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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.11.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 232/05
Rechtsgebiete: BSHG, ArbGG, ZPO, SGB XII


Vorschriften:

BSHG § 88 Abs. 8
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 3
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 115 Abs. 4 Satz 7
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3
SGB XII § 90
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 232/05

Entscheidung vom 02.11.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.09.2005, Az.: 8 Ca 960/05 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.300,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 24.06.2005 dem Kläger im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes unter Ratenzahlung in Höhe von 225,00 EUR monatlich ab dem 08.06.2005 bewilligt.

Am 29.08.2005 hat der Kläger die Abänderung dieses Beschlusses beantragt und zur Begründung darauf verwiesen, er habe mittlerweile kein Erwerbseinkommen mehr, vielmehr beziehe er lediglich noch Arbeitslosengeld. Im Übrigen habe sich an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses nichts geändert. Dem Änderungsantrag hat der Kläger den Bescheid der Agentur für Arbeit Kaiserslautern über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 19.08.2005 beigefügt.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin den Änderungsantrag des Klägers mit Beschluss vom 31.08.2005 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger verfüge über ein Sparguthaben in Höhe von 4.241,00 EUR, so dass die Schongrenze im Sinne von § 88 Abs. 8 BSHG in Höhe von 2.301,00 EUR deutlich überschritten sei.

Der Kläger hat daraufhin am 20.09.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 31.08.2005, der ihm am 07.09.2005 formlos zugegangen war, sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger führt zur Begründung aus, Inhaber des Sparbuches, welches das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 31.08.2005 angesprochen habe, sei nicht er, sondern seine Ehefrau; dies ergebe sich aus dem vorgelegten Kontoauszug. Der Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichtes sei im Übrigen weiter abzuändern, da auch der bereits vorgelegte Arbeitslosengeldbescheid vom 19.08.2005 nur von kurzer Dauer gewesen sei. Mittlerweile erhalte der Kläger nur noch 60% seines durchschnittlichen Bruttomonatsentgeltes.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 und 3 ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 24.06.2005 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung in Höhe von 225,00 € monatlich kann nicht zugunsten des Klägers abgeändert werden. Der Kläger hat nämlich nach § 115 ZPO ein Einkommen und Vermögen in einem Umfang einzusetzen, das zumindest die Anordnung der Zahlung einer monatlichen Rate in Höhe von 225,00 € an die Staatskasse rechtfertigt.

Das vom Kläger nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende monatliche Einkommen beläuft sich auf 413,18 €. Dieser Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung: Dem Kläger steht ein monatliches Einkommen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.395,67 € zur Verfügung. Dabei ist berücksichtigt, dass er nicht mehr das im Bewilligungsbescheid vom 19.08.2005 ausgewiesene Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.558,50 € (= 67 % des täglichen Leistungsentgelts), sondern nur noch 1.395,67 € (= 60 % des täglichen Leistungsentgelts) bezieht. Von diesem Einkommen ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO für den Kläger und seine Ehefrau ein Betrag in Höhe von 380,00 € in Abzug zu bringen. Ein weitergehender Abzug für das beim Kläger wohnende Kind ist gemäß § 115 Abs. 4 Satz 7 ZPO ausgeschlossen. Hiernach vermindern sich Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Im vorliegenden Fall übersteigt das Einkommen der Tochter des Klägers (monatlich 492,00 € netto) den insoweit vorgesehenen Freibetrag in Höhe von 266,00 €. Von dem Einkommen des Klägers waren des Weiteren die Beiträge für Lebens-, Hausrats-, Haftpflicht- und KFZ-Versicherung in Höhe von insgesamt 62,00 € monatlich gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzuziehen; gleiches gilt für die vom Kläger geltend gemachten monatlichen Kosten für die Unterkunft in Höhe von 540,00 €.

Das demnach vom Kläger einzusetzende monatliche Einkommen rechtfertigt unter Berücksichtigung von § 115 Abs. 2 in Verbindung mit der maßgeblichen Tabelle eine an die Staatskasse zu zahlende Monatsrate in Höhe von 155,00 €. Diese monatliche Rate ist aber im Endergebnis auf mindestens 225,00 € zu erhöhen, da der Kläger nach § 115 Abs. 3 ZPO Sparvermögen in Höhe von 1.684,00 € einzusetzen hat und durch seine Beschwerde nicht schlechter gestellt werden darf, als er zuvor stand. Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat nämlich eine Partei zur Bewältigung der Kosten eines Rechtsstreites ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Nach der herrschenden Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rz. 57), welcher die erkennende Beschwerdekammer folgt, ist derzeit eine Schongrenze von 2.301,00 € zu beachten, welche sich für jeden Unterhaltsberechtigten um 256,00 € erhöht.

Hieraus folgt, dass zugunsten des Klägers im Zusammenhang mit seinem Sparvermögen eine Schongrenze in Höhe von 2.557,00 € zu berücksichtigen ist. Zu den 2.301,00 €, die bezogen auf seine Person in Ansatz zu bringen sind, wird nämlich für seine unterhaltsberechtigte Ehefrau ein Betrag von 256,00 € hinzugerechnet. Die ebenfalls unterhaltsberechtigte Tochter bleibt, entsprechend § 115 Abs. 4 Satz 7 ZPO, bei der Bestimmung der Schongrenze außer Betracht. Mithin hat der Kläger von dem Sparguthaben in Höhe von 4.241,00 € insgesamt 1.684,00 € für die Bewältigung der Prozesskosten aufzuwenden.

Er kann sich dabei nicht darauf berufen, dass Inhaber des Girokontos Nr. bei der Kreissparkasse nicht er, sondern seine Ehefrau sei. Denn er hat zunächst einmal in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08.06.2005, welche bis auf die Einkommensverhältnisse nach wie vor Gültigkeit hat, angegeben, er habe Vermögen in Form eines "Girokonto, Sparbuch" dessen Verkehrswert sich auf 4.241,00 € belaufe. Diese Angaben stimmen auch mit dem hierzu vorgelegten Beleg, nämlich einem Girokontoauszug vom 28.04.2005 überein. Als Verfügungsberechtigte über das Girokonto sind hier angegeben "B. G. o. H". Hieraus ist zu entnehmen, dass neben der Ehefrau des Klägers auch er selbst persönlich berechtigt ist, über das Girokonto bei der Kreissparkasse Kaiserslautern zu verfügen. Mithin steht ihm der dort ausgewiesene Guthabensbetrag auch zur Bewältigung von Prozesskosten zur Verfügung.

Die im vorliegenden Verfahren anfallenden Kosten belaufen sich auf rund 2.300,00 €. Diese Kosten müsste der Kläger, angesichts der dargelegten Rechtslage, eigentlich durch eine einmalige Zahlung (aus dem Sparguthaben) i.H.v. 1.684,00 EUR und die Leistung von (aufgerundet) fünf Monatsraten a 155,00 EUR (aus seinem monatlichen Einkommen) an die Staatskasse bewältigen. Die vom Arbeitsgericht angeordnete Ratenzahlung von monatlich 225,00 EUR, welche (aufgerundet) insgesamt elf Monatsraten ermöglicht, ist demgegenüber für ihn günstiger. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes war daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufrechtzuerhalten. Bei der vorliegenden Berechnung ist im Übrigen außen vor geblieben, dass der Kläger nach dem vorliegenden gerichtlichen Vergleich eine Abfindung in Höhe von 6.500,00 € erhalten soll, wobei monatliche Raten in Höhe von 500,00 € dem Kläger ab dem 01.10.2005 zufließen sollen. Auch diese Beträge wären teilweise zur Bestreitung der vorliegenden Prozesskosten - unter Beachtung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz - einzusetzen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, da bereits nach den oben dargestellten Rechtserwägungen, die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der erstinstanzlich angefallenen Prozesskosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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