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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.04.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 61/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 233
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.02.2008, Az.: 1 Ca 77/08 werden auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 670,-- € festgesetzt.

Gründe:

I. Durch Versäumnisurteil vom 10.12.2007 in dem dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahren ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin Beträge in Höhe von 1.000,-- € und in Höhe von 1.235,40 €, jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Das genannte Versäumnisurteil, welches durch ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung auf die maßgebliche Einspruchsfrist hingewiesen hat, ist dem Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21.12.2007 durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2008 legte der Kläger gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch ein, welcher nach Hinweis auf dessen Verspätung mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2008 zurückgenommen wurde. Mit Schreiben des Beklagten persönlich vom 22.01. und 07.02.2008 beantragte dieser u. a. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Einspruchsfrist. Zur Begründung verwies der Beklagte u. a. darauf, dass ihm eine Ladung zum Gütetermin am 10.12.2007, in welchem das genannte Versäumnisurteil verkündet wurde, nicht zugegangen sei. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde indessen die Ladung dem Beklagten am 30.11.2007 zugestellt.

Mit Beschluss vom 14.02.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.12.2007 zurückgewiesen. Mit einem am 17.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen den genannten Beschluss Beschwerde eingelegt und zur Begründung erneut darauf verwiesen, dass er keine Ladung zum Gütetermin erhalten habe. Mit Beschluss vom 28.03.2008 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 10.12.2007 zurückgewiesen.

Ein Wiedereinsetzungsgrund i. S. d. § 233 ZPO liegt nicht vor. Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beklagten die Ladung zum Gütetermin, in welchem das Versäumnisurteil erging, ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder nicht, wofür allerdings die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde spricht. Jedenfalls aber ist dem Beklagten das Versäumnisurteil selbst ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 21.12.2007 an diesem Tage zugestellt worden. Durch die in dem Versäumnisurteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung wurde dabei dem Beklagten die zu wahrende Einspruchsfrist verdeutlicht. Gründe, warum der Beklagte an der Wahrung dieser Einspruchsfrist gehindert gewesen sein soll, sind von ihm nicht dargelegt worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere hätte es dem Beklagten freigestanden, den von ihm behaupteten Mangel der Zustellung der Ladung zum Gütetermin mit einem fristgerecht erhobenen Einspruch gegen das ihm zugestellte Versäumnisurteil geltend zu machen.

Die Beschwerdekammer folgt im Übrigen der Begründung des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest.

Der Beklagte hat gem. § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf ein Drittel der mit dem genannten Versäumnisurteil ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung des Beklagten festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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