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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 87/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 141
ZPO § 141 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 380 Abs. 3
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 78 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 87/07

Entscheidung vom 27.04.2007

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn D., wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. März 2007, Az.: 3 Ca 2454/06 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wendet sich die Klägerin gegen eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.11.2006. Mit Schriftsatz vom 06.12.2006 erweiterte sie ihre Klage mit dem Begehren der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.440,90 € nebst Zinsen. Grundlage der diesbezüglichen Klageforderung waren Abzüge in den Gehaltsabrechnungen der Klägerin für die Monate Oktober und November 2006. Die genannten Gehaltsabrechnungen wiesen insgesamt 5 jeweils nur durch Abkürzungen gekennzeichnete Abzugspositionen auf. In der am 12.01.2007 nach einmaligem Verlegungsantrag der Beklagten anberaumten Güteverhandlung, zu dem der Geschäftsführer der Beklagten persönlich geladen war, erschien in Vollmacht für die Beklagte Herr B. Bei diesem handelt es sich um einen engen Vertrauten des Geschäftsführers der Beklagten, der u. a. die Lohn- und Gehaltsabrechnung aller externen Mitarbeiter sowie die komplette Buchhaltung der Beklagten leitet.

Im Sitzungsprotokoll (Bl. 40 d. A.) des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2007 ist u. a. Folgendes festgestellt:

"Im Zusammenhang mit der Klärung der Lohnabzüge erklärt der Vertreter der Beklagten: "Hier muss ich noch weitere Fragen mit der Lohnbuchhaltung klären."

Die Vorsitzende weist darauf hin, dass das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet war und dass dies auch der Sachverhaltsaufklärung dient.

Der Geschäftsführer wird aufgefordert, sich für sein Fehlen im heutigen Termin ordnungsgemäß zu entschuldigen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes bleibt vorbehalten."

Nachdem eine Entschuldigung nicht erfolgte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.03.2007 "gegen den Geschäftsführer der Beklagten, D. ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass der Geschäftsführer der Beklagten, dessen persönliches Erscheinen im Güteverhandlungstermin vom 12.01.2007 angeordnet gewesen sei, ohne hinreichende Entschuldigung im Termin ausgeblieben sei und im Termin nur durch einen Vertreter vertreten gewesen sei, der zur Sachverhaltsaufklärung nur unzureichend in der Lage gewesen sei. Erschwerend käme hinzu, dass das Verfahren, das wegen des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte der besonderen Beschleunigung bedurft habe, bereits einmal wegen der Erkrankung des Geschäftsführers auf Antrag der Beklagten verlegt worden sei.

Gegen diesen, der Beklagten am 16.03.2007 zugestellten Beschluss hat der Geschäftsführer der Beklagten mit einem am 26.03.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (sofortige) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, zum Zeitpunkt der Güteverhandlung habe er als Geschäftsführer eines bundesweit operierenden Personaldienstleitungsunternehmens mit mehreren tausend Mitarbeitern im Bundesgebiet am 12.01.2007 ein Projektteam zur Angebotserstellung eines Outsourcing-Projektes geleitet. Herr B. sei Vertreter i. S. d. § 141 ZPO gewesen. Es hätte kein kompetenterer Bevollmächtigter entsendet werden können. Herr B. sei zum Streitthema mit allen relevanten Sachverhalten vertraut und habe ihn deckungsgleich vertreten können. Die vom Gericht gestellten Fragen hätten auch von ihm - dem Geschäftsführer - nicht beantwortet werden können. Die Sachbezugswertermittlung sowie die Gehaltsabrechnungen interner Mitarbeiter werde im Auftrag der Beklagten durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorgenommen. Auch er hätte deshalb Rücksprache mit dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen nehmen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 78 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 2 Satz 3, 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig. Vorab ist klarstellend festzuhalten, dass Beschwerdeführer der Geschäftsführer der Beklagten selbst ist, da das streitgegenständliche Ordnungsgeld ausweislich des Tenors des angefochtenen Beschlusses gegen diesen und nicht gegen die Beklagte verhangen wurde.

Die auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten hat auch Erfolg. Der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts war aufzuheben.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nur gegen die Partei selbst, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden kann. Ungeachtet der Tatsache, dass eine prozessunfähige Partei im Rechtsstreit nur durch die sie vertretende natürliche Person befähigt ist, Prozesshandlungen vorzunehmen, wird der Vertreter durch seine Tätigkeit selbst jedoch nicht Prozesspartei. Vielmehr handelt er lediglich für die von ihm vertretene Partei mit der Folge, dass die Rechtswirkungen seines prozessualen Handelns bzw. Unterlassens die Partei, nicht aber ihn persönlich treffen (LAG R.-P., Beschl. v. 11.06.1990 - 9 Ta 109/90 m. w. N.; Vonderau, NZA 1991, 336, 339). Ebenso ist Adressat der Anordnung des persönlichen Erscheinens die Partei, nicht aber deren gesetzlicher Vertreter (Vonderau, a.a.O., 337).

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung des plausiblen Beschwerdevorbringens nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Zweck der Anordnung durch das Ausbleiben des Geschäftsführers der Beklagten und die Entsendung des Vertreters beeinträchtigt worden ist. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgte u. a. zur Aufklärung des Sachverhalts. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der Gütesitzung vom 12.01.2007 konnte der von der Beklagten entsandte Vertreter auch die Fragen des Gerichts betreffend der in den Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober 2006 und November 2006 ausgewiesenen Gehaltsabzüge nicht beantworten. Eine Vereitelung des Zwecks der Anordnung liegt dennoch nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass die diesbezüglichen Fragen vom Geschäftsführer der Beklagten dann, wenn dieser persönlich erschienen wäre, hätten beantwortet werden können. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in seiner Beschwerdebegründung darauf verwiesen, dass die Gehaltsabrechnungen sogenannter interner Mitarbeiter nicht durch die Beklagte selbst sondern durch ein beauftragtes Wirtschaftsprüfungsunternehmen erfolgen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es nicht plausibel oder auch nur wahrscheinlich ist, dass der Geschäftsführer eines bundesweit operierenden Unternehmens mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern selbst über Einzelheiten der jeweiligen Gehaltsabrechnungen informiert ist. Eine Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters einer persönlich geladenen Partei sich umfassend über den streitgegenständlichen Sachverhalt zu informieren, ist gesetzlich nicht vorgesehen, wenn dies allerdings auch regelmäßig im Interesse der persönlich geladenen Partei liegen dürfte.

Bei Entsendung eines Vertreters i. S. d. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss der Vertreter im Hinblick auf den Prozess über so umfassende Informationen verfügen, dass auch die Partei bzw. ihr gesetzlicher Vertreter selbst in keiner Hinsicht ein besseres Aufklärungsmittel wäre (vgl. LAG R.-P., Beschl. v. 11.11.1991 - 1 Ta 158/91; Vonderau, a.a.O., 338). Die Anforderungen an den Wissensstand des entsandten Vertreters werden daher begrenzt durch den Wissensstand der Partei bzw. ihres gesetzlichen Vertreters. Hätte auch die Partei bzw. ihr gesetzlicher Vertreter Fragen bezüglich des Sachverhalts nicht im Termin aufklären können, scheidet die Verhängung eines Ordnungsgeldes aus, wenn auch der nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsandte Vertreter hierzu keine Angaben machen kann.

Auf die sofortige Beschwerde hin war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten nicht an. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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