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Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 18.07.2005
Aktenzeichen: 11 (8) Sa 365/04
Rechtsgebiete: ERTV, BetrVG, BGB, ArbGG


Vorschriften:

ERTV § 3 Abs. 1
ERTV § 5
ERTV § 7
ERTV § 10
ERTV § 10 Abs. 2 S. 1
ERTV § 10 Abs. 2 S. 2
BetrVG § 99
BGB § 247
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 11 (8) Sa 365/04

Verkündet am: 18.07.2005

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hesse als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Schuster und die ehrenamtliche Richterin Lübeck als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 26. 02. 2004 - 4 Ca 3638/03 E - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit August 1996 zuletzt als "Agent Front Office 1020" bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Auf ihre Rechtsbeziehung findet unter anderem der zum 01. 07. 2001 in Kraft getretene Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) Anwendung.

Tätig ist der Kläger in einer so genannten Einzelhotline. An seinem Arbeitsplatz laufen Rechnungsanfragen von Privatkunden (Consumer Customs) sowie Premiumkunden auf, für die die Beklagte die Einwahlnummern (Kundentore) 1020 bzw. 1030 geschaltet hat. Wegen der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung dieses Arbeitsplatzes wird auf die von der Beklagten erstellte Funktionsbeschreibung - Stand 30. 10. 2002 - (Bl. 10 - 11 d. A.) verwiesen. Neben den im so genannten Front Office tätigen Hotlinemitarbeitern beschäftigt die Beklagte weitere Hotlinemitarbeiter im so genannten Back Office Bereich (Agent Back Office KT 1000). Deren Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, Kundenanfragen, die von den Front Office Hotlinemitarbeitern des Kundentores 1020 nicht abschließend beschieden werden können, weiter zu bearbeiten. Daneben unterhält die Beklagte unter der Einwahl 1000 eine so genannte Querschnittshotline, deren Mitarbeiter (Agent Vertrieb Front Office KT 1000) Kundenanfragen aus sämtlichen Geschäftsfeldern der Beklagten bearbeiten. Die Tätigkeit der vorgenannten Hotlinemitarbeiter bestimmt sich im Einzelnen nach einer von der Beklagten erstellten Geschäftsvorfalldokumentation, die von den Hotlinemitarbeitern über das Intranet der Beklagten bei den jeweiligen Kundenkontakten abgerufen wird. In dieser Dokumentation sind insgesamt 101 Geschäftsvorfälle aufgelistet. Für jeden Geschäftsvorfall sind dem Hotlinemitarbeiter detaillierte Handlungsanweisungen vorgegeben, nach denen er die jeweilige Kundenanfrage bearbeiten kann. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Dokumentation wird auf den zur Akte gereichten Ausdruck Blatt 200 -346 verwiesen. Für den Arbeitsplatz des Agent Front Office 1020 sind von den insgesamt 101 Geschäftsvorfällen 40 Geschäftsvorfälle einschlägig, davon 1 Geschäftsvorfall, der in der besagten Dokumentation als "schwierig" eingestuft worden ist. Demgegenüber fallen an den Arbeitsplätzen des Agent Back Office KT 1000 bzw. des Agent Vertrieb Front Office KT 1000 nahezu alle 101 Vorfälle - auch der Kategorie "sehr schwierig" - zur Bearbeitung an.

Seit In-Kraft-Treten des ERTV hat die Beklagte die Tätigkeit des Agent Front Office 1020 mit der Entgeltgruppe T 2 (Richtbeispiel 2) der Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) ERTV vergütet. Demgegenüber erhalten die im Bereich des Back Office KT 1000 sowie die im Bereich der Querschnittshotline Vertrieb KT 1000 tätigen Hotlinemitarbeiter Vergütung nach der Entgeltgruppe T 5 Richtbeispiel 2. Die vorgenannten Entgeltgruppen lauten:

Entgeltgruppe T2

Tätigkeiten, die nach Anweisung ausgeführt werden und für deren Ausführung Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld erworben werden können.

...

2 Beim Rechnungsstellungsmanagement Fehler- und Hinweislisten bearbeiten und Klärung durchführen; Gutschriftanweisung erfassen; Kulanz nach örtlich festgelegten Grenzen gewähren.

Entgeltgruppe T5

Tätigkeiten, die nach allgemeinen Richtlinien selbstständig und eigenverantwortlich ausgeführt werden und für deren Ausführung Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld erworben werden können.

...

2 Kunden telefonisch zu TK-Produkten und Dienstleistungen beraten und betreuen; Aufträge aufnehmen und zur Produktionsreife führen und abschließend bearbeiten; Rechnungsanfragen und -auskünfte entgegennehmen, beantworten und abschließend bearbeiten; kritische Kundenäußerungen entgegennehmen, beantworten und abschließend bearbeiten; Kulanz nach örtlich festgelegten Grenzen gewähren.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Agent Front Office 1020 erfülle die Voraussetzungen des Richtbeispiels T 5.2 ERTV in vollem Umfang. Er berate und betreue Kunden zur gesamten Produktpalette der Beklagten, hauptsächlich zu Rechnungsprodukten mit einem zeitlichen Anteil von 15 % seiner Gesamttätigkeit.

Weiter nehme er Informationen über die Änderung von kundenbezogenen Daten, wie Adresse oder Bankverbindung auf, bearbeite Wünsche von Kunden nach Zahlungsaufschüben, nehme Rechnungsreklamationen entgegen und gebe diese an das Back Office weiter. Er bearbeite Kundenwünsche betreffend die Übermittlung von Prospektmaterial, die Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises sowie die Einrichtung von Sozialtarifen. Der vorgenannte Bereich mache insgesamt 20 % seiner Gesamttätigkeit aus. Zu 50 % seiner Gesamttätigkeit sei der Kläger mit Rechnungsauskünften, der Bearbeitung von Rechnungsanfragen, Auskünften zu Zahlungsvorgängen, der Bearbeitung derselben, der Bearbeitung von Gebührensperren sowie der Erstellung von Kundenschutzsperren beschäftigt. Schlussendlich nehme er so genannte kritische Kundenäußerungen (Beschwerden) entgegen, beantworte diese bzw. leite sie an das Back Office weiter. Dies mache insgesamt einen Anteil von 15 % seiner Gesamttätigkeit aus. Lediglich die im Richtbeispiel T 5.2 geforderte Gewährung von Kulanz sei ihm nicht dauerhaft von der Beklagten übertragen worden.

Demgegenüber hat die Beklagte die Tätigkeit des Klägers zunächst einseitig, weil die Tarifvertragsparteien sich für den Arbeitsplatz des Agent Front Office 1020 nicht auf eine verbindliche Bewertung im Rahmen der so genannten Transferliste verständigen konnten, in die Entgeltgruppe T 2 Richtbeispiel 2 ERTV eingruppiert und nach Widerspruch des Klägers eine Entscheidung der so genannten dezentralen paritätischen Kommission (dpK) gem. § 5 ERTV herbeigeführt. Im Hinblick auf die generell streitige Eingruppierung der an dieser Hotline tätigen Mitarbeiter hat die Beklagte weiterhin die zentrale paritätische Kommission (zpK) um Entscheidung gebeten. Diese hat im Februar 2002 die Eingruppierung der Hotlinemitarbeiter Agent Front Office 1020 in die Entgeltgruppe T 2 Richtbeispiel 2 ERTV generell bestätigt. Auf dieser Basis hat sodann im Juli 2002 die dezentrale paritätische Kommission nach Überprüfung des Arbeitsplatzes des Klägers ebenfalls die für seinen konkreten Arbeitsplatz festgelegte Eingruppierung bestätigt, da dem Kläger keine über den Funktionsbereich des Agent Front Office 1020 hinaus gehenden Funktionen zugewiesen worden seien. Schlussendlich hat auch der im Betrieb der Beklagten gebildete Betriebsrat im Verfahren nach § 99 BetrVG der von der Beklagten beabsichtigten Eingruppierung zugestimmt.

Im Anschluss daran hat der Kläger seine Ansprüche klageweise geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01. 07. 2001 in die Entgeltgruppe T 5 gemäß Entgeltrahmentarifvertrag der D. AG einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.485,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.580,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers als Agent Front Office 1020 lasse nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 10 ERTV lediglich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe T 2 zu. Zwar enthalte diese Tarifgruppe kein unmittelbar für die Tätigkeit des Klägers einschlägiges Richtbeispiel. Das Richtbeispiel 2 komme jedoch der Tätigkeit des Klägers am nächsten. Keinesfalls erfülle der Kläger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe T 5.2. Dieses Richtbeispiel stelle auf den Arbeitsplatz des Agent Back Office KT 1000 ab, wie sich der gemeinsamen Ergebnisniederschrift der Tarifvertragsparteien zum ERTV (Bl. 86 - 92 d. A.) entnehmen lasse. Der Kläger erfülle lediglich Teile der im Richtbeispiel 2 der Entgeltgruppe T 5 aufgeführten Tätigkeiten, ohne dass diese Tätigkeiten seinen Gesamtarbeitsplatz prägen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. 02. 2004 die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers sei der Entgeltgruppe T 5, Richtbeispiel 2 zuzuordnen. Der Kläger erfülle im Wesentlichen die dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale. Dies allein sei für eine Eingruppierung ausreichend. Auf die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 5 komme es nicht mehr an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Blatt 102 - 113 der Akte verwiesen.

Gegen dieses, ihr am 17. 05. 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01. 06. 2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. 08. 2004 am 12. 08. 2004 begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter.

Nach ihrer Auffassung sei es im Hinblick auf den Wortlaut des § 10 ERTV für eine Eingruppierung eines Arbeitnehmers nicht ausreichend, dass die ihm übertragene Tätigkeit "isoliert" die in einem Richtbeispiel genannten Aufgabenbereiche umfasse. Für die Bewertung der übertragenen Tätigkeit seien vielmehr die von den Tarifvertragsparteien abstrakt definierten Bewertungskriterien der jeweiligen Entgeltgruppe heranzuziehen. Keinesfalls sei es ausreichend, dass lediglich einzelne in einem Richtbeispiel aufgeführte Funktionen von dem Mitarbeiter zu erledigen seien. Eine derartige isolierte Betrachtungsweise werde der Tarifstruktur des ERTV nicht gerecht. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen lasse sich eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe T 5 nicht rechtfertigen. Dem Kläger sei lediglich eine der im Richtbeispiel 2 aufgeführten Tätigkeiten dauerhaft übertragen worden, nämlich "Rechnungsanfragen und -auskünfte entgegennehmen, beantworten und abschließend bearbeiten". Hinsichtlich des Bereiches "kritische Kundenäußerungen entgegennehmen, beantworten und abschließend bearbeiten" erfülle der Kläger nur Teilbereiche, da er regelmäßig gehalten sei, die kritischen Kundenäußerungen zur abschließenden Bearbeitung an das Back Office abzugeben. Weitere, im Richtbeispiel 2 der Entgeltgruppe T 5 aufgeführte Tätigkeiten seien dem Kläger nicht dauerhaft übertragen worden. Sofern der Kläger tatsächlich derartige Tätigkeiten im Rahmen von Kundengesprächen "an sich ziehe", sei dies tarifrechtlich nicht ausschlaggebend.

Die Beklagte beantragt,

das am 26. 02. 2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg - 4 Ca 3638/03 E - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt insbesondere die Auffassung, bereits die Erfüllung der in den Richtbeispielen genannten Tätigkeiten begründe eine Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe des ERTV. Auf die "abstrakten" Bewertungsmaßstäbe der jeweiligen Entgeltgruppe komme es dann nicht mehr an. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die ihm übertragene Tätigkeit - mit Ausnahme der Gewährung von Kulanz - in vollem Umfang dem Richtbeispiel 2 der Entgeltgruppe T 5 zuzuordnen. Insbesondere sei ihm von der Beklagten auch dauerhaft die telefonische Beratung von Kunden zu TK-Produkten und -Dienstleistungen übertragen worden. Dies ergebe sich aus dem von dem Leiter des Front Office H. versandten E-Mail vom 02. 06. 2004 (Bl. 365 d. A.). Jedenfalls erfülle die ihm übertragene Tätigkeit auch die abstrakten Vorgaben der Entgeltgruppe T 5 des ERTV.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 26. 02. 2004 ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG).

B.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht der Eingruppierungsklage stattgegeben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung aus der Entgeltgruppe T 5 ERTV zu. Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich vielmehr nach der Entgeltgruppe T 2 des ERTV. Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg war daher entsprechend abzuändern und die Klage abzuweisen.

I.

Die Klage ist, auch soweit sie auf Feststellung gerichtet ist, zulässig. Es handelt sich insoweit um eine so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11. 06. 1997 - 10 AZR 613/96 -) keine Bedenken bestehen.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

1.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung aus der Entgeltgruppe T 5 der Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) des ERTV i. V. m. §§ 7, 10 ERTV zu.

In § 10 ERTV heißt es:

(1) Der Arbeitnehmer ist nach der Gesamttätigkeit einzugruppieren, die er nicht nur vorübergehend ausübt.

(2) Die Eingruppierung bestimmt sich nach dem einschlägigen Tätigkeitsmerkmal des Entgeltgruppenverzeichnisses unter Heranziehung der Richtbeispiele (Anlage 1). Ist kein Richtbeispiel unmittelbar einschlägig, ist auf das Richtbeispiel abzustellen, das der Tätigkeit des Arbeitnehmers am ehesten entspricht.

(3) Übt der Arbeitnehmer eine Gesamttätigkeit aus, deren Tätigkeiten (Teile seiner Gesamttätigkeit) den Tätigkeitsmerkmalen benachbarter Entgeltgruppen zuzuordnen sind, ist für die Eingruppierung die zeitlich überwiegende Tätigkeit (Teil seiner Gesamttätigkeit) maßgebend. Übt der Arbeitnehmer eine Gesamttätigkeit aus, deren Tätigkeiten (Teile seiner Gesamttätigkeit) den Tätigkeitsmerkmalen nicht benachbarter Entgeltgruppen zuzuordnen sind, sind grundsätzlich die qualitativ bestimmenden Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen.

...

a)

Die von dem Kläger vertraglich geschuldete Arbeitsleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 ERTV erfüllt nicht die Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe T 5 Richtbeispiel 2.

aa)

Nach Auffassung der Kammer kann für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Bereich des ERTV nicht isoliert auf die in den jeweiligen Richtbeispielen der Entgeltgruppe genannten Tätigkeiten abgestellt werden. Die Richtbeispiele sind vielmehr im Zusammenhang mit den abstrakt von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Bewertungskriterien der jeweiligen Tarifgruppe zu sehen. Dies ergibt eine Auslegung des ERTV. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12. 09. 1984 - 4 AZR 336/82 -) ist der normative Teil eines Tarifvertrages wie ein Gesetz auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Weiterhin ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen.

Bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 1 ERTV folgt, dass die Erfüllung der Merkmale eines Richtbeispiels nicht automatisch die Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe zur Folge hat. Die Formulierung "die Eingruppierung bestimmt sich nach dem einschlägigen Tätigkeitsmerkmal des Entgeltgruppenverzeichnisses unter Heranziehung der Richtbeispiele" macht deutlich, dass den Richtbeispielen keine "abschließende Wirkung" beigemessen wird. Dies entspricht auch dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Diese haben in der gemeinsam gefertigten Ergebnisniederschrift vom 08. 05. 2001 (Bl. 86 ff d. A.) festgestellt, dass die in den Richtbeispielen beschriebenen Tätigkeiten und Merkmale summarisch zu betrachten seien. Seien einzelne Tätigkeiten und Merkmale nicht erfüllt, sei dies für die Anwendung des Richtbeispiels unschädlich, soweit hierdurch die prägende Gesamtanforderung nicht berührt wird. Mit dem Hinweis auf die "prägende Gesamtanforderung" haben die Tarifvertragsparteien ihren Willen deutlich gemacht, dass nicht allein der Inhalt der Richtbeispiele, sondern eine Gesamtbetrachtung einschließlich der "abstrakten" Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung ausschlaggebend sein soll. Letztendlich entspricht dieses Auslegungsergebnis auch der Systematik des ERTV. Die in den Richtbeispielen genannten Tätigkeiten sind vielfach so formuliert, dass sie unterschiedlichen Qualitätsstufen zugeordnet werden können. Die Tarifvertragsparteien verwenden dieselben Begriffe demgemäß in qualitativ unterschiedlichen Entgeltgruppen. So wird beispielsweise die "Gewährung von Kulanz" sowohl in der Entgeltgruppe T 2, Richtbeispiel 2 als auch in der Entgeltgruppe T 5 Richtbeispiel 2 und in der Entgeltgruppe T 6 Richtbeispiel 5 aufgeführt. Das "Entgegennehmen von Aufträgen für das Bereitstellen von Telefonanschlüssen" findet sich in der Entgeltgruppe T 3 Richtbeispiel 4 und in der Entgeltgruppe T 4 Richtbeispiel 7 wieder. Aus der Verwendung sprachlich identischer Begriffe in unterschiedlichen Entgeltgruppen wird deutlich, dass allein aus der Erfüllung dieser - nicht auf einen konkreten Arbeitsplatz bezogenen - Merkmale eine abschließende Eingruppierung nicht hergeleitet werden kann.

Damit steht die besondere Struktur des ERTV der Übertragung der bei der Auslegung anderer Tarifverträge vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung (BAG 20. 10. 1987 - 4 AZR 49/87 -), dass allein die Erfüllung der in einem Richtbeispiel genannten Merkmale die Eingruppierung zu begründen vermag, auf das vorliegende Tarifwerk entgegen (so auch LAG Schleswig-Holstein 22. 04. 2004 - 4 Sa 319/03 -).

Andererseits verlangt § 10 ERTV nicht, dass alle der in einem Richtbeispiel genannten Arbeitsaufgaben vollständig erfüllt sein müssen, um eine Eingruppierung in die diesem Richtbeispiel zugeordnete Entgeltgruppe zu bewirken. Auch dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ("Heranziehung") und dem Willen der Tarifvertragsparteien, die - wie vorstehend ausgeführt - von einem "prägenden Charakter" der Richtbeispiele ausgehen. Schlussendlich lässt die Systematik des ERTV dieses Auslegungsergebnis zu. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 ERTV ist in dem Fall, in dem ein Richtbeispiel nicht unmittelbar einschlägig ist, das Richtbeispiel maßgebend, das am ehesten der geschuldeten Tätigkeit entspricht.

Mithin bleibt festzustellen, dass sich die Eingruppierung im Bereich des ERTV anhand der in den Entgeltgruppen vorgegebenen "abstrakten" Bewertungskriterien unter Heranziehung der aufgeführten Richtbeispiele bestimmt, sofern diese den Charakter der Tätigkeit prägen.

Diesen Vorgaben wiederum muss der zeitlich überwiegende Teil (§ 10 Abs. 3 ERTV) der nicht nur vorübergehend (§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 ERTV) vertraglich geschuldeten (§ 3 Abs. 1 ERTV) Gesamttätigkeit (§ 10 Abs. 1 ERTV) des die Eingruppierung begehrenden Arbeitnehmers entsprechen.

bb)

Nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung stellt sich zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) die von dem Kläger konkret zu erbringende Gesamttätigkeit wie folgt dar: Dem Kläger sind unstreitig die Aufgaben des Agent Front Office 1020 dauerhaft übertragen worden. Zu dieser Funktion gehört - ebenfalls unstreitig - die Entgegennahme und Beantwortung von Rechnungsanfragen betreffend das Kundentor 1020 (Consumer Customs) sowie des Kundentors 1030 (Premium). Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger für die Entgegennahme von Beschwerden betreffend Rechnungen zuständig ist, diese Beschwerden auch teilweise selber bescheidet und sie ansonsten an das Back Office weiterreicht.

Dass dem Kläger darüber hinaus - wie von ihm behauptet - weitere Aufgaben dauerhaft arbeitsvertraglich verbindlich zugewiesen worden sind, vermochte die Kammer nach dem Sachvortrag der Parteien nicht festzustellen. Insoweit fehlt es an hinreichend substantiiertem Sachvortrag des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Der Kläger hat nicht substantiiert darzulegen vermocht, dass ihm dauerhaft auch die Beratung zur gesamten Produktpalette der Beklagten arbeitsvertraglich zugewiesen worden ist. Dies ergibt sich weder aus der Funktionsbeschreibung noch aus seinem weiteren Sachvortrag. Zwischen den Parteien ist vielmehr unstreitig, dass das Kundentor 1020 zur Erledigung von Rech-nungsanfragen geschaltet worden ist, während für sonstige Anfragen die Querschnittshotline Vertrieb KT 1000 zuständig ist. Ebenso wenig lässt sich dem Sachvortrag des Klägers entnehmen, dass diesem die Beratung zu Tarifen der Beklagten dauerhaft arbeitsvertraglich verbindlich übertragen worden ist. Dieses ergibt sich ebenfalls nicht aus der vom Kläger selbst zur Akte gereichten Funktionsbeschreibung. Das von ihm weiter zur Akte gereichte E-Mail des Leiters Front Office betreffend die Ansprache von Kunden über Spartarife lässt eine dauerhafte, arbeitsvertraglich verbindliche Übertragung derartiger Aufgaben ebenfalls nicht erkennen. Dem Kläger ist darin allenfalls aufgegeben worden, er möge Kunden im Rahmen der ihm originär obliegenden Bearbeitung von Rechnungsanfragen auch auf entsprechende Spartarife hinweisen. Dass dem Kläger damit zusätzlich zu den Aufgaben des Agent Front Office 1020 die ansonsten dem Back Office zugewiesenen Aufgaben einer Tarifberatung komplett übertragen worden sind, ist dem besagten E-Mail nicht zu entnehmen. Darüber hinaus lässt sich daraus wie auch aus dem weiteren schriftlichen und mündlichen Sachvortrag des Klägers im Termin am 18.07.2005 nicht entnehmen, ihm seien entsprechende Aufgaben von einem mit personalrechtlichen Kompetenzen ausgestatteten Mitarbeiter der Beklagten dauerhaft arbeitsvertraglich - quasi im Wege der Beförderung - zugewiesen worden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Leiter des Front Office berechtigt ist, Aufgaben, die von der Beklagten dem Back Office zugewiesen worden sind, auf nicht dem Back Office angehörende Mitarbeiter dauerhaft zu übertragen.

Zusammenfassend bleibt mithin festzustellen, dass die sich im konkreten Fall bietende Tätigkeit des Klägers der des Agent Front Office 1020 entspricht, was mit dem Ergebnis der dezentralen paritätischen Kommission übereinstimmt.

cc)

Diese Tätigkeit lässt sich nicht "prägend" der Entgeltgruppe T 5 (Richtbeispiel 2) zuordnen. Grundlage für die Tätigkeit ist - unstreitig - die von der Beklagten erstellte Geschäftsvorfalldokumentation. Von den insgesamt 101 dort aufgeführten Geschäftsvorfällen entfallen auf den Bereich des Agent Front Office 1020 lediglich 40 Geschäftsvorfälle, von denen nur einer als "schwierig" eingestuft worden ist. Demgegenüber fallen im Bereich des Agent Back Office KT 1000 sowie im Bereich des Agent Vertrieb Front Office KT 1000 so gut wie alle 101 Geschäftsvorfälle an. Nach der Ergebnisniederschrift vom 08. 05. 2001 haben die Tarifvertragsparteien übereinstimmend bei der Ausgestaltung des Richtbeispiels 2 der Entgeltgruppe T 5 den "Agent BO (KT 1000)" als "Referenz" bestimmt. Für die Ermittlung des prägenden Charakters der dem Kläger übertragenen Gesamttätigkeit ist mithin auf die Ausgestaltung dieses Arbeitsplatzes abzustellen. Bei einem anhand der Geschäftsvorfalldokumentation vorzunehmenden Vergleich der Tätigkeit des Agent Front Office 1020 mit der des Agent BO (KT 1000) lässt sich nach Auffassung der Kammer jedoch nicht feststellen, dass die Tätigkeit des Klägers als Agent Front Office 1020 qualitativ der des Agent BO (KT 1000) gleichsteht. Der Kläger erfüllt nach dem zu Grunde zu legenden Sachverhalt einen der in dem Richtbeispiel 2 aufgeführten Aufgabenbereiche vollständig, nämlich den Bereich "Rechnungsanfragen....". Hinsichtlich des Bereichs "kritische Kundenäußerungen...." lässt sich die Tätigkeit des Klägers lediglich teilweise hierunter subsumieren.

Zum einen beschränkt sich im Gegensatz zum Mitarbeiter im Back Office die Entgegennahme kritischer Kundenäußerungen auf Rechnungsanfragen. Darüber hinaus beantwortet der Kläger - wie er selber eingeräumt hat - diese Beschwerden nicht in jedem Fall abschließend, sondern leitet sie - je nach Sachlage - an das Back Office zur abschließenden Bearbeitung weiter. Mit der vorstehend vorgenommenen Zuordnung ist der Arbeitsbereich des Klägers in toto (in zeitlicher Hinsicht) erfasst worden. Die von dem Kläger in seiner Aufstellung weiter aufgeführten Tätigkeiten - soweit sie dauerhaft übertragen worden sind - lassen sich unter den Begriff "Rechnungsanfragen und -auskünfte...." fassen.

Die so ausgestaltete Tätigkeit vermag das Niveau der Entgeltgruppe T 5 nicht zu erreichen. Der Schwerpunkt dieser Entgeltgruppe liegt - wie sich aus einem Vergleich mit den Merkmalen der Entgeltgruppe T 4 ergibt - auf der selbstständigen und eigenverantwortlichen Erledigung der Arbeitsaufgaben nach allgemeinen Richtlinien. Die vom Kläger vorzunehmende Beantwortung von Rechnungsanfragen und Erteilung von Rechnungsauskünften sowie die Bearbeitung und teilweise Erledigung kritischer Kundenanfragen zu diesem Bereich lassen sich dieser tariflichen Ebene - bezogen auf den von den Tarifvertragsparteien angenommenen "Referenzmitarbeiter" Agent BO (KT 1000) nicht zuordnen. Die Tätigkeit des Klägers ist durch die Geschäftsvorfalldokumentation konkret und detailliert vorgegeben und beschränkt sich auf 40 von dort insgesamt rund 100 geregelten Vorfällen, die überwiegend als "mittel" und "leicht" eingestuft sind. Vergleicht man diesen Aufgabenausschnitt mit den dem Mitarbeiter Agent BO (KT 1000) übertragenen rund 100 Geschäftsvorfällen, in denen im erheblichen Maße "schwierige" und vereinzelt auch "sehr schwierige" Vorgänge enthalten sind, so wird die Tätigkeit des Klägers nicht durch das Arbeiten nach allgemeinen Richtlinien in selbstständiger und eigenverantwortlicher Weise geprägt. Soweit der Kläger darauf verweist, er gewähre "eigenverantwortlich" Gutschriften, so vermag die Kammer diese Rechtsauffassung nicht zu teilen. Der Kläger hat vielmehr eingeräumt, die Erteilung von Gutschriften bedürfe intern der Gegenzeichnung seines "Vorgesetzten". Dass dieses Erfordernis lediglich einem Missbrauch vorbeugen soll, ändert daran nichts. Im Gegenteil: Hieraus wird deutlich, dass der Kläger bei dieser Aufgabe, die im Übrigen nach seiner in der Berufungserwiderung (S. 7 - Bl. 359 d. A.) vertretenen Auffassung für den Rechtsstreit nicht relevant sei, im Innenverhältnis einer Einzelfallkontrolle unterliegt.

dd)

Zusammenfassend lässt sich mithin feststellen, dass der Arbeitsplatz des Klägers konkret dem Aufgabenzuschnitt des Agent Front Office 1020 entspricht und dieser Arbeitsplatz, da er lediglich einen Ausschnitt der im Richtbeispiel 2 der Entgeltgruppe T 5 (Referenz Agent BO KT 1000) aufgeführten Tätigkeiten enthält, nicht von denen in der Entgeltgruppe T 5 (Richtbeispiel 2) ERTV geforderten Voraussetzungen geprägt wird.

b)

Die vom Kläger begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe T 5 ergibt sich auch nicht i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 2 ERTV, wonach in dem Fall, in dem kein Richtbeispiel einschlägig ist, das am ehesten in Betracht kommende Richtbeispiel heranzuziehen ist. Die weiteren in der Entgeltgruppe T 5 aufgeführten Richtbeispiele lassen einen Bezug zu der Tätigkeit des Klägers nicht erkennen. Wie sich ebenfalls der Ergebnisniederschrift vom 08. 05. 2001 entnehmen lässt, haben die Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung dieser Richtbeispiele völlig andere Tätigkeitsbereiche bei der Beklagten im Auge gehabt.

2.

Die Tätigkeit des Klägers lässt sich nicht - quasi als "Minus" - nach Maßgabe der Entgeltgruppen T 4 bzw. T 3 der Anlage 1 des Entgelttarifvertrages i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 2 ERTV eingruppieren. Anhaltspunkte, dass dort genannte Richtbeispiele der Tätigkeit des Klägers am nächsten kommen, sind dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen.

3.

Schlussendlich bleibt festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers gemäß §§ 7, 10 Abs. 2 S. 2 ERTV i. V. m. der Anlage 1 in die Entgeltgruppe T 2 Richtbeispiel 2 als das am ehesten in Betracht kommende Richtbeispiel einzugruppieren ist. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die von dem Kläger nach eigenem Sachvortrag hauptsächlich (50 % der Gesamttätigkeit) zu bearbeitenden Kundenanfragen betreffend Rechnungsauskünfte und -anfragen den im Richtbeispiel 2 der Entgeltgruppe T 2 aufgeführten Arbeitsvorgängen am nächsten kommen. Dabei war bei der Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu diesem Richtbeispiel der Entgeltgruppe T 2 jedenfalls im Rahmen einer "Indizwirkung" nicht außer Acht zu lassen, dass die paritätisch besetzten Tarifkommissionen bei der Bewertung der Tätigkeit des Agent Front Office 1020 ebenfalls zu diesem Ergebnis gekommen sind.

Nach alledem war auf das Rechtsmittel der Beklagten wie erkannt zu entscheiden.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

D.

Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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