Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 46/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO §§ 3 ff.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 1
ArbGG § 78 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 46/04

Verkündet am: 17.03.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 05.02.2004, Az.: 6 Ca 1679/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 922,96 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - einen Zahlungsrechtsstreit geführt. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift beantragt, für seine Klageanträge Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z, B-Stadt zu bewilligen.

Nachdem für die Beklagte zu der anberaumten Güteverhandlung niemand erschienen war, hat das Arbeitsgericht mit Versäumnisurteil vom 13.01.2004 die Beklagte antragsgemäß verurteilt; dieses Versäumnisurteil ist am 27.01.2004 rechtskräftig geworden.

Mit Schriftsatz vom 02.02.2004 hat der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht eingereicht. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 05.02.2004 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens keinen formgerechten Antrag im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingereicht. Die erst nach Verfahrensbeendigung vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse könne nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Kläger hat am 11.02.2004 gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes, deren Zustellung der Akte nicht zu entnehmen ist, Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend, maßgeblich sei für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern die Antragstellung. Den Bewilligungsantrag habe der Kläger aber schon mit seiner Klage beim Arbeitsgericht eingereicht. Es gebe verschiedene Gerichte, die auch nach der Beendigung einer Instanz noch Prozesskostenhilfe bewilligen würden. Der Kläger habe im Übrigen, angesichts der von der Gegenseite angezeigten Verteidigungsbereitschaft, geglaubt, dass es zu einem streitigen Verfahren komme, das bis zuletzt durchgeführt werden müsse; er habe also nicht mit der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens durch ein Versäumnisurteil gerechnet. Ferner habe er auch mit den Formblättern sprachliche Probleme gehabt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 13.02.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Die Beschwerdefrist im Sinne von §§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO (1 Monat) ist eingehalten. Dabei kann dahinstehen, wann der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts dem Kläger zugestellt worden ist, was der Akte nicht zu entnehmen ist. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich aber, dass dieser Beschluss des Arbeitsgerichtes am 05.02.2004 gefasst worden ist; die am 11.02.2004 eingelegte Beschwerde hat daher auf jeden Fall fristwahrende Wirkung.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist jedoch nicht begründet, da er die ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Arbeitsgericht nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Zwar sieht das Gesetz keine Frist für die Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, jedoch muss das vollständige Gesuch bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingehen, denn sonst bietet die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr (vgl. Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 117 Rdnr. 2 a). Ist der Bewilligungsantrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege aber erst nach Instanz oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 08.08.2002 - 4 Ta 489/02 = NZA - RR 2003, 156). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls dann gelten, wenn das Arbeitsgericht seinerseits den Bewilligungsantrag nicht ordnungsgemäß behandelt hat, denn nur eine vom Antragsteller zu vertretende Verzögerung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe kann zu seinen Lasten gehen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Anlage seines Schriftsatzes vom 02.02.2004, der beim Arbeitsgericht am 04.02.2004 eingegangen ist, erstmals eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war das erstinstanzliche Verfahren durch das rechtskräftig gewordene Versäumnisurteil vom 13.01.2004 bereits beendet. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze konnte dem Kläger daher Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Arbeitsgericht den Bewilligungsantrag des Klägers nicht ordnungsgemäß behandelt hätte, zumal es eine Obliegenheit des antragstellenden Klägers war, dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor dem Ende des Verfahrens die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für ihn das Ende des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Versäumnisurteil überraschend gekommen sei. Dieses Urteil erfolgte ausschließlich auf Antrag des Klägers, so dass er ohne weiteres auch damit rechnen musste, dass aufgrund des antragsgemäß erlassenen Versäumnisurteils das Verfahren beendet wird. Im Übrigen ist in keinem Verfahrensstadium ausgeschlossen, dass eine Prozesspartei zu einem gerichtlich anberaumten Verhandlungstermin nicht erscheint.

Die Beschwerdekammer teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, wonach allein ein Bewilligungsantrag als formgerechte Antragstellung ausreichen soll. Nach der gesetzlichen Regelung des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nur wenn diese Erklärung nebst Belegen dem Antrag beigefügt ist, kann von einem vollständigen Prozesskostenhilfegesuch ausgegangen werden; dieses muss - wie oben bereits ausgeführt - vor Abschluss der Instanz beim zuständigen Gericht eingehen.

Auf eventuelle Sprachprobleme des Klägers im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann es schon deshalb nicht ankommen, weil er von Beginn des Rechtsstreites an anwaltlich vertreten war und daher auch beim Ausfüllen der Erklärung die Hilfe seines Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen konnte.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der Verfahrenskosten, die zu Lasten des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren anfallen, festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzliche begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück