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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 276/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a
ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.08.2007, Az.: 2 Ca 2659/04, aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 12.10.2004 des Arbeitsgerichts Mainz im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 30.08.2006 wurde der Kläger aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen einer Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO darzulegen. Erst nach mehrfacher Mahnung übersandte er mit Schreiben vom 22.11.2006 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der jedoch nicht sämtliche Belege beigefügt waren. Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.12.2006 wurde er aufgefordert, seinen Lohn sowie die geltend gemachte Kredittilgung und die Rückzahlung eines Privatkredits zu belegen. Mit Schreiben vom 27.02.2007 übersandte der Kläger Verdienstabrechnungen, teilte jedoch gleichzeitig mit, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt sei. Er wurde darauf hin mehrfach aufgefordert, sein aktuelles Einkommen mitzuteilen und zu belegen. Auch nach Fristsetzung des Gerichts bis zum 15.06.2007 erfolgte zunächst keine Reaktion. Mit Beschluss vom 17.08.2007 hob daher das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf. Gegen diesen, seinen Prozessbevollmächtigten am 05.09.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 04.10.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, dass er wegen Arbeitslosigkeit nicht wisse, wie er die Prozesskostenhilfe bezahlen solle. Der Kläger wurde gebeten, seine Miet-, Versicherungs- und Autokosten zu beziffern und zu belegen. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Mit Beschluss vom 27.11.2007 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger nunmehr eine Lohnabrechnung sowie verschiedene Belege vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und hat auch in der Sache Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (etwa Beschl. v. 19.06.2007 - 2 Ta 134/07 -) können im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO fehlende Angaben bis spätestens nach Abschluss der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden. Der Kläger hat schließlich im Beschwerdeverfahren weitere Belege zum Nachweis seines Einkommens und seiner Verbindlichkeiten vorgelegt. Zwar hat er hinsichtlich seiner Verbindlichkeiten die entsprechenden Belege nicht vollständig vorgelegt. Unter Berücksichtigung der belegten Angaben ergibt sich aber bereits jetzt, dass die Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung nach wie vor bestehen:

Der Kläger verfügt über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.405,17 €. Hiervon in Abzug zu bringen sind die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) und Nr. 2 a) ZPO für den Kläger bzw. seine Ehefrau. Zu berücksichtigen sind Mietkosten in Höhe von 570,-- € und Abzahlungsverpflichtungen in Höhe von (zumindest) 90,-- €. Damit aber ergibt sich, dass der Kläger über kein anrechenbares Einkommen verfügt.

Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen damit nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war daher ersatzlos aufzuheben. Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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