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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 53/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB IX


Vorschriften:

ArbGG § 11 a
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 2
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
SGB IX § 84 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.02.2008 - 7 Ca 1665/07 - abgeändert:

Zur Wahrnehmung seiner Rechte erster Instanz wird dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. mit Wirkung ab dem 10. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass derzeit keine Raten zu zahlen sind.

Gründe:

I. In dem dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren begehrte der Kläger zum einen die Verurteilung der Beklagten zur bis zum 30.03.2008 vorläufigen Zuweisung einer Tätigkeit ohne Hebetätigkeit und zum anderen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate Juni bis einschließlich September 2007 abzüglich des in diesem Zeitraum bezogenen Krankengeldes.

Der Kläger ist bei der Beklagten an einer Füllstelle beschäftigt. Es fallen dort fünf Tätigkeiten an: das Heben der leeren Gasflaschen auf das Beförderungsband, das Befüllen der Flaschen am Karussell, das Wiegen der Flaschen, das Herunterheben der befüllten Flaschen auf einen Wagen und das Fahren eines Staplers. Die Arbeit an der Füllstation ist dergestalt organisiert, dass jeder dort tätige Arbeitnehmer jeweils 1 Stunde lang an einer der Stationen arbeitet, bevor er zur nächsten Station wechselt. Zur Begründung seiner Klageforderungen verwies der Kläger - zusammengefasst - darauf, dass nach ärztlicher Empfehlung vorübergehend im Interesse der Wiederherstellung seiner vollständigen Gesundheit das Heben schwerer Lasten vermieden werden müsse. Eine dahingehende Umorganisation der Arbeitsabläufe sei der Beklagten auch zumutbar. Da er bei Beachtung dieser Maßgabe auch seine Tätigkeit ausüben könne, bestehe ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung. Die Beklagte hielt dem Klagebegehren - ebenfalls zusammengefasst - entgegen, die vom Kläger begehrte Umorganisation des Arbeitsablaufs sei ihr nicht möglich und zumutbar. Insbesondere könne es nicht hingenommen werden, dass die anderen an der Füllstation tätigen Arbeitnehmer durch zusätzliche Mitübernahme der Hebetätigkeiten des Klägers körperlich stärker beansprucht würden.

Zur Darstellung des dem Ausgangsverfahren zu Grunde liegenden Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.12.2007 - 7 Ca 1665/07 - (Bl. 78 ff. d. A.). Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das genannte Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hatte im Ausgangsverfahren bereits mit Schriftsatz vom 01.10.2007, beim Arbeitsgericht eingegangen am 10.10.2007 Prozesskostenhilfe unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Anlagen beantragt. Mit Beschluss vom 19.02.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, dem Kläger gleichzeitig aber seine Prozessbevollmächtigte gem. § 11 a ArbGG mit der Maßgabe beigeordnet, dass derzeit keine Raten zu zahlen seien. Zur Begründung der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags verwies das Arbeitsgericht darauf, dass ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 07.12.2007 keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bestanden hätten.

Gegen diesen ihm über seine Prozessbevollmächtigte am 25.02.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 13.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, das Urteil des Arbeitsgerichts sei nicht zutreffend. Aufgrund der Fürsorgepflicht bestünde ein Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes im Rahmen des Direktionsrechts. Vorliegend greife auch eine erhöhte Fürsorgepflicht, da das Rückenleiden seine Ursache in der jahrelangen Tätigkeit bei der Beklagten habe. Da es der Beklagten auch möglich und zumutbar sei, ihm leidensgerechte Arbeit zuzuweisen und er in diesem Rahmen seine Arbeitsleistung erbringen könne, bestehe auch ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.03.2008 (Bl. 101 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 14.03.2008 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es auf sein Urteil vom 07.12.2007 Bezug genommen und insbesondere ausgeführt, ein Arbeitsplatztausch sei der Beklagten in Ansehung der gesundheitlichen Interessen der anderen in der Füllstelle beschäftigten Arbeitnehmer nicht zumutbar. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, einen neuen, leidensgerechten Arbeitsplatz zu schaffen. Eine Umorganisation der Arbeitsabläufe im Sinne des Klägers würde dazu führen, dass für den Kläger ein neuer Arbeitsplatz geschaffen würde und ferner dazu, dass die anderen in der Füllstelle beschäftigten Arbeitnehmer erhöhten Belastungen ausgesetzt wären, was die Beklagte unter Fürsorgegesichtspunkten vermeiden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Klage des Klägers fehlte nicht die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Dem steht das allerdings erst erheblich nach Vorliegen eines prüffähigen Prozesskostenhilfeantrags ergangene Urteil des Arbeitsgerichts, mit welchem es mit nachvollziehbarer Begründung die Klage abgewiesen hat, nicht entgegen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht i. S. v. § 114 ZPO in der Hauptsache ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags und demnach der Zeitpunkt, in dem das Prozesskostenhilfegesuch vollständig einschließlich der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt und der Gegner angehört wurde (LAG R.-P., Beschl. v. 03.08.2007 - 8 Ta 186/07 -). Ausgehend von diesem Zeitpunkt besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und es deshalb aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als möglich erscheint, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden, denn § 114 ZPO verlangt nur hinreichende Erfolgsaussicht (LAG R.-P., Beschl. v. 24.04.2007 - 11 Ta 102/07 -). Maßgeblich ist demnach nicht, ob - später - die Klage tatsächlich Erfolg hat.

In Anwendung dieser Grundsätze konnten der Klage hinreichende Erfolgsaussichten zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht abgesprochen werden.

Aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehen für den Arbeitgeber verschiedene Nebenpflichten, so u. a. auch die Pflicht zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Arbeitnehmerinteressen, insbesondere auch zum Schutz des Körpers und der Gesundheit (sogenannte Fürsorgepflicht, vgl. etwa DLW/Dörner, 6. Aufl., C/2154 ff.). Wie weit diese Schutzpflichten gehen und welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Wahrung der Gesundheit der Arbeitnehmer treffen muss, ist dann - wenn etwa gesetzliche Bestimmungen oder Unfallverhütungsvorschriften fehlen - in der Regel eine Frage des Einzelfalls. Im Rahmen dieser Einzelfallentscheidung wird oft eine Abwägung der Integritätsinteressen des Arbeitnehmers mit den widerläufigen Interessen des Arbeitgebers auch unter Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und den Interessen anderer Arbeitnehmer vorzunehmen seien.

So ist es etwa nicht von vorneherein rechtlich ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber z. B. aufgrund einer entsprechenden ärztlichen Empfehlung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein kann, eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers zu prüfen und ihn auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz umzusetzen oder zu versetzen (BAG 17.02.1998 - 9 AZR 130/97 - EZA § 615 BGB Nr. 89). Ebenfalls wird die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber zwar nicht verpflichtet ist, einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten, doch verpflichtet sein kann, durch organisatorische Maßnahmen einen leidensgerechten Einsatz zu ermöglichen (LAG Schleswig-Holstein 29.05.2001 - 3 Sa 93/01 - RzK I 5 h Nr. 60). Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass dann, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, den Arbeitgeber besondere Pflichten nach § 84 Abs. 2 SG IX treffen.

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte, der vom Kläger ferner behaupteten (Haupt-)Ursächlichkeit der ausgeübten Tätigkeit für die aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden und der Tatsache, dass vom Kläger nicht ein zeitlich unbegrenzter Einsatz unter Ausklammerung von Hebetätigkeiten begehrt wurde, erschien dass vom Kläger verfolgte Begehren aus Sicht des oben genannten maßgeblichen Prüfungszeitpunkts zumindest im Rahmen einer summarischen Prüfung als vertretbar.

Entsprechendes gilt auch für die geltend gemachten Annahmeverzugsvergütungsansprüche. Ist es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar, dem krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer leidensgerechte Arbeiten zuzuweisen, so ist die Zuweisung anderer Arbeiten unbillig. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers steht dann dem Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht entgegen (BAG 24.09.2003 - 5 AZR 282/02 - EZA § 615 BGB 2002 Nr. 3). Möglichkeit und Zumutbarkeit einer zeitlich begrenzten inhaltlich nur eingeschränkten Tätigkeit durch die Beklagte konnten aus Sicht des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, so dass auch insoweit hinreichende Erfolgsaussichten bestanden.

III. Der angefochtene Beschluss war daher wie geschehen abzuändern. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde i. S. d. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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