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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 210/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 24.07.2008, Az.: 4 Ca 74/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist - soweit ihr nicht bereits durch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2008 abgeholfen wurde, nicht begründet. Die Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR ist unter Berücksichtigung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, wie folgende Berechnung ergibt:

PKH -Berechnung| Einkünfte| Bruttoeinkommen| 1.895,00 Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII)| Lohnsteuer| 251,30 Sozialversicherungsbeiträge|390,37 Sonstige Werbekosten| 25,00 Freibeträge| Freibetrag § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO| 176,00 Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO| 386,00 Sonstige Kosten| Miete| 340,00 Bar Unterhaltsleistungen| 227,00 Sonstiges| 30,00 Ergebnis| anrechenbares Einkommen|69,43 gerundet69,00 PKH-Rate| PKH-Rate|30,00

Der vom Kläger an seine Tochter L. zu leistende Unterhalt war nach § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Unterhaltsverpflichtung in Ansatz zu bringen (vgl. etwa Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdnr. 32). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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