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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.03.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 30/06
Rechtsgebiete: BRAGO, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 123
ArbGG § 78 S. 1
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 30/06

Entscheidung vom 17.03.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2005 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.046,32 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungs- und Zahlungsrechtstreit geführt. Während der Güteverhandlung vom 24.08.2005 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Klägers lag dem Arbeitsgericht zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sagte daraufhin gegenüber dem Arbeitsgericht zu, die Unterlagen nachzureichen, spätestens bis zum Ablauf der Widerrufsfrist eines noch zu schließenden Widerrufsvergleiches.

Anschließend haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wobei dem Kläger das Recht zum Widerruf dieses Vergleiches bis spätestens 07.09.2005 eingeräumt worden ist. Ein Widerruf ist nicht erfolgt, so dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet worden ist. Am 22.09.2005 ging eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht ein. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 22.09.2005, zugestellt am 29.09.2005, dem Kläger für die erste Instanz mit Wirkung vom 22.09.2005 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt L. bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2005 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, Prozesskostenhilfegebühren gem. § 123 BRAGO sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 1.046,32 EUR festzusetzen und diesen Betrag auf eines seiner Konten zu überweisen. Die zuständige Rechtspflegerin vertrat daraufhin die Ansicht, dass die Prozesskostenhilfe für einen Zeitraum bewilligt worden sei, zu dem der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht bereits beendet gewesen sei. Infolgedessen könne für das vorliegende Verfahren keine Anwaltsvergütung im Rahmen von Prozesskostenhilfe mehr geltend gemacht werden.

Am 26.10.2005 hat der Kläger daraufhin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2005 eingelegt, ohne das Rechtsmittel zu begründen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Eine Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2005 zu Gunsten des Klägers ist rechtlich ausgeschlossen, da Prozesskostenhilfe erst ab Bewilligungsreife gewährt werden kann. Bewilligungsreife tritt aber erst mit dem Tag ein, indem die Partei einen formgerechten Antrag gestellt und die Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 119 Randziffer 39 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger erstmals am 22.09.2005 dem Arbeitsgericht Koblenz eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Da zu diesem Zeitpunkt die von dem Gericht gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzte Frist zur Einreichung dieser Erklärung verstrichen war, hätte das Arbeitsgericht den Bewilligungsantrag an und für sich zurückweisen müssen. Die Beschwerdekammer sieht sich an einer dahingehenden Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses lediglich durch das auch im Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot gehindert. Eine Abänderung zugunsten des Klägers ist aber, mangels Bewilligungsreife vor dem 22.09.2005, auf jeden Fall ausgeschlossen.

Nach alle dem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der von dem Kläger gegenüber der Staatskasse geltend gemachten Gebühren und Auslagen festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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