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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: 9 Ta 94/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.02.2009, Az.: 3 Ca 996/08 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Gründe:

I. Mit Kostenbeschluss vom 13.02.2009, der Beklagten zugestellt am 20.02.2009, wurden nach Rücknahme der weitergehenden Klage die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin am 23.09.2008 entstandenen Kosten, die nach dem genannten Beschluss die Beklagte zu tragen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit einem am 19.03.2009 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Schriftsatz "Widerspruch" erhoben. Mit Schreiben vom 25.03.2009 an die Beklagte wies das Arbeitsgericht diese darauf hin, dass das genannte Schreiben als sofortige Beschwerde gegen die genannte Kostenentscheidung gewertet wird. Die Beklagte wurde ferner darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde verfristet sei. Die Beklagte hat im weiteren Beschwerdeverfahren - auch vor dem Landesarbeitsgericht - keine weitere Stellungnahme abgegeben.

Mit Beschluss vom 06.04.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Diese hätte - worauf auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hinwies - innerhalb von zwei Wochen nach der am 20.02.2009 erfolgten Zustellung des Beschlusses bei Gericht eingehen müssen, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die erst am 19.03.2009 beim Arbeitsgericht per Telefax eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten wahrte die Beschwerdefrist nicht. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher unzulässig.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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