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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 23.01.2001
Aktenzeichen: 8 Sa 402/00
Rechtsgebiete: BAT-O


Vorschriften:

BAT-O § 19
1) Die Wirtschaftsverwaltung eines (neuen) Bundeslandes stellt weder ganz noch teilweise eine Funktionsnachfolge in die Aufgaben der Bezirksplankommission in der ehemaligen DDR dar.

2) Vordienstzeiten bei den Bezirksplankommissionen in der ehemaligen DDR können i.d.R. nicht gemäß § 19 BAT-O und der dazu ergangenen Übergangsvorschriften als Beschäftigungszeit bei einem (neuen) Bundesland angerechnet werden.


Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 402/00

verkündet am: 23. Januar 2001

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter und die ehrenamtliche Richterin als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Magdeburg vom 23.03.2000 - 4 Ca 1432/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Antrag der Klägerin festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Vordienstzeiten der Klägerin seit dem 01.08.1980 für Ansprüche der Klägerin aus dem BAT-O zu berücksichtigen.

Die 1956 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.08.1980 bis zum 30.06.1990 als Sachbearbeiterin in der Bezirksplankommission beim in der ehemaligen DDR tätig. Am 01.07.1990 wurde sie von der damaligen Bezirksverwaltungsbehörde und ab dem 01.01.1991 vom beklagten Land als Sachbearbeiterin im übernommen. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 14.08.1991 haben die Parteien die Geltung des BAT-O vereinbart.

Mit Schreiben vom 30.11.1992 setzte das Land den Beginn der Beschäftigungszeit der Klägerin gemäß § 19 BAT-O auf den 02.08.1985 fest (Bl. 9-10 d.A.). Mit Schreiben vom 17.05.1993 korrigierte es den festgesetzten Zeitpunkt auf den 01.07.1990 (Bl. 11-12 d.A.). Unter dem 12.08.1993 teilte das Land der Klägerin mit, dass die korrigierte Festsetzung aufgrund einer nochmaligen Überprüfung "endgültig gegenstandslos" sei und es daher bei dem mit Schreiben vom 30.11.1992 festgesetzten Zeitpunkt verbleibe (02.08.1985). Nach Beanstandung durch den Landesrechnungshof setzte das Land schließlich mit Schreiben vom 26.10.1998 den Zeitpunkt erneut auf den 01.07.1990 fest (Bl. 15-16 d.A.). Zur Begründung führte es aus, dass es die Aufgaben der Bezirksplankommission, in der die Klägerin zuvor tätig gewesen ist, nicht übernommen habe. Diese hätten ihren Ursprung ausschließlich in der staatlichen Planwirtschaft der DDR gehabt und seien ersatzlos entfallen.

Mit ihrer am 24.03.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin hiergegen und macht geltend, dass das beklagte Land bereits arbeitsvertraglich an den "endgültig" festgesetzten Zeitpunkt gebunden sei. Ein einmal zugestandenes Recht könne nicht einseitig wieder aberkannt werden. Unabhängig davon sei nach dem BAT-O der Zeitpunkt richtigerweise auf den 01.08.1980 festzusetzen, da das Land die Aufgaben der Bezirksplankommission in Form von Wirtschaftsförderung und Wirtschaftsplanung übernommen habe, zumal es die Klägerin dort im Wesentlichen unverändert beschäftige.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.03.2000, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, mit der Begründung abgewiesen, dass die jetztige Beschäftigungsstelle der Klägerin nur sachlich und territorial eng begrenzte vergleichbare wirtschaftliche Aufgabenbereiche der ehemaligen Bezirksplankommission übernommen habe; das beklagte Land habe übertarifliche Beschäftigungszeiten auch nicht einzelvertraglich anerkannt.

Gegen das am 17.05.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 19.06.2000 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2000 begründet, indem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf ihre Schriftsätze vom 26.07.2000 und 19.09.2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das beklagte Land hat den Beginn der Beschäftigungszeit der Klägerin zutreffend gemäß § 19 BAT-O auf den 01.07.1990 festgesetzt. Eine übertarifliche vertragliche Besserstellung haben die Parteien nicht vereinbart.

I.

Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Klagen auf Feststellung der Beschäftigungszeiten nach dem BAT bzw. BAT-O regelmäßig gegeben (vgl. BAG Urteil vom 04.11.1965 -2 AZR 65/65 - APNr. 1 zu § 19 BAT; Urteil der Kammer vom 29.08.1995 - 8 Sa 1200/94 -).

II.

Die Klage ist unbegründet.

1.

Eine Anrechnung von Vordienstzeiten beim Rat des Bezirkes gemäß dem kraft vertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden § 19 Abs. 1 und 2 BAT-O scheidet aus. Das beklagte Land ist im Verhältnis zum Rat des Bezirkes weder "derselbe Arbeitgeber" i.S.v. § 19 Abs. 1 BAT-O, noch hat der Rat des Bezirkes vor Übernahme seiner Dienststellen durch das beklagte Land den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts i.S.v. § 19 Abs. 2 BAT-O angewendet. Auch hat eine Überführung der Dienststelle i.S.d. Nr. 1 der Übergangsvorschrift (UV) zu § 19 BAT-O nicht stattgefunden. Hierüber streiten die Parteien nicht.

Als Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Vordienstzeiten kommt daher nur die sogenannte Funktionsnachfolge i.S.d. Nr. 2 b der ÜV zu § 19 BAT-O in Betracht. Hiernach gelten als Beschäftigungszeiten für Angestellte der Länder die Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.

Dabei kommt es nicht auf die Fortführung der vom Angestellten früher ausgeübten arbeitsplatzbezogenen Tätigkeit an. Der umfangreiche Vortrag der Klägerin hierzu ist daher unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr die Aufgabe bzw. der Aufgabenbereich der Einrichtung, in dem der Angestellte tätig gewesen ist. Diese bestimmen sich nach Inhalt und Ziel der Tätigkeit der Einrichtung, wie sie sich aus den maßgebenden Rechtsgrundlagen ergibt. Die so ermittelte Aufgabe (bzw. den Aufgabenbereich) muss das Land ganz oder überwiegend übernommen haben (BAG Urteil vom 29.02.1996 - 6 AZR 472/95 - NZA 1997, 502).

Die Klägerin ist beim in der tätig gewesen. Die Bezirksplankommission hatte einen eigenständigen Aufgabenbereich als Organ des. Diesen Aufgabenbereich hat das beklagte Land weder ganz noch überwiegend übernommen.

a)

Inhalt und Ziel der Tätigkeit der waren in der "Vorläufigen Ordnung über die Aufgaben der vom 26.11.1961 geregelt (Bl. 76 - 84 d.A., im folgenden VO genannt). Gemäß § 1 Abs. 2 VO war die Bezirksplankommission Organ sowohl des Rates des Bezirkes als auch der Staatlichen Plankommission. Gemäß § 1 Abs. 1 VO oblag ihr die "komplex-territoriale Perspektiv- und Jahresplanung" der Wirtschaft des Bezirkes. Sie war in mehrere Abteilungen aufgegliedert, die sich mit infrastrukturellen, demographischen und arbeitspolitischen Entwicklungen im Zuständigkeitsgebiet befassten, die Investitionstätigkeit im Bezirk koordinierten, Flächennutzungen ermittelten, Standortgenehmigungen für Wirtschafts- und Versorgungseinrichtungen erteilten und dabei für Planabstimmung sorgten mit jenen Betrieben und Einrichtungen, die dem nicht unterstanden (vgl. hierzu Herbst, So funktionierte die DDR, 1994, Band 2, Stichwort: Bezirksplankommission, Seite 102 f.).

Diese Funktionen übte die eingebettet in das Wirtschaftssystem der Staatlichen Planwirtschaft der ehemaligen DDR aus. Kennzeichnend war die Unterstellung unter die Staatliche Plankommission. Auf der regionalen Ebene sorgte die Bezirksplankommission für die Koordination und Verbindung zwischen der Staatlichen Plankommission, der bezirksgeleiteten Industrie und Wirtschaftszweige und der örtlichen Versorgungswirtschaft (Herbst, aaO, Band 2, Seite 954, 957). Die Staatliche Plankommission war oberstes weisungsberechtigtes Organ und als solches für Planung, Leitung und Kontrolle der gesamten Wirtschaft zuständig. Sie legte für die jeweiligen Bezirke detailliert die Planungen fest. Kennzeichen der zentralen Verwaltungs- und Planwirtschaft der ehemaligen DDR war es, dass Produktion und Verbrauch bis in Einzelheiten aufgrund politischer und technographischer Planziele vorgegeben waren und sich nicht nach der Marktlage richteten (vgl. Stober, Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht: Grundlagen und Prinzipien; Wirtschaftsverfassungsrecht, 12. Aufl., 2000, Seite 58 f.). Dem "Prinzip der Einheit von Politik, Wirtschaft und Technik" (vgl. § 20 Abs. 3 VO) verpflichtet, erfüllte die Bezirksplankommission unterstützende und koordinierende Aufgaben innerhalb der zentralen Planwirtschaft und war damit deren integraler Bestandteil.

b)

Eine solche Aufgabe hat das beklagte Land nicht übernommen. Vielmehr wurden die Funktionen der obsolet, nachdem sich das Wirtschaftsleben in der ehemaligen DDR durch Einführung der vollen Gewerbefreiheit für die Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe am 25.01.1990 und nachfolgend durch die Begründung der Währungs- und Wirtschaftsunion am 01.07.1990 und den Beitritt am 03.10.1990 grundlegend geändert hatte (vgl. Herbst, aaO, Band 1, Seite 103 f.). Die in der Bundesrepublik Deutschland praktizierte soziale Marktwirtschaft beruht wesentlich auf der Eigen- und Mitverantwortung der privaten Wirtschaftssubjekte für das Wirtschaftsgeschehen. Der Staat fungiert als Garant wirtschaftlicher Freiheit und rechtlicher Gleichheit. Seine Verantwortung konzentriert sich auf die Schaffung und Verbesserung von Rahmenbedingungen, die private Entfaltung, Investitionsdynamik und Wettbewerbsfähigkeit sichern und sozialen Schutz gewährleisten. Grundregel für das Zusammenspiel von Einzel-, Gruppen- und Staatsinteressen sind das Subsidiaritätsprinzip und das Solidaritätsprinzip (vgl. Stober, aaO, Seite 60 f.).

Die Planung, Überwachung, Lenkung und Förderung der Wirtschaft durch die öffentliche Verwaltung hat in der Wirtschaftsordnung der BRD eine wesentlich andere Funktion zu erfüllen als in der ehemaligen DDR. Abgesehen von einer Grundversorgung mit wirtschaftlicher Infrastruktur geht es nicht um die zentrale Planung und Koordinierung des wirtschaftlichen Sektors. Auch wenn das Grundgesetz in der Frage der Wirtschaftsverfassung weitgehend offen ist, um freier Auseinandersetzung, Entscheidung und Gestaltung Raum zu lassen (BVerfG 4, 7,18; 50, 290), beschränkt sich das beklagte Land gemäß dem gesetzlichen Rahmen im Bereich der Wirtschaftsverwaltung tatsächlich im Wesentlichen auf subsidiäre Funktionen zur Aufrechterhaltung und Förderung einer sozialen Marktwirtschaft. Soweit es Wirtschaftsplanung betreibt, ist diese nicht mit Planwirtschaft identisch, da die individuelle durch Grundfreiheiten und ökonomische Grundrechte geschützte privatwirtschaftliche Unternehmensplanung Basis und Grenze seiner Tätigkeit bildet (vgl. Stöber, aaO, Seite 299). Soweit das Land Wirtschaftsüberwachung betreibt, handelt es sich um ein notwendiges Korrektiv der Gewerbefreiheit zum Schutz allgemeiner oder übergeordneter Rechtsgüter. Auch soweit das beklagte Land wirtschaftslenkend tätig wird, was die Klägerin nicht näher vorgetragen hat, kann eine globale Steuerung, die den freien Markt außer Kraft setzt, nicht stattfinden; in Betracht käme allenfalls eine partielle Wirtschaftslenkung (vgl. Stöber, aaO, Seite 326). Schließlich ist die Wirtschaftsförderung, die das beklagte Land gemäß Art. 91 a Abs. 1 Ziffer 2 GG zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur betreibt, nach dem Grundsatz der Subsidiarität stets nur Hilfe zur Selbsthilfe (vgl. Stöber, aaO, Seite 339). Nach alledem unterscheidet sich die wirtschaftsverwaltende Tätigkeit des beklagten Landes (und nicht nur der derzeitigen Beschäftigungsdienststelle der Klägerin) ganz wesentlich von den Aufgaben der Bezirksplankommissionen der ehemaligen DDR. Eine Funktionsnachfolge hat insoweit nicht stattgefunden.

2.

Die Parteien haben den Beginn der Beschäftigungszeit der Klägerin i.S.v. § 19 BAT-O auch nicht einzelvertraglich geregelt. Zwar hat das beklagte Land mit Schreiben vom 12.08.1993 der Klägerin mitgeteilt, dass die Neufestsetzung des Beginns der Beschäftigungszeit auf den 01.07.1990 "endgültig gegenstandslos" sei und es bei der Festsetzung vom 30.11.1992 verbleibe, wonach die Vordienstzeit am 02.08.1985 begann. Darin liegt jedoch keine einzelvertragliche Besserstellung gegenüber dem Tarifvertrag.

Setzt der Arbeitgeber die Beschäftigungszeit i.S.d. BAT fest, so hat dies im Zweifel nur feststellende, deklaratorische Bedeutung und kann jederzeit berichtigt werden. Der öffentliche Arbeitgeber will im Zweifel nur Gesetzes- und Tarifvollzug. Anlass für eine vertragliche Abrede über die Dauer der Beschäftigungszeit besteht in der Regel nicht. Für einen derartigen Inhalt der Festsetzung bedürfte es besonderer Anhaltspunkte. Die Feststellung der Beschäftigungszeit macht auch ohne einen solchen verbindlichen Inhalt Sinn: Der Arbeitgeber tut kund, von welcher Berechnungsgrundlage er für eine Vielzahl von tarifvertraglichen Ansprüchen ausgeht. Dies schafft für die praktische Abwicklung des Arbeitsverhältnisses Transparenz und - im Regelfall - Klarheit (vgl. zu allem Urteil der Kammer vom 10.12.1996 - 8 Sa 1032/95 - mit weiteren Nachweisen). Eine fehlerhaft festgesetzte Beschäftigungszeit kann daher in der Regel jederzeit zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Arbeitgebers korrigiert werden. Dies gilt auch in Ansehung der Ausschlussfrist des § 21 BAT-O. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitnehmer lediglich gehindert, nach Ablauf der dort bestimmten Ausschlussfrist weitere Nachweise für anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten zu erbringen. Die Vorschrift begründet keine einseitige Bindung des Arbeitnehmers an die erfolgte Festsetzung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen besondere Anhaltspunkte für eine einzelvertragliche übertarifliche Regelung der Beschäftigungszeit nicht vor. Weder das "Hin und Her" bei der Festsetzung der Beschäftigungszeit noch die Bemerkung im Schreiben vom 12.08.1993, dass die vorausgegangene Festsetzung "endgültig gegenstandslos" sei, lassen auf eine solche Abrede schließen. Das beklagte Land hat in dem genannten Schreiben vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Festsetzung auf einer "nochmaligen Überprüfung" beruhte. Damit war erkennbar, dass es sich um eine Überprüfung der tariflichen Rechtslage handelte und nicht um eine einzelvertragliche Besserstellung. Der Ausdruck "endgültig" bezog sich auf den Abschluss der damaligen Prüfung. Einer Neufestsetzung der Beschäftigungszeit zugunsten wie zu Ungunsten der Klägerin aufgrund späterer Erkenntnisse bzw. erneuter Prüfung stand dies nicht entgegen.

Mit dieser Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 12.08.1993 wird die Klägerin auch nicht unangemessen benachteiligt und dem Diktat ihres Vertragspartners unterworfen. Vielmehr gilt die Beschäftigungszeit gemäß dem vertraglich vereinbarten BAT-O. Soweit das beklagte Land der Klägerin in der Vergangenheit eine längere Beschäftigungszeit zuerkannt und darauf basierend Leistungen erbracht hat, hat es die Klägerin irrtümlich auf seine Kosten besser gestellt. Darin allein liegt kein Grund, das beklagte Land auch für die Zukunft daran festzuhalten. Das Gericht hatte dabei nicht über Rückzahlungsverpflichtungen oder Besitzstandsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu entscheiden.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG lagen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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