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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 2030/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2 letzte Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 2030/03

Verkündet am: 04.02.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.11.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.11.2003 - 9 Ca 2679/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 720,46 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Dem Kläger ist für den Kündigungsschutzantrag, den er im Rahmen des zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreites beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - unter dem Aktenzeichen 9 Ca 2679/00 gestellt hatte, mit Beschluss des Gerichts vom 07.12.2000 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z, C-Stadt ohne Ratenzahlungsanordnung, bewilligt worden. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.11.2003 ist diese Bewilligung aufgehoben worden, nachdem der Kläger, trotz mehrfacher Aufforderungen, keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte.

Der Aufhebungsbeschluss ist dem Kläger am 11.11.2003 zugestellt worden. Am 21.11.2003 reichte der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht ein, welche nur teilweise die im Formular geforderten Angaben enthielt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, binnen zwei Wochen folgende Belege vorzulegen: Verdienstbescheinigung, monatliche Versicherungsbeiträge, monatliche Miete nebst Nebenkosten und monatliche Darlehensrate PKW. Der Kläger hat auf diese Aufforderung nicht reagiert, so dass das Arbeitsgericht die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über eine nach Auffassung des Arbeitsgerichtes eingereichte Beschwerde des Klägers vorgelegt hat.

Das Beschwerdegericht hat den Kläger mit Schreiben vom 05.01.2004 darüber unterrichtet, dass die eingereichte Erklärung als sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichtes aufgefasst wird und derzeit keine Erfolgsaussicht für den Rechtsbehelf bestehe, da die vom Arbeitsgericht angeforderten Belege nicht eingereicht worden seien. Anschließend hat der Kläger ein schriftliches Ablöseangebot der Y vom 16.12.2003, eine weitere Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Datum, einen Stundungsbescheid des Finanzamtes W vom 12.09.2003, eine Beitragsrechnung der Firma X Versicherung AG vom 08.11.2003, eine Fotokopie der ersten Seite seines Mietvertrages und einen Kontoauszug der Y über Darlehensrückzahlungen vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die vom Kläger nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses eingereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war als sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 07.11.2003 aufzufassen. Denn durch diese Erklärung wollte der Kläger zum Ausdruck bringen, dass er derzeit nicht in der Lage ist, die Prozesskostenhilfe vollständig auf einmal zurückzuzahlen; so enthält das Erklärungsformular auf der Vorderseite, unten den handschriftlichen Vermerk des Klägers: "Wenn das geht, dann Ratenzahlung von 25,00 EUR". Die demnach als sofortige Beschwerde aufzufassende Erklärung des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.

Der Rechtsbehelf hat jedoch keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - die bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben hat. Die hierfür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen, welche sich aus § 124 Nr. 2 letzte Alternative ZPO ergeben, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Demnach kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die begünstigte Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, zu erklären, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich verbessert haben.

Der Kläger hat, trotz mehrmaliger Aufforderungen, keine ordnungsgemäße Erklärung über seine derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht eingereicht. So hat er in den beiden Erklärungen, die er dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht vorgelegt hat, jedes mal die Frage: "Haben Sie Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit?" nicht beantwortet. Des Weiteren hat er in der Erklärung, welche beim Arbeitsgericht eingereicht wurde die Frage: "Beziehen Sie Unterhaltsleistungen?" verneint, während er in der beim Landesarbeitsgericht eingereichten Erklärung diese Frage bejaht und als Person, welche Unterhaltsleistungen erbringt, seinen Vater bezeichnet hat. Des Weiteren hat er dann aber in dieser Erklärung weiter ausgeführt, sein Vater habe keine eigenen Einnahmen. Unabhängig von diesen Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten fehlt es in jedem Fall an der Vorlage einer Verdienstbescheinigung des Klägers. Da er Darlehensverpflichtungen gegenüber der Y sowie Mietzahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Vermieterin - nach eigenen Angaben - erfüllt, muss er über Einkommen oder Vermögen verfügen, woraus diese Leistungen erbracht werden. Hierzu hat er weder gegenüber dem Arbeitsgericht noch gegenüber dem Landesarbeitsgericht Angaben gemacht, obwohl das Arbeitsgericht ausdrücklich dazu aufgefordert hatte, eine Verdienstbescheinigung vorzulegen und das Landesarbeitsgericht unter anderem auch auf diese Aufforderung verwiesen hatte.

Nach alledem hat der Kläger keine hinreichenden Angaben über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht, so dass seiner Beschwerde gegen die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses der Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der vom Kläger noch zu erstattenden Verfahrenskosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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