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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 259/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG §§ 78 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 259/06

Entscheidung vom 08.01.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.11.2006, Az.: 3 Ca 1502/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreites hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen dem Kläger mit Beschluss vom 15.08.2005 für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., C-Stadt bewilligt, allerdings umfänglich beschränkt auf die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 15.07.2005; im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Bewilligungsantrag zurückgewiesen. Der Kündigungsrechtsstreit ist sodann durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden.

Anschließend hat die beim Arbeitsgericht Ludwigshafen zuständige Rechtspflegerin mit Schreiben vom 14.09.2006 den Kläger aufgefordert, unter Vorlage von Unterlagen darzulegen, inwiefern eine Änderung seiner Verhältnisse eingetreten sei. Der Kläger hat anschließend ein ausgefülltes Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" eingereicht und als Anlagen einen Bescheid der Z. "Jobcenter C-Stadt" vom 15.05.2006, einen Untermietvertrag mit Herrn Y. sowie einen Mietvertrag mit Frau X. eingereicht. Des Weiteren hat er später den Berechnungsbogen zu dem Bescheid der Z., aus dem sich ein Gesamtbetrag von monatlich zustehenden Leistungen in Höhe von 777,00 EUR ergibt, vorgelegt.

Die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Ludwigshafen hat anschließend mit Schreiben vom 19.10.2006 dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, 33 monatlich an die Staatskasse zu zahlende Raten in Höhe von 30,00 EUR sowie einen weiteren einmaligen Betrag in Höhe von 27,90 EUR festzusetzen. Der Kläger wies sodann mit Schreiben vom 26.10.2006 das Arbeitsgericht darauf hin, dass aus seiner Sicht eine wirtschaftliche Verbesserung seiner Verhältnisse nicht eingetreten sei und er daher "großen Protest" gegen das zugesandte Schreiben einlege.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin mit Beschluss vom 03.11.2006 die im Beschluss vom 15.08.2005 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 15.11.2006 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat. Zur Begründung hat die zuständige Rechtspflegerin ausgeführt, die Nachprüfung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO habe ergeben, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich gebessert hätten. Aufgrund der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie der Einnahmen aus dem Miet-/Untermietverhältnis sei er nunmehr in der Lage, die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 1.017,90 EUR an die Landeskasse zurückzuzahlen.

Nachdem der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.11.2006 dem Kläger persönlich sowie seinem Prozessbevollmächtigtem am 07.11.2006 zugestellt worden war, hat der Kläger dem Arbeitsgericht mit Schreiben vom 09.11.2006, das am 13.11.2006 eingegangen ist, mitgeteilt, er bekomme zur Zeit kein Arbeitslosengeld und sei geringfügig beschäftigt. Ab 01.12.2006 erhalte er "Hartz IV". Daher könne er nichts bezahlen.

Die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger sodann mit Schreiben vom 20.11.2006 mitgeteilt, sie werte sein Schreiben vom 09.11.2006 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 03.11.2006; um zu prüfen, ob eine Abhilfe möglich sei, werde der Kläger gebeten, den Nachweis über sein Einkommen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis und den Bescheid der Z. über eine Änderung bzw. Aufhebung von Leistungen nach dem SGB II vorzulegen.

Nachdem der Kläger hierauf nicht antwortete, hat die Rechtspflegerin dem als sofortige Beschwerde aufgefassten Schreiben des Klägers vom 09.11.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Es liegt eine sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.11.2006 vor.

Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, dass er eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 03.11.2006 einlegen wolle, sein Schreiben vom 09.11.2006 ist in Verbindung mit den übrigen Umständen aber als eine dahingehende Beschwerde auszulegen. Denn in diesem Schreiben hat der Kläger in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zustellung des Beschlusses vom 03.11.2006 ausgeführt, er könne nichts bezahlen, da er zur Zeit kein Arbeitslosengeld erhalte. Da er darüber hinaus bereits "großen Protest" gegen das Anhörungsschreiben vom 19.10.2006 in seinem Schreiben vom 26.10.2006 erhoben hatte, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine rechtliche Überprüfung seiner Zahlungsverpflichtung angestrebt hat. Dies folgt nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass er dem Hinweis der Rechtspflegerin, sie behandele sein Schreiben vom 09.11.2006 als sofortige Beschwerde, nicht widersprach.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, da sie unter Beachtung von §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden ist.

Das Rechtsmittel des Klägers ist jedoch nicht begründet, zumal die Festsetzung von Ratenzahlungen in Höhe von 30,00 EUR monatlich unter Beachtung von § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO zu Recht von der Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Ludwigshafen angeordnet worden ist. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Nach dem Bescheid der Z. vom 15.05.2006 bezog der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von 777,00 EUR monatlich. Hinzu kamen Einnahmen aus einem Untermietvertrag mit Herrn Y. in Höhe von monatlich insgesamt 300,00 EUR. Von dem hieraus resultierten Gesamteinkommen in Höhe von monatlich 1.077,00 EUR waren Beträge im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Höhe von 380,00 EUR (Selbstbehalt) und nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Höhe von 594,90 EUR (eigene Miete und Nebenkosten) in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung des demnach einzusetzenden Einkommens in Höhe von monatlich 102,00 EUR ergab sich aus der Ratenzahlungstabelle (§ 115 Abs. 1 ZPO) eine Monatsrate in Höhe von 45,00 EUR. Da der Kläger durch seine Beschwerde nicht schlechter gestellt werden darf, als in dem angefochtenen Beschluss, verbleibt es bei einer Ratenzahlungsanordnung in Höhe von 30,00 EUR monatlich.

Ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nach Auslaufen der ALG II-Zahlungen - wie von ihm behauptet - geändert haben, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat nämlich, trotz einer entsprechenden Auflage durch die Rechtspflegerin, weder einen Nachweis über sein Einkommen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, auf welches er mit Schreiben vom 09.11.2006 hingewiesen hatte, vorgelegt noch einen Bescheid der Z. über die Änderung bzw. Aufhebung von Leistungen nach dem SGB II.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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