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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 289/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 289/04

Verkündet am: 21.01.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -, Az.: 7 Ga 638/01 vom 01.10.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - im Wege eines Eilverfahrens die Auszahlung von Arbeitsvergütung verlangt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Daraufhin hat das angerufene Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.04.2001 für einen Teil des geltend gemachten Anspruches Prozesskostenhilfe, ohne Anordnung einer Ratenzahlung, jedoch unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt.

Nach einer Aufforderung des Rechtspflegers beim Arbeitsgericht hat der Kläger am 15.12.2003 eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - mit Beschluss vom 01.10.2004 die im Beschluss vom 27.04.2001 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 15.10.2004 monatlichen Raten in Höhe von 95,- EUR zu zahlen hat. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht auf § 120 Abs. 4 ZPO verwiesen sowie auf den Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit in der Lage sei, die im vorliegenden Verfahren angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 117,36 EUR ratenweise an die Landeskasse zurückzuzahlen. Dies folge aus der schriftlichen PKH-Berechnung (Bl. 30 d. A.), welche zu einem anrechenbaren Einkommen von 297,- EUR führe. Die vom Kläger geltend gemachten Telefon- und Handykosten hätten nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Die Zahlungen an Frau B. seien bereits berücksichtigt; für weitere Zahlungen habe der Kläger keine Belege vorgelegt.

Der Kläger, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 07.10.2004 zugestellt worden ist, hat hiergegen am 13.10.2004 Beschwerde beim Arbeitsgericht eingereicht.

Der Kläger macht geltend, er sei nicht in der Lage, die angeordneten Raten zu zahlen. Er brauche das Geld auf seinem Konto um die laufenden Kosten, wie z. B. Benzinkosten, Kosten für Vorstellungs- und Arzttermine sowie eine Autoreparatur zu zahlen. Die Zahlungen an seine Schwester habe er anhand eines Kontoauszuges nachgewiesen, der dem Beschwerdeschreiben beiliege. Mit Schreiben vom 06.11.2004 teilte er sodann dem Arbeitsgericht mit, er könne, was den Kredit seiner Schwester B. angehe, keine Belege einreichen, da nichts Schriftliches vorliege.

Mit Beschluss vom 14.12.2004 half das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - der Beschwerde des Klägers nicht ab und verwies darauf, dass selbst bei Berücksichtigung der Kfz-Versicherungskosten (36,28 EUR) sowie der Kontoführungsgebühren (8,86 EUR) ein anrechenbares Einkommen des Klägers von monatlich 252,09 EUR verbleibe; dies führe nach der Tabelle zu § 115 ZPO zu monatlichen Raten in Höhe von 95,- EUR.

Der Kläger hat im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens einen Bescheid der Agentur für Arbeit Z vom 11.11.2004 beim Beschwerdegericht eingereicht, wonach er für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 505,- EUR erhält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 78 S. 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, S. 2 u. 3, 567 ff. ZPO zulässig.

Der Rechtsbehelf ist jedoch in der Sache nicht begründet.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung von Ratenzahlungen waren unter Berücksichtigung von §§ 120 Abs. 4, 115 ZPO während der Zeit vom 15.10.2004 bis zum Ende des Jahres 2004 erfüllt, da der Kläger während dieser Zeit über ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 252,09 EUR im Monat verfügte. Dies ergibt sich aus der rechtlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Arbeitsgerichts in der schriftlichen PKH-Berechnung (Bl. 30 d. A.) i. V. m. dem Nichtabhilfebeschluss vom 14.12.2004. Die hieraus resultierende Ratenzahlungspflicht in Höhe von 95,- EUR monatlich führte dazu, dass der Kläger am 15.10.2004 die erste Rate in Höhe von 95,- EUR zu erbringen hatte und am 15.11.2004 eine Restrate in Höhe von 22,36 EUR; die Höhe der Restrate folgt daraus, dass die vom Kläger für den Rechtsstreit zu tragenden Kosten sich auf insgesamt 117,36 EUR beliefen. Infolgedessen war diese Kostenschuld mit insgesamt zwei Ratenzahlungen noch im Jahr 2004 vollständig zu tilgen.

Darauf, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ab dem 01.01.2005 dadurch änderten, dass er nunmehr monatlich nur noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 505,- EUR zur Verfügung hatte, kommt es nicht an, denn der Kläger kann durch die Nichtzahlung im Jahr 2004 nicht besser gestellt werden als eine Partei, die sich gesetzeskonform verhalten hätte.

Der Kläger hat die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Das Beschwerdegericht konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist, da dies nach Nr. 9302 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz nur möglich ist, wenn die Beschwerde teilweise verworfen oder zurückgewiesen wird. Dies war aber vorliegend nicht der Fall.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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