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Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 11 Ta 162/05
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG, EStG, RVG, GewO


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
KSchG § 9
KSchG § 10
EStG § 3 Nr. 9
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 3 S. 1 1. HS
RVG § 33 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 3 S. 3
GewO § 109
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenzeichen: 11 Ta 162/05

27.09.2005

In dem Gegenstandswertfestsetzungsverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hesse am 27.09.2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 29.08.2005 - 6 Ca 2086/04 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.09.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien haben in der Hauptsache über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten gestritten und den Rechtsstreit durch einen dem Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mitgeteilten Vergleich beendet. Dem Vergleich kommt der folgende Inhalt zu:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2005 enden wird.

2. Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an die Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, 3 Nr. 9 EStG - unter Anrechnung der Abfindung nach dem Sozialplan vom 30.11.2004 (§§ 7, 10) - eine Abfindung in Höhe von 16.000,00 € brutto.

3. Mit Ablauf des 31.01.2005 wird die Klägerin von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche freigestellt.

4. Sollte die Klägerin vor dem 31.03.2005 einen anderen Arbeitsplatz finden, hat sie die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden. Eine Beendigung ist drei Tage nach schriftlicher Mitteilung des Beendigungswunsches durch die Klägerin möglich.

5. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhöht sich die der Klägerin nach Punkt 2 dieses Vergleiches zustehende Abfindung um das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt gemäß § 7 des Sozialplanes, das ihr bis zum 31.03.2005 zustehen würde. Grundlage der Berechnung ist ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt von 1.947,14 Euro.

6. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes, dem beruflichen Fortkommen der Klägerin dienendes Zeugnis unter Berücksichtigung der tatsächlichen Tätigkeiten und der Aus- und Fortbildungen, die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Beklagten erhalten und ausgeübt hat.

7. Mit Erfüllung des Vergleiches ist der benannte Rechtsstreit erledigt.

Der Klägervertreter hat sodann mit Schriftsatz vom 06.05.2005 Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt und dabei die Auffassung vertreten, die in Ziffer 6. des Vergleiches vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sei mit einem Bruttomonatseinkommen der Klägerin, nämlich 1.947,14 € zu bewerten.

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten abweichend von den Vorstellungen des Klägervertreters mit Beschluss vom 29.08.2005 (Bl. 45 - 51 d. A.) den Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.841,42 € sowie für den Vergleich auf 6.091,42 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die in Ziffer 6. des Vergleiches getroffene Vereinbarung über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sei mit 250,-- € zu bemessen. Die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sei zwischen den Parteien nie streitig gewesen. Das mithin allein zu bewertende Titulierungsinteresse der Klägerin sei mit 250,-- € ausreichend bewertet. Weiter hat das Arbeitsgericht in dem benannten Beschluss die Beschwerde ausdrücklich zugelassen.

Gegen diesen, ihm am 07.09.2005 zugestellten Beschluss, hat der Klägervertreter am 14.09.2005 Beschwerde eingelegt, mit der er sich "insbesondere" gegen die Wertfestsetzung des in Ziffer 6. des Vergleiches enthaltenen Anspruches auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wendet. Er vertritt weiter die Auffassung, der Anspruch sei mindestens in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes der Klägerin werterhöhend zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Bewertung übersehen, dass im Hinblick auf die langjährige Tätigkeit der Klägerin dem Zeugnis für ihr weiteres berufliches Fortkommen eine besondere Bedeutung zukomme.

Das Arbeitsgericht hat mit weiterem Beschluss vom 15.09.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 29.08.2005 ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 1. HS RVG statthafte Rechtsmittel. Die Beschwerde ist wegen der Zulassung durch das Arbeitsgericht gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 RVG ungeachtet des Beschwerdewertes zulässig. Der Klägervertreter hat mit seinem Beschwerdeschriftsatz auch die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG gewahrt.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a. Eine Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes durch das Beschwerdegericht ergibt, dass entgegen der im Eingangssatz der Beschwerdebegründung verwendeten Formulierung "insbesondere" sich der Klägervertreter mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes betreffend den in Ziffer 6. des Vergleiches mit geregelten Zeugnisanspruch wendet. Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung der Beschwerdebegründung. Dieser lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer die weiteren, vom Arbeitsgericht dezidiert begründeten Wertfestsetzungen betreffend die Ziffern 1. - 5. des Vergleiches mit seiner Beschwerde angreifen will.

b. Die gegen die Wertfestsetzung der Ziffer 6. des Vergleiches (Zeugnisanspruch) gerichtete Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine höhere Bewertung dieses Anspruches im angefochtenen Beschluss abgelehnt.

aa. Dabei ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Wertfestsetzung sich vorliegend nach § 33 Abs. 1 RVG richtet. Dies entspricht der vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer.

bb. Die Bewertung eines in einem Vergleich aufgenommenen Anspruchs des Arbeitnehmers auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, ohne dass hierüber zwischen den Parteien bisher Streit geherrscht hat und ohne dass der konkrete Zeugnisinhalt Gegenstand des Vergleichs geworden ist, in Höhe eines mit 250,-- € zu bemessenden Titulierungsinteresses entspricht ebenfalls der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (Beschluss vom 02.08.2001 - 11 Ta 101/01 - ; vergleiche auch Beschluss LAG Sachsen-Anhalt vom 04.07.1997 - 1 Ta 170/96 - ). Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass eine Bewertung des Zeugnisanspruches mit einem Bruttomonatseinkommen allenfalls dann in Betracht kommen kann, wenn die Parteien konkret über die Erteilung eines Zeugnisses an sich oder aber über dessen Inhalt gestritten haben. Insbesondere in den Fällen, in denen konkret über die Aufnahme und die Bewertung einzelner Tätigkeiten zwischen den Parteien Streit herrscht, erscheint es im Hinblick auf die dann regelmäßig auftretenden tatsächlichen und gegebenenfalls auch rechtlichen Schwierigkeiten bei Ermittlung und Bewertung der zu beurteilenden Arbeitsaufgabe bei einem Arbeitsverhältnis mit langjährigem Bestand angemessen, ein Bruttomonatseinkommen in Ansatz zu bringen. Diese Situation ist vorliegend jedoch weder der Prozessakte noch dem weiteren Vorbringen des Klägervertreters zu entnehmen. Auch aus dem zur Akte gereichten außerprozessualen Schriftsatzwechsel lässt sich nicht ansatzweise ableiten, dass die Beklagte sich grundsätzlich geweigert hat, überhaupt ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Unterschiedliche Positionen über den Inhalt dieses Zeugnisses sind dem besagten Schriftwechsel ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Sache nach ist mithin durch die Aufnahme der Ziffer 6. in den Vergleich lediglich die bereits aus dem Gesetz (§ 109 GewO) sich ergebende Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin auf Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, noch einmal festgeschrieben worden. Ein möglicherweise sich ergebender Streit über den konkreten Inhalt des von der Beklagten auf der Grundlage der Ziffer 6. des Vergleiches erstellten Zeugnisses wird hierdurch gerade nicht abgeschnitten. Das Arbeitsgericht hat mithin zu Recht den wirtschaftlichen Wert der in Ziffer 6. des Vergleiches enthaltenen Abrede auf das so genannte Titulierungsinteresse der Klägerin beschränkt.

Die Annahme des Arbeitsgerichts, dieses Titulierungsinteresse sei mit 250,-- € ausreichend bewertet, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den eindeutig geregelten gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in § 109 GewO ist der wirtschaftliche Wert der von dem Arbeitgeber übernommenen Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses ohne inhaltliche Vorgaben als gering anzusehen (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.07.1997 - 1 Ta 170/96 - ). Der Schwerpunkt von Zeugnisrechtsstreitigkeiten liegt regelmäßig gerade nicht in der Frage, ob ein qualifiziertes Zeugnis von dem Arbeitgeber zu erteilen ist, sondern darin, wie dieses Zeugnis inhaltlich auszugestalten ist. Es erscheint daher gerechtfertigt, den nicht im Streit stehenden Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne inhaltliche Vorgaben wirtschaftlich deutlich unterhalb der "Marke" von einem Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers einzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall das Titulierungsinteresse höher zu bewerten ist, sind nicht erkennbar. Soweit der Klägervertreter auf den langjährigen Bestand des Arbeitsverhältnisses und den damit verbundenen besonderen "Wert" des zu erteilenden Zeugnisses hinweist, so bezieht sich diese Argumentation nicht auf die Erteilung des Zeugnisses an sich, sondern vielmehr auf den wegen der langjährigen Betriebszugehörigkeit dann auch entsprechend komplexeren Inhalt des zu erteilenden Zeugnisses. Die inhaltliche Ausgestaltung des Zeugnisses ist jedoch gerade durch Ziffer 6. des Vergleiches nicht vorgegeben worden.

Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägervertreters keinen Erfolg haben.

III.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 33 Abs. 9 RVG nicht.

IV.

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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