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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: 3 Ta 167/02
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 10
GKG § 17 III
GKG § 19 III
GKG § 19 IV
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluß

3 Ta 167/02

In Sachen

Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 26.06.2002 - 11 Ca 5174/01 - teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gemäß § 10 BRAGO wird für den Vergleich auf 4.696,82 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die zur Aufrechung gestellte Forderung beim Vergleichswert zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Werden, wie hier, in den Fällen der sog. Primäraufrechnung die nicht bestrittene Klageforderung und die Aufrechnungsforderung verglichen, so tritt zwar keine Erhöhung des Streitwerts für das Verfahren ein. Streitwert bleibt allein die unbestrittene Klageforderung. Denn gemäß § 19 III GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung nur, wenn der Beklagte die Aufrechnung hilfsweise mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend macht, soweit eine der Rechtkraft fähige Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ergeht bzw. diese gemäß § 19 IV GKG durch einen die gerichtliche Entscheidung ersetzenden Vergleich sachlich miterledigt wird. Das gilt aber nur für den Gegenstandswert des Verfahrens (KV 1202). Für die Berechnung des Wertes des Vergleichsgegenstandes sind die hierfür allgemein geltenden Grundsätze anzuwenden und die nicht bestrittene Klageforderung und die zur Aufrechnung gestellte bestrittene Gegenforderung zu addieren (vgl. Markl/Meyer, GKG, 4. Auflage § 19 Rz. 42). Denn werden nicht rechthängige Ansprüche in einen gerichtlichen Vergleich einbezogen, so ist deren Wert dem Wert des Streitgegenstandes hinzuzurechnen. Entgegen der vom angefochtenen Beschluß im Anschluß an den Beschluß des LAG SachsenAnhalt vom 17.08.1999 - 1 Ta 45/99 - vertretenen Auffassung ist es nicht Sinn und Zweck des § 19 III i. V. m. IV GKG, die Berechnung des Wertes des Vergleichsgegenstandes einzuschränken. Hierfür besteht kein Anhaltspunkt und auch kein Bedürfnis. Die in § 19 IV GKG normierte entsprechende Anwendung des § 17 III bei der Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, wie ausgeführt, nur, daß für die Berechnung des Verfahrenswertes an die Stelle der der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die Aufrechnungsforderung i. S. d. § 17 III GKG der Vergleich tritt und in diesem Fall der Klageforderung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gegebenenfalls der Wert der mitverglichenen Aufrechnungsforderung hinzuzurechnen ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gegen den Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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