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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 65/06
Rechtsgebiete: KonzernZÜTV, BGB, ArbGG, KonzernETV, MTV


Vorschriften:

KonzernZÜTV § 2 Abs. 2
KonzernZÜTV § 2 Abs. 2 Lit. b
KonzernZÜTV § 2 Abs. 2 Satz 2
KonzernZÜTV § 12
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 613a
ArbGG § 69 Abs. 2
KonzernETV § 4 Abs. 1
KonzernETV § 7
KonzernETV § 9
MTV § 13 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 11 Sa 65/06

Verkündet am: 05.09.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Arbeitsvergütung

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter und den ehrenamtlichen Richter als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 19.01.2006 - 3 Ca 66/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger zu gewährenden tariflichen Zulage.

Der Kläger ist seit 1984 als Energiewart zunächst bei der und sodann bei der Anlagentechnik tätig gewesen. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund eines Teilbetriebsübergangs zum 01.12.2002 auf die Beklagte, einem zum gehörenden Unternehmen, über.

Die Beklagte gewährt dem Kläger nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) eine sog. Zulage-Überleitung (ZÜ), deren Bemessung sich nach § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV bestimmt. In dieser Bestimmung heißt es:

(1)...

(2) Führt eine der nachfolgenden Maßnahmen zu einer Änderung des Entgelts, wird die ZÜ neu berechnet bzw. neu bestimmt:

a) Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen,

b) Betriebsübergang nach § 613a BGB zu einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.

Hierzu erfolgt eine arbeitnehmerbezogene individuelle Vergleichsberechnung der bisherigen und der neuen bzw. geänderten tarifvertraglichen Leistungen auf Basis einer Jahresbetrachtung.

In die Jahresbetrachtung sind die nachfolgenden Einkommensbestandteile einzubeziehen:

- Monatstabellenentgelt, . ZÜ/ZÜ-K, . Urlaubsgeld,

- jährliche Zuwendung sowie

- sonstige tarifliche Zulagen (ausgenommen Reisekosten bzw. diesen entsprechende Aufwandsentschädigungen).

Bei der Berechnung der ZÜ wird der sich aus der Vergleichsberechnung ergebende Differenzbetrag (Jahr) monatlich mit 1/13 berücksichtigt.

(3)...

Die Beklagte hat in der von ihr erstellten Vergleichsberechnung (Bl. 123 d.A.) für den Zeitraum September 2001 bis August 2002 von der geleistete tarifliche Zulagen nur soweit in Ansatz gebracht, wie diese sich auf Zeiträume mit tatsächlich von dem Kläger erbrachter Arbeitsleistung beziehen. Hingegen hat die Beklagte im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub sowie bei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen von der (fort)gewährte Vergütungsbestandteile in Höhe der dem Kläger bei tatsächlicher Arbeitsleistung zustehenden tariflichen Zulagen nicht in die Berechnung einbezogen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet auch die im Wege der Entgeltfortzahlung von der gewährten Zulagen bei der Erstellung der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen, da auch diese Vergütungsbestandteile unter den Begriff "sonstige tarifliche Zulagen" i.S.d. § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV fallen. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Tarifvertrages führe zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Arbeitnehmern mit vergütungspflichtigen Ausfallzeiten im Referenzzeitraum.

Unter Berücksichtigung der auf tarifliche Zulagen entfallenden Entgeltersatzleistungen der Jahre 2001/2002 ermittelt der Kläger zu seinen Gunsten einen monatlichen Differenzbetrag bei der ihm zu gewährenden ZÜ in Höhe von EUR brutto. Mit seiner Klage begehrt er Zahlung dieses Betrages für die Monate Dezember 2002 bis Mai 2005 in Höhe von insgesamt EUR brutto.

Gegen den im Termin am 03.03.2005 säumigen Kläger ist auf Antrag der Beklagten antragsgemäß ein klagabweisendes Versäumnisurteil ergangen, das dem Kläger am 09.03.2005 zugestellt worden ist. Hiergegen hat er am 11.03.2005 Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat im Einspruchstermin unter Klagerweiterung beantragt,

das Versäumnisurteil vom 03.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 03.03.2005 aufrechtzuerhalten sowie auch die weitergehenden Klageanträge abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, unter "sonstige tarifliche Zulagen" seien lediglich die Vergütungsbestandteile zu fassen, die die Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Dem Tarifvertrag lasse sich nicht entnehmen, dass Entgeltfortzahlungsleistungen auf tariflicher Basis soweit diese auch die Fortzahlung von ansonsten zu gewährenden Zulagen umfassen, in die Entgeltsicherung mit einbezogen werden sollten.

Mit Urteil vom 19.01.2006 hat das Arbeitsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 03.03.2005 antragsgemäß verurteilt, ihr die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers verursachten Kosten auferlegt und die Berufung für die Beklagte gesondert zugelassen. Das Arbeitsgericht hat sich der Auffassung des Klägers, der Begriff "tarifliche Zulagen" erfasse auch Entgeltfortzahlungsleistungen, soweit diese bei tatsächlicher Arbeitsleistung zu gewährende tarifliche Zulagen beinhalten, angeschlossen. Dies folge aus dem Wortlaut sowie aus Sinn und Zweck des Tarifvertrages. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Tarifvertrages führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung solcher Arbeitnehmer, die im Vergleichszeitraum Ausfallzeiten aufzuweisen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 305 - 336 d.A. verwiesen.

Gegen dieses, ihr am 23.01.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.01.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.04.2006 am 24.04.2006 begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Beklagte unter Aufrechterhaltung des klagabweisenden Versäumnisurteils vom 03.05.2005 die vollständige Klagabweisung. Sie hält an ihrem erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunkt fest.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 19.01.2006 abzuändern und das Versäumnisurteil vom 03.03.2005 aufrechtzuerhalten sowie die weitergehende Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Lit. a) ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Beklagte zur Zahlung von EUR brutto zuzüglich Zinsen verurteilt.

I. 1. Der zulässige (§ 59 ArbGG) Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 03.03.2005 sowie die weitere Klage sind begründet. Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2002 bis Mai 2005 gemäß § 2 Abs. 2 Lit. b) KonzernZÜTV eine (weitere) Zulage Überleitung in Höhe von jedenfalls monatlich EUR brutto zu.

Die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach sind vorliegend - auch nach Auffassung der Beklagten - gegeben. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts (Ziff. I., S. 10 des Urteils vom 19.01.2006 - Bl. 314 d.A.) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

2. Die Höhe der dem Kläger monatlich zu gewährenden Zulage bemisst sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten mit (zumindest) weiteren EUR brutto.

Bei Erstellung der Vergleichsberechnung hat die Beklagte zu Unrecht von dem Kläger im Referenzzeitraum bezogene Entgeltersatzleistungen in Höhe von EUR betreffend tarifliche Zulagen nicht in Ansatz gebracht. Diese Entgeltersatzleistungen sind als "sonstige tarifliche Zulagen" i.S.d. § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV mit zu berücksichtigen.

a) § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV erfasst - dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages - auch derartige Entgeltersatzleistungen. Sie unterfallen dem Begriff "sonstige tarifliche Zulagen". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23.02.2005 - 4 AZR 172/04) ist der normative Teil eines Tarifvertrages wie ein Gesetz auszulegen. Abzustellen ist auf den Wortsinn, die Systematik, den Sinn und Zweck sowie den Willen der tarifvertragsschließenden Parteien, soweit er im Wortlaut seinen Niederschlag gefunden hat. Darüber hinaus kann bei verbleibenden Zweifeln auf die Entstehungsgeschichte und die praktische Tarifübung zurückgegriffen werden.

aa) Der Wortsinn des § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV (sonstige tarifliche Zulagen) schließt die Berücksichtigung von Entgeltersatzleistungen, die ansonsten zu gewährende tarifliche Zulagen erfassen, nicht aus. Die Einbeziehung von Zulagen in die Entgeltfortzahlung in den einschlägigen tariflichen Bestimmungen der führt nicht dazu, dass sich der Rechtscharakter dieser Vergütungsart ändert (vgl. BAG 16.01.2002 - 5 AZR 430/00). Die hat vielmehr auch insoweit dem Wortsinn nach "Zulagen" (fort)gewährt. Dementsprechend wird in §§ 7 und 9 KonzernETV und im Wege der Verweisung in § 13 Abs. 2 MTV , die die hier streitigen Entgeltfortzahlungsfälle regeln, auch weiter der Begriff Monatsentgelt zur Kennzeichnung der entgeltfortzahlungspflichtigen Vergütungsbestandteile verwendet.

bb)

Die Einbeziehung der vorstehend genannten Entgeltbestandteile als "sonstige tarifliche Zulagen" ergibt sich weiter aus einer systematischen Betrachtung des § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV. Danach ist (Satz 3) in die Vergleichsberechnung zunächst aufzunehmen das Monatstabellenentgelt. Eine Differenzierung zwischen Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat und solchen, in denen er das Monatstabellenentgelt aufgrund tariflicher Entgeltfortzahlungsvorschriften erhalten hat, haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgenommen. Auch dieser Vergütungsbestandteil wird in den vorstehend genannten tariflichen Entgeltfortzahlungsnormen als Teil der Entgeltfortzahlung benannt. Zwischen den Parteien besteht insoweit Einigkeit, dass ungeachtet des Auftretens von Zeiträumen ohne tatsächliche Arbeitsleistung aber mit tariflicher Entgeltfortzahlungspflicht das Monatstabellenentgelt bei der Vergleichsberechnung "ungekürzt" in Ansatz zu bringen ist. Eine Differenzierung zwischen Monatstabellenentgelt (Berücksichtigung auch für entgeltfortzahlungspflichtige Ausfallzeiten) und dem Vergütungsbestandteil "sonstige tarifliche Zulagen" (Berücksichtigung nur für Zeiträume mit tatsächlicher Arbeitsleistung) lässt sich der Systematik des Tarifwerkes mithin nicht entnehmen. § 2 Abs. 2 Satz 2 bestimmt vielmehr, dass eine arbeitnehmerbezogene individuelle Vergleichsberechnung auf Basis einer Jahresbetrachtung zu erfolgen hat. Diese, für alle benannten Vergütungsbestandteile geltende Vorgabe lässt es nicht zu, das Monatstabellenentgelt abstrakt als "feststehenden Faktor" ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Höhe des sich rechnerisch ergebenden Jahresbetrages in Ansatz zu bringen, umgekehrt jedoch bei der Ermittlung der sonstigen tariflichen Zulagen die individuellen Verhältnisse des Arbeitnehmers in der Weise zugrunde zu legen, dass für Zeiträume ohne Arbeitsleistung die (fort)gezahlten Zulagenbeträge nicht in die Vergleichsberechnung einfließen.

cc)

Selbst wenn eine derartige differenzierende Betrachtungsweise von den Tarifvertragsparteien gewollt wäre, so hätte sich dieser Wille nicht hinreichend in der tariflichen Norm niedergeschlagen. Im Hinblick auf die unstreitig gewollte "ungekürzte" Berücksichtigung des Monatstabellenentgeltes hätte es eines entsprechenden einschränkenden Zusatzes für sonstige Vergütungsbestandteile bedurft. Mit der Vorgabe einer individuellen, arbeitnehmerbezogenen Berechnungsweise der Zulage haben die Tarifvertragsparteien umgekehrt deutlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass nicht teilweise - bei der Position Monatstabellenentgelt - ungeachtet der individuellen Verhältnisse des Arbeitnehmers im Referenzzeitraum "abstrakt" eine Berechnung erfolgen soll. Umfasst nach dem unstreitigen Willen der Tarifvertragsparteien die Position Monatstabellenentgelt auch entgeltfortzahlungspflichtige Ausfallzeiträume, so ist konsequenterweise diese Berechnungsart bei dem weiteren Vergütungsbestandteil "sonstige tarifliche Zulagen", um den in § 2 Abs. 2 Satz 2 zum Ausdruck kommenden Vorgaben der Tarifvertragsparteien zu entsprechen, ebenfalls zur Anwendung zu bringen.

dd)

Schlussendlich entspricht die hier vorgenommene Auslegung Sinn und Zweck des Tarifvertrages. Auch wenn der KonzernZÜTV nicht den Zweck verfolgt, eine 100%ige Besitzstandswahrung für den von einem Betriebsübergang innerhalb des Konzerns betroffenen Arbeitnehmer zu gewährleisten, so bleibt doch festzuhalten, dass der Tarifvertrag nach seiner Überschrift und auch nach seinem Gesamtzusammenhang der Sicherung des Entgelts des seinem Anwendungsbereich unterfallenden konzernangehörigen Arbeitnehmers dienen soll. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass aus diesem Zweck des Tarifvertrages nicht zwangsläufig eine "1:1 Absicherung" des Arbeitnehmers folgt. Aus dem Zweck des Tarifvertrages lässt sich daher nicht ableiten, dass weitere, in § 2 Abs. 2 nicht genannte Vergütungsbestandteile zwingend in die Vergleichsberechnung aufzunehmen sind. Andererseits kommt bei der Frage, wie ein benanntes Vergütungsmerkmal zu definieren ist, dem Sicherungszweck Bedeutung zu. Die Nichtberücksichtigung von auf tariflichen Zulagen basierenden Entgeltfortzahlungsleistungen lässt sich mit dem Sicherungszweck des Tarifvertrages nicht in Einklang bringen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht anhand eines Berechnungsbeispiels (Ziff. IV. des Urteils, S. 22 f. - Bl. 326 f.d.A.) darauf hingewiesen, dass je nach Umfang der entgeltfortzahlungspflichtigen Ausfallzeiten der Arbeitnehmer, auch wenn er beispielsweise im Interesse des Arbeitgebers eine längerfristige Fortbildung durchführt, mit erheblichen finanziellen Nachteilen rechnen müsste. Dem Arbeitsgericht ist weiter zuzustimmen, dass die Lohnersatzleistungen insgesamt dazu dienen sollen, den Lebensstandard des Arbeitnehmers zu sichern. Es erscheint dann nur konsequent, in einem der Sicherung des Entgelts dienenden Zulagentarifvertrag auch solche Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die im Referenzzeitraum nach den tariflichen Vorgaben als existenzsichernd gewährt worden sind.

b)

Nach alledem sind Entgeltbestandteile, die basierend auf tariflichen Zulagen dem Kläger im Wege der Entgeltfortzahlung im Referenzzeitraum zugeflossen sind, in die Vergleichsberechnung mit aufzunehmen. Im konkreten Fall sind dies EUR. Dieser Betrag entspricht den von der im Referenzzeitraum dem Kläger gewährten Entgeltfortzahlungsleistungen betreffend "ausgefallene" tarifliche Zulagen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter V. des Urteils (S. 23 - 28 - Bl. 327 ff.d.A.) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

II.

Dem Kläger steht auch die geltend gemachte Zinsforderung aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 12 KonzernZÜTV und § 4 Abs. 1 KonzernETV zu. Die Fälligkeit der Zulage tritt jeweils am 25. des laufenden Monats ein. Es handelt sich um Monatsentgelt i.S.d. vorstehend genannten Bestimmung des KonzernETV. Die Beklagte befand sich daher am 25.06.2005 auch mit der Zulage-Überleitung für Mai 2005 (teilweise) in Verzug.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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