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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.05.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 85/08
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 1 a
KSchG § 5
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 1
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.03.2008 - 3 Ca 1872/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.200, € festgesetzt. Gründe:

I. Der Kläger war bei der Beklagten, die ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt zuletzt als Produktionsarbeiter zu einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von ca. 2.200, € beschäftigt. Mit Schreiben vom 14.06.2007, dem Kläger am 21.06.2007 zugegangen, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2007 gekündigt. In dem genannten Kündigungsschreiben heißt es, dass die Kündigung aus "dringenden betrieblichen Erfordernissen" erfolge. Zugleich bot die Beklagte dem Kläger i. S. d. § 1 a KSchG eine Abfindung in Höhe von 5.000, € brutto für den Fall an, dass die Kündigung nicht gerichtlich angegriffen wird. Diese Abfindung hat die Beklagte an den Kläger ausgezahlt. Am 20. Dezember 2007 hat der Kläger zum Arbeitsgericht Trier Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig beantragt, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die im Kündigungsschreiben enthaltene Begründung mit "dringenden betriebsbedingten Erfordernissen" sei offensichtlich nur vorgeschoben. Die Beklagte gebe nicht an, um welche konkreten Gründe mit der Folge eines Wegfalls des Arbeitsplatzes des Klägers es sich handeln solle. Dass keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehen solle, sei unwahrscheinlich. Ebenso wenig sei eine Sozialauswahl durchgeführt worden. Bei einer Auswahlentscheidung wäre ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gekündigt worden. Durch die Vorspiegelung des Kündigungsgrundes "betriebliche Gründe" habe die Beklagte den Kläger veranlasst, die dreiwöchige Klagefrist verstreichen zu lassen und ihm vorgespiegelt, dass eine Klage gegen eine Kündigung aussichtslos sein werde. Durch diese Täuschung sei er davon abgehalten worden, Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von drei Wochen zu erheben. Der Kläger ist der Auffassung, es sei einem Arbeitnehmer nicht zumutbar, ins Blaue hinein, rein vorsorglich Rechtsrat über die Wirksamkeit einer Kündigung einzuholen. Bis zum Aufsuchen seines Prozessbevollmächtigten am 14.12.2007 wegen der teilweisen Nichtbewilligung von Arbeitslosengeld sei er davon ausgegangen, dass gegen die Kündigung nichts zu machen sei, da sie aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig sei. Der Kläger hat beantragt,

1. die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 14.06.2007 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückzuweisen. Sie hält die Voraussetzungen einer nachträglichen Zulassung für nicht gegeben. Dem Sachvortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände bzw. Tatsachen der Kläger gehindert gewesen sein wolle, rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben. Eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten läge nicht vor. Mit Beschluss vom 18.03.2008, auf den Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt: Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Erfolg der Kündigungsschutzklage zunächst falsch einschätze, rechtfertige die nachträgliche Klagezulassung nicht. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Kündigungsgründe arglistig getäuscht habe. Hierfür reiche der Hinweis im Kündigungsschreiben, die Kündigung erfolge "aus dringenden betrieblichen Erfordernissen" nicht aus. Es handele sich lediglich um die Übernahme des Gesetzeswortlauts. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf ein arglistiges Verhalten der Beklagten rechtfertigten. Zudem sei zu beachten, dass der Kläger das Angebot der Beklagten, an ihn eine Abfindung in Höhe von 5.000, € brutto zu zahlen, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lasse, angenommen habe. Wenn der Kläger Zweifel gehabt hätte, ob tatsächlich dringende betriebliche Erfordernisse vorlägen, hätte er bei Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Rechtsrat einholen können, so wie er dies schließlich am 14. Dezember 2007 getan habe. Gegen diesen ihm am 09.04.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 11.04.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 51 ff. d. a.) sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.03.2008, zugestellt am 09.04.2008, aufzuheben und die Kündigungsschutzklage vom 19.12.2007 nachträglich zuzulassen. Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Darlegung arglistigen Verhaltens überspannt. Für ein arglistiges Verhalten reiche es aus, dass als Kündigungsgrund dringende betriebliche Erfordernisse genannt würden, es aber an derartigen Erfordernissen fehlte. Der Kündigungsgrund sei tatsächlich nur vorgeschoben. Die Beklagte beschäftige ca. 150 Mitarbeiter, wobei der Arbeitsplatz des Klägers ganz offensichtlich nicht weggefallen sei. Er - der Kläger - sei in der Produktion beschäftigt gewesen; die Beklagte produziere auch weiterhin. Jedenfalls fehle es an einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl. Wäre eine solche vorgenommen worden, hätte er unter Berücksichtigung seines Alters von 55 Jahren und seiner 14-jährigen Betriebszugehörigkeit weiterbeschäftigt werden müssen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss als rechtlich zutreffend. Selbst wenn der Kläger sich arglistig getäuscht gefühlt hätte, hätte er gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage erheben können. Es sei nicht erkennbar und auch der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände bzw. Tatsachen der Kläger gehindert gewesen sein solle, rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben. Auch habe der Kläger keine Mittel der Glaubhaftmachung beigebracht. Mit Beschluss vom 29.04.2008 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Da der angefochtene Beschluss noch auf der Grundlage der Fassung des § 5 KSchG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung erging, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde an sich statthaft. Zwar sieht § 5 KSchG in der durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, S. 447) mit Wirkung ab 01.04.2008 vor, dass dann, wenn das Arbeitsgericht das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung beschränkt, hierüber durch Zwischenurteil zu entscheiden ist, dass wie ein Endurteil angefochten werden kann (§ 5 Abs. 4 KSchG n. F.). Das Landesarbeitsgericht hat dann über die Entscheidung des Arbeitsgerichts ebenfalls durch Urteil zu entscheiden, gegen das unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 ArbGG die Revision statthaft ist. Diese Neuregelung findet aber auf den vorliegenden Fall (noch) keine Anwendung, da der angefochtene Beschluss zutreffender Weise auf der Grundlage der Fassung des § 5 KSchG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung erging und deshalb die sofortige Beschwerde der zutreffende Rechtsbehelf ist. Zwar erfassen Änderungen des Prozessrechts grundsätzlich auch schwebende Verfahren, wenn es - wie hier - an einer Übergangsregelung fehlt. Etwas anderes gilt allerdings für unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 24.10.07 - IV ZR 12/07 - MDR 2008, 159; LAG R.-P. Beschl. v. 23.05.08 - 10 Ta 64/08 -). Das Arbeitsgericht hat am 18.03.2008 nach bisherigem Recht verfahrensrechtlich fehlerfrei über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage durch Beschluss entschieden. Dies ist eine unter Geltung des alten Rechts abschließend entstandene Prozesslage, so dass sich die Art des statthaften Rechtsmittels nach der vom Arbeitsgericht verfahrensfehlerfrei gewählten Entscheidungsform des Beschlusses richtet (LAG R.-P., a. a. O.). Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht gem. § 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 569 Abs. 1, 2 ZPO erhoben. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Beschwerdekammer folgt entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Beschlusses. Veranlasst sind lediglich folgende ergänzende Ausführungen: Der Kläger hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigen, auch bei Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt sei er verhindert gewesen, die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Der Kläger stützt seine gegenteilige Auffassung ausschließlich darauf, dass die Beklagte in dem Kündigungsschreiben vom 14.06.2007 darauf verwiesen hat, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolge und er deshalb angenommen habe, er könne sich gegen diese Kündigung nicht wehren. Der bloße Irrtum über die Erfolgsaussichten einer fristgebundenen Kündigungsschutzklage kann die nachträgliche Klagezulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Eine nachträgliche Zulassung kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arglistig von einer Kündigungsschutzklage abhält, etwa dann, wenn er den Arbeitnehmer über die Erfolgsaussichten der Klage getäuscht hat, so z. B. dann, wenn vorgespiegelt wird, der Arbeitsplatz sei entfallen und werde nicht wieder besetzt (vgl. etwa KR-KSchG/Friedrich, 8. Aufl., § 5 KSchG, RZ 40). Hierfür ist allerdings nicht ausreichend, dass ein Kündigungsschreiben sich auf die allgemeine Formulierung "aus dringenden betrieblichen Erfordernissen" beschränkt, ohne die Kündigungsgründe in irgendeiner Weise weiter zu präzisieren (LAG R.-P. Beschl. v. 28.10.2005 - 10 Ta 233/05 -, Juris; KR-KSchG, a. a. O., RZ 40). Soweit der Kläger auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 27.06.2002 - 2 Ta 22/02 - (NZA - RR 2002, 488 ff.) abstellt, ist der diesem Beschluss zugrundeliegende Sachverhalt mit den im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Tatsachen nicht vergleichbar: Zum einen wurde dort im Kündigungsschreiben auf "interne Rationalisierungsmaßnahmen" verwiesen. Insbesondere kam es aber ergänzend in dem vom Landesarbeitsgericht Saarland zu beurteilenden Fall zu einem weiteren Gespräch des Arbeitnehmers mit dem Vertriebsleiter der Arbeitgeberin, in welchem dieser weitere Angaben zu den - vermeintlichen - Kündigungsgründen machte. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall über die allgemeine, dem Gesetzeswortlaut entsprechende Formulierung im Kündigungsschreiben hinaus weitere tatsächliche Angaben zu den Kündigungsgründen gemacht hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine derart allgemein gehaltene Formulierung wie im vorliegenden Fall ist weder darauf gerichtet, noch dazu geeignet, die Überzeugung hervorzurufen, die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sei ohnehin aussichtslos. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger erst über 6 Monate nach Zugang des Kündigungsschreibens bewusst geworden sein will, dass die Beklagte weiter produziere und er im Rahmen einer vorzunehmenden Sozialauswahl in stärkerem Maße schutzwürdig sei als andere Arbeitnehmer. Bei Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt hätte der Kläger ohne Weiteres innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Rechtsrat einholen können. III. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die vorliegende Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung (§ 78 Satz 1 ArbGG, §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO) durch Beschluss des Vorsitzenden ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 42 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 2 GKG. Gegen diesen Beschluss findet kein weiteres Rechtsmittel statt. Abgesehen davon, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren nach § 5 KSchG a. F. nicht möglich ist (BAG, Beschluss vom 15.09.2005 - 3 AZB 48/05 - NZA - RR 211 ff.), liegen Gründe, die die Eröffnung einer weiteren Instanz rechtfertigen könnten, nicht vor.

Ende der Entscheidung

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