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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 07.08.2003
Aktenzeichen: 11 Ta 205/03
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 4
KSchG § 5
KSchG § 5 Abs. 1
KSchG § 5 Abs. 4
KSchG § 5 Abs. 4 S. 2
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 572 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt BESCHLUSS

11 Ta 205/03

In dem Rechtsstreit

wegen nachträglicher Zulassung der Kündigungsschutzklage

hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt durch den Vorsitzenden Richter am LAG Hesse am 07.08.2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau vom 04.07.2003 - 11 Ca 220/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einer fristgerechten Kündigung der Beklagten.

Der Kläger hat gegen die ihm am 31.03.2003 zugegangene ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erst am 06.05.2003 eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Dessau anhängig gemacht und zugleich "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" hinsichtlich der Versäumung der Frist des § 4 KSchG beantragt.

Der verspäteten Einreichung der Kündigungsschutzklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers tätige Rechtsanwaltsgehilfin S hatte die von dem Prozessbevollmächtigten am 08.04.2003 gefertigte und unterzeichnete Klageschrift am 09.04.2003 bereits in die der Postübermittlung an die diversen Gerichte dienende Aktentasche eingelegt, um damit am folgenden Tag vor Dienstbeginn die Post in den diversen Gerichten abzuliefern und dort lagernde Post für die Kanzlei in Empfang zu nehmen. Am Abend des 09.04.2003 stellte sich heraus, dass an einem Schriftsatz für das Amtsgericht noch eine kurzfristige Änderung vorzunehmen war. Die Büroangestellte S entnahm daraufhin der besagten Aktentasche die diversen Schriftstücke und sortierte diese auf verschiedenen Stapeln. Dabei geriet die an das Arbeitsgericht Dessau gerichtete Kündigungsschutzklage versehentlich auf einen Stapel mit bereits abgelegter Post und wurde nicht zusammen mit den anderen versandfertig gemachten Schriftstücken wieder der zum Transport dienenden Aktentasche zugeführt. Dieses Versehen wurde zunächst nicht bemerkt. Vielmehr ließ der Prozessbevollmächtigte sich am letzten Tag der Frist, dem 22.04.2003, im Rahmen der Fristenkontrolle noch einmal von der Büroangestellten S auf ausdrückliche Nachfrage hin die Fertigung und Absendung der Kündigungsschutzklage bestätigen. Erst danach erfolgte die Löschung der Frist im Fristenkalender und im Computer des Prozessbevollmächtigten.

Der Fehler selbst fiel erst 14 Tage später auf, als die Sache im normalen Geschäftsgang bearbeitet werden sollte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe die Frist des § 4 KSchG unverschuldet versäumt.

Der Kläger hat beantragt,

dem Kläger gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG beruhe auf einem dem Kläger zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten in Form des so genannten Organisationsverschuldens.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.07.2003 die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Frist des § 4 KSchG schuldlos versäumt. Dies folge bereits daraus, dass ihm ein mögliches Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht analog § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar sei. Im Übrigen sei aber auch nicht von einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf Bl. 38 - 44 d.A. verwiesen.

Gegen diesen, ihm am 10.07.2003 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 15.07.2003 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie der Sache nach die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage begehrt.

Die Beklagte hält unter Vertiefung ihres Sachvortrages an ihrem erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunkt fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat ohne förmliche Nichtabhilfeentscheidung die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Das Landesarbeitsgericht ist auch ohne eine förmliche Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen. Nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer bedarf es im Verfahren nach § 5 KSchG keiner Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts gemäß § 572 Abs. 1 ZPO. Dies folgt aus der besonderen Ausgestaltung des Verfahrens auf nachträgliche Zulassung einer verspätet eingereichten Kündigungsschutzklage. Das Verfahren nach § 5 Abs. 4 KSchG ist mit der zivilprozessualen Beschwerde, die der Gesetzgeber bei der ZPO-Reform regeln wollte, nicht vergleichbar. § 5 Abs. 4 KSchG regelt ein vorgeschaltetes Verfahren, das zu einer Zwischenentscheidung führt. Nach dem System der ZPO wäre eine Entscheidung durch Zwischenurteil entsprechender gewesen. Auch wenn der Gesetzgeber einen Beschluss anstelle eines entsprechenderen Zwischen- oder Grundurteils vorgeschrieben hat, kommt es für die Frage, welche einzelnen Bestimmungen aus ArbGG und ZPO auf dieses Verfahren anwendbar sind, auf den Inhalt der Entscheidung an. Inhaltlich geht es hierbei nicht um eine Nebenentscheidung, sondern um einen Bestandteil der eigentlichen Hauptsache: Nur wenn die Klage auf den Antrag hin nachträglich zugelassen wird, kann der Kläger die Sozialwidrigkeit der Kündigung im gerichtlichen Verfahren geltend machen. Die in dem Zivilprozess-Reform-Gesetz u.a. beabsichtigte Straffung und Vereinfachung des bisherigen Rechtsmittelzuges in der ZPO zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BT-Drucksache 14/3750, 45), sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Verlängerung des Verfahrens in einer anderen Prozessordnung führen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber mit der Reform Defiziten im Rechtsmittelsystem der ZPO entgegenwirken wollte, die er im Vergleich zu moderneren Verfahrensordnungen wie dem ausdrücklich genannten ArbGG sah; vgl. BT-Drucksache 14/4722, 59 (so BAG 20.08.2002 - 2 AZB 16/02 - zur Frage, ob im Verfahren nach § 5 Abs. 4 KSchG nunmehr die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht eröffnet ist).

2.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist auch zulässig. Es handelt sich um das gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 KSchG statthafte Rechtsmittel, das form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§ 569 ZPO).

3.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die verspätet anhängig gemachte Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen.

Der als Antrag auf nachträgliche Zulassung auszulegende Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 06.05.2003 ist zulässig (§ 5 Abs. 3 S. 1 KSchG) und begründet. Gemäß § 5 Abs. 1 KSchG ist auf Antrag des Arbeitnehmers die Klage nachträglich zuzulassen, wenn er nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Diese Voraussetzungen sind von dem Arbeitsgericht zutreffend angenommen worden.

a)

Dabei kann dahinstehen, ob ein so genanntes Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei analog § 85 Abs. 2 ZPO dem klagenden Arbeitnehmer zugerechnet werden kann.

b)

Die Kündigungsschutzklage ist jedenfalls deshalb nachträglich zuzulassen, weil auch unter Berücksichtigung des Verhaltens und der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten des Klägers davon ausgegangen werden kann, dass die Fristversäumung trotz aller dem Kläger nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt eingetreten ist. Dabei kann vorliegend weiter dahingestellt bleiben, ob die Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich so gestaltet ist, dass von einer ausreichenden Organisation des Kanzleibetriebes ausgegangen werden kann. Entscheidend ist vorliegend, dass sich ein genereller Mangel in der Fristenkontrolle nach dem auch zur Überzeugung des Beschwerdegerichts glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag des Klägers nicht auf die hier eingetretene Fristversäumung ausgewirkt hat. Insoweit kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht an, wenn der Anwalt einer Kanzlei einer Angestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (BGH NJW 2000, 2823). Eine derartige Konstellation hat der Kläger vorliegend glaubhaft machen können. Danach hat der Prozessbevollmächtigte am letzten Tag der Frist im Rahmen der von ihm turnusmäßig vorgenommenen Fristenkontrolle ausdrücklich und konkret bezogen auf die hier gegenständliche Kündigungsschutzklage bei der Büroangestellten S nachgefragt, ob die Klage dem Arbeitsgericht übersandt worden ist. Jedenfalls durch diese, auf den Einzelfall bezogene zusätzliche Kontrollmaßnahme hat der Prozessbevollmächtigte die an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen betreffend den fristgerechten Versand einer Kündigungsschutzklage erfüllt.

Die Organisation des Postversandes selbst ist in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers - wie dieser weiter glaubhaft gemacht hat - so organisiert, dass die versandfertige Post in einer hierfür vorgesehenen Aktentasche persönlich durch eine - was ebenfalls glaubhaft gemacht worden ist - zuverlässige Rechtsanwaltsgehilfin den jeweiligen Gerichten überbracht wird. Diese Form der Übermittlung von Postsendungen ist i.V.m. der Fristenkontrolle generell geeignet, einen fristgerechten Zugang fristgebundener Sachen zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es bei persönlicher Übermittlung von Schriftsätzen auch keiner weiteren organisatorischen Anweisung des Klägervertreters dahin, dass durch telefonische Rückfrage bei dem Gericht von diesem der Eingang bestätigt wird. Die Übermittlung von Schriftsätzen kann generell ohne Verstoß gegen Sorgfaltspflichten einer zuverlässigen Anwaltsgehilfin übertragen werden (siehe Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 233 Rz. 23 "Büropersonal und -organisation" m.umf.Nachw.). Der Fehler, der hier letztendlich zu einer verspäteten Übermittlung der Kündigungsschutzklage geführt hat, ist nicht "systemimmanent", sondern beruht auf einem Versehen, das auch in einem ausreichend organisierten Postversand einer Anwaltskanzlei nicht ausgeschlossen werden kann.

c)

Zusammenfassend bleibt mithin festzuhalten, dass die Organisation des Postversandes einerseits verbunden mit der am letzten Tag des Fristablaufes durch den Prozessbevollmächtigen selbst vorgenommenen Kontrolle der Frist und des Versandes als ausreichend erachtet werden kann, um im konkreten Fall von einer Wahrung der zumutbaren Sorgfalt bei der Versendung der Kündigungsschutzklage sprechen zu können.

d)

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben. Das Beschwerdegericht hat, um weitere Verzögerungen des Kündigungsschutzrechtsstreits zu vermeiden, von der Einholung einer Stellungnahme des Klägers abgesehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

Ende der Entscheidung

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