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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 450/04
Rechtsgebiete: TzBfG, BGB, ArbGG, LHO


Vorschriften:

TzBfG § 14
TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 15 Abs. 5
BGB § 620
ArbGG § 67 Abs. 3
ArbGG § 67 Abs. 4
LHO § 41
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 8 Sa 450/04

Verkündet am: 25.01.2005

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Quecke als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Vieweg und die ehrenamtliche Richterin Lübeck als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Halle vom 19.05.2004 - 3 Ca 3992/03 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit dem 24.11.2003 geendet hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 24.11.2003 geendet hat.

Der Kläger war zunächst aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.10.1999 bis zum 30.09.2001 als Angestellter beim St. H. des beklagten Landes beschäftigt (Vergütungsgruppe VI b BAT-O). Die Befristung erfolgte gemäß § 1 des Arbeitsvertrages "nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz". Mit Arbeitsvertrag vom 26.09.2001 vereinbarten die Parteien eine Beschäftigung für die Zeit vom 01.10.2001 "wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes als Aushilfsangestellter zur Vertretung für die Angestellte S. für die Dauer der Erkrankung". Weiterhin änderte sich die Vergütungsgruppe nach V c BAT-O.

Am 06.10.2003 erhielt die Oberfinanzdirektion Magdeburg des beklagten Landes die Mitteilung darüber, dass die Mitarbeiterin S. aufgrund des Rentenbescheides vom 26.03.2001 bereits seit dem 31.01.2001 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg teilte dem St. H. - dort eingehend am 15.10.2003 - diesen Sachverhalt mit und wies darauf hin, dass gemäß 59 BAT-O das Arbeitsverhältnis der Frau S. mit Ablauf des 31.03.2001 geendet hat (Bl. 19 d. A.). Mit Einschreiben/Rückschein vom 21.10.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Sachgrund der Vertretung nach dem Arbeitsvertrag nicht mehr bestehe und das Arbeitsverhältnis am 06.11.2003, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens enden werde. Dem Kläger, der sich seit Montag, dem 20.10.2003, im Urlaub befand, wurde das Schreiben erst nach seiner Rückkehr am 10.11.2003 ausgehändigt.

Mit seiner am 21.11.2003 eingereichten Klage macht der Kläger geltend, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 24.11.2003 geendet habe, sondern fortbestehe. Im Arbeitsvertrag sei nicht vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis auch dann ende, wenn die Vertretene ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlange.

Einer solchen Abrede hätte es bedurft, zumal Alter und Krankheitsverlauf der 1943 geborenen Mitarbeiterin S. diese Möglichkeit nahe legten.

Demgegenüber hat das beklagte Land geltend gemacht, dass der Kläger für die dauerhafte Besetzung der Stelle der Mitarbeiterin S. (Vergütungsgruppe IV b BAT-O) nicht geeignet gewesen sei. Die Stelle sei mit dem Technischen Angestellten F. besetzt worden, der im Gegensatz zum Kläger über eine Qualifikation als Ingenieur verfüge. Vom dauerhaften Ausscheiden der Mitarbeiterin S. habe das beklagte Land erstmals im Oktober 2003 Kenntnis erlangt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.05.2004, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede geendet habe. Der Grund für die Zweckbefristung, nämlich die Vertretung der Mitarbeiterin S., sei entfallen. Dabei habe es sich um einen sachlichen Rechtfertigungsgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG gehandelt. Das Arbeitsverhältnis habe demgemäß aufgrund der dem Kläger am 10.11.2003 zugegangenen Mitteilung des beklagten Landes am 24.11.2003 geendet (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Dass auch über das Befristungsende hinaus Bedarf an der Verrichtung der Tätigkeit des Klägers bestehe, sei unerheblich, da es für die Wirksamkeit der Befristungsabrede auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme.

Gegen das ihm am 12.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.06.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 27.09.2004 innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründete Berufung des Klägers. Darin macht er weiterhin geltend, dass der Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingetreten sei, da die vertretene Mitarbeiterin S. ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt habe. Außerdem meint der Kläger, dass die Verrentung der Mitarbeiterin S. dem St. bereits seit längerer Zeit bekannt gewesen sei. Unzutreffend sei darüber hinaus, dass die Stelle zwischenzeitlich anderweitig besetzt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 19.05.2004 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung mit dem 24.11.2004 endete.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, dass die Stelle der Mitarbeiterin S. nicht anderweitig besetzt worden sei. Vielmehr werde die von der Mitarbeiterin S. erledigte Arbeit nunmehr von Herrn Dr. M. erbracht. Die Befristung sei wirksam und habe das Arbeitsverhältnis beendet. Durch die Mitteilung, dass Frau S. ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehme, sei der Sachgrund der Befristung mit Wirkung für die Zukunft weggefallen. Dass die Mitarbeiterin S. bereits seit März 2001 aus den Diensten des beklagten Landes ausgeschieden sei, sei dem beklagten Land erst im Oktober 2003 bekannt geworden. Der im Arbeitsvertrag geregelte Befristungsgrund der Krankheitsvertretung umfasse auch den Fall des unerwarteten endgültigen Ausscheidens der vertretenen Mitarbeiterin.

Mit Beschluss vom 23.11.2004 hat das Berufungsgericht Termin für den 25.01.2005 anberaumt und zugleich die Parteien auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.1996 - 7 AZR 674/95, AP Nr. 23 zu § 620 Bedingung sowie auf § 15 Abs. 5 TzBfG hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 21.01.2005 hat das beklagte Land daraufhin ergänzend vorgetragen, dass die Befristungsabrede der Parteien im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch auf den von den Parteien nicht bedachten Fall des endgültigen Ausscheidens der vertretenen Mitarbeiterin S. zu erstrecken sei. Hierfür spräche die Unterqualifizierung des Klägers für die dauerhafte Besetzung der Stelle der Mitarbeiterin S. sowie der Umstand, dass das beklagte Land aufgrund der bekannten Haushaltslage erheblichen Einschränkungen bei der Bewirtschaftung von Stellen unterläge mit der Folge, dass bei Kenntnis des endgültigen Ausscheidens der Mitarbeiterin S. bzw. für den Fall ihres endgültigen Ausscheidens eine Neubesetzung der Stelle oder eine Ersatzeinstellung nicht vorgenommen worden wäre.

Wegen des weiteren Inhalts des Vorbringens der Parteien wird in ihrer in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 24.11.2003 geendet. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben.

I.

Das Arbeitsverhältnis hat nicht mit Ablauf des 24.11.2003 sein Ende gefunden, da der von den Parteien vereinbarte Beendigungstatbestand auch unter Berücksichtigung einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht eingetreten ist.

1.

Die Parteien haben eine Zweckbefristung zur Vertretung der Angestellten S. für die Dauer deren Erkrankung vereinbart. Eine - gegebenenfalls zusätzliche - zeitliche Befristung liegt nicht vor. Eine solche Vereinbarung enthält nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts in aller Regel nicht zugleich die Abrede, dass das Arbeitsverhältnis auch dann enden solle, wenn der vertretene Mitarbeiter vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (BAG vom 26.06.1996 - 7 AZR 674/95, AP Nr. 23 zu § 620 BGB Bedingung). An dieser Rechtssprechung hat das BAG bis heute festgehalten (zustimmend ErfK/Müller-Glöge 5. Auflage § 14 TzBfG Rz. 62; HWK/Schmalenberg, Arbeitsrecht Kommentar, § 14 TzBfG Rz. 25 ff.). Unerlässliche Voraussetzung für die automatische Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung ist, dass ein Beendigungstatbestand hinreichend deutlich vereinbart wird und nachfolgend auch tatsächlich eintritt. Die Parteien gingen bei Abschluss des Arbeitsvertrages davon aus, dass Frau S. wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren würde und hierdurch der Vertretungsbedarf entfiele und deshalb das Arbeitsverhältnis seine Beendigung finden solle. Den Fall des endgültigen Ausscheidens der Mitarbeiterin S. bzw. der Kenntniserlangung von ihrem endgültigen Ausscheiden haben die Parteien nicht berücksichtigt, so dass eine Regelungslücke vorliegt.

Die vom beklagten Land angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.07.2003 (7 AZR 529/02, AP Nr. 254 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag) führt nicht zu einem anderem Befund. Dort ging es um eine so genannte Doppelbefristung, da das Arbeitsverhältnis nicht nur vertretungshalber, sondern außerdem auch zeitlich befristet war. Daran fehlt es hier. Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Arbeitsgericht angeführte Entscheidung des BAG vom 05.06.2002 (7 AZR 201/01, AP Nr. 235 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag), in der die Parteien neben der Dauer des krankheitsbedingten Ausfalls der vertretenen Arbeitnehmerin die Befristung auch ausdrücklich für den Fall ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vereinbart hatten. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall.

2.

Die danach gebotene ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BAG vom 26.06.1996, a. a. O.; BAG vom 08.11.1972 - 4 AZR 15/72, AP Nr. 3 zu § 157 BGB) führt nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis auch für den nicht geregelten Fall des endgültigen Ausscheidens der Mitarbeiterin S. aus dem Arbeitsverhältnis enden solle. Damit fehlt es für diesen Fall an einem Beendigungstatbestand mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis dauerhaft fortbesteht.

a)

Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist maßgeblich auf den hypothetischen Parteiwillen, also darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BAG vom 26.06.1996, a. a. O.; BAG vom 09.02.1984 - 2 AZR 402/83, AP Nr. 7 zu § 620 BGB Bedingung). Maßgeblicher Zeitpunkt für die ergänzende Vertragsauslegung ist der des Vertragsschlusses (Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl., § 157 Rz. 7).

Das Interesse des Klägers als Arbeitnehmer war bei Abschluss des Vertrages am 26.09.2001 darauf gerichtet, in dem nicht geregelten Fall des endgültigen Ausscheidens der Mitarbeiterin S. dauerhaft im Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land verbleiben zu können. Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Interesse des Klägers sind nicht ersichtlich.

Das Interesse des beklagten Landes war bei Abschluss der Befristungsabrede am 26.09.2001 zunächst darauf gerichtet, seinen grundsätzlich bereits durch die erkrankte Mitarbeiterin S. abgedeckten Arbeitskräftebedarf zeitlich nur für die Dauer deren Abwesenheit durch die Beschäftigung des Klägers zu decken und nicht über den Zeitpunkt ihrer Rückkehr hinaus. Dementsprechend liegt die sachliche Rechtfertigung der Befristungsabrede in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu seinem zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht und grundsätzlich mit der Rückkehr des Mitarbeiters rechnen muss (vgl. BAG vom 26.06.1996, a. a. O.; BAG vom 22.11.1995 - 7 ARZ 252/95, AP Nr. 178 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag). Scheidet der vertretene Mitarbeiter endgültig aus dem Arbeitsverhältnis aus, entfällt der Bedarf an der Arbeitsleistung der Ersatzkraft gerade nicht. Deshalb kann in aller Regel einer Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis der Vertretungskraft mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den vertretenen Mitarbeiter enden solle, auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entnommen werden, dass das Vertretungsverhältnis auch dann enden solle, wenn der vertretene Mitarbeiter ausscheidet (BAG vom 26.06.1996 a. a. O.).

b)

Das beklagte Land hat keine Umstände vorgetragen, die abweichend von der vorgenannten Regel eine ergänzende Vertragsauslegung zuließen, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien auch bei endgültigem Ausscheiden der Mitarbeiterin S. enden solle.

aa)

Die nach Behauptung des beklagten Landes mindere Qualifikation des Klägers im Vergleich zur vertretenen Mitarbeiterin S. rechtfertigt weder den Schluss auf einen entsprechenden hypothetischen Parteiwillen des beklagten Landes noch wäre ein solcher hypothetischer Parteiwille ausreichend, um bei angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben eine ergänzende Vertragsauslegung in dem vom beklagten Land geführten Sinne herbeizuführen. Das beklagte Land hat den Kläger über mehr als zwei Jahre hinweg auf der Stelle der Mitarbeiterin S. beschäftigt. Etwaige qualifiziertere Tätigkeiten, die der Kläger nach Behauptung des Landes nicht ausführen konnte, hat das Land offenbar anderen Mitarbeitern zugewiesen. Nach seiner Behauptung in der Berufungsinstanz hat es diese Tätigkeiten nunmehr dauerhaft anderweitigen Mitarbeitern zugewiesen (Dr. Mahler). Demnach bestand offenbar die Möglichkeit, die anfallenden Tätigkeiten so zu verteilen, dass auf Dauer - wie bereits über mehrere Jahre praktiziert -Beschäftigungsbedarf für einen Mitarbeiter mit der Qualifikation des Klägers bestand. Dann aber lassen Unterschiede in der Qualifikation nicht auf einen hypothetischen Parteiwillen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei endgültigem Ausscheiden der Mitarbeiterin S. schließen.

bb)

Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 21.01.2005 erstmals haushaltsrechtliche Beschränkungen bei der Stellenbesetzung angeführt. Der Sachvortrag erfolgte nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist und nachdem der Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 23.11.2004 dem beklagten Land am 02.12.2004 zugestellt worden war. Der damit erst unmittelbar vor dem Verhandlungstermin nachgeschobene Sachvortrag wäre - wenn nicht nach § 67 Abs. 3 ArbGG - jedenfalls nach § 67 Abs. 4 ArbGG zurückzuweisen gewesen. Er erfolgte außerhalb der Berufungserwiderung, bezog sich nicht auf nachträglich entstandene Tatsachen, hätte den Rechtsstreit verzögert, da der Kläger sich darauf nicht einlassen konnte, und beruhte auf dem Verschulden des beklagten Landes, da insbesondere nach dem Hinweis des Berufungsgerichts vom 23.11.2004 eine unverzügliche Reaktion geboten war.

Letztlich kommt es auf die Frage der Verspätung jedoch nicht an. Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthält das nachgeschobene Vorbringen keinen ausreichenden Sachvortrag, der zu einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne des beklagten Landes führen könnte. Der Hinweis des beklagten Landes, dass im Jahre 1999 die Landesregierung ein mittelfristiges Stellenabbaukonzept für die Haushaltsjahre 2000 bis 2003 verabschiedet habe und Einsparauflagen im Jahre 1999 insgesamt 116 Stellen der Staatshochbauverwaltung betrafen, ist zu allgemein, um gerade der Stelle der Mitarbeiterin S. oder des Klägers zugeordnet werden zu können. Der vom beklagten Land angeführte "Maßnahmekatalog", in dem unter anderem der Kläger als zum 30.09.2001 ausscheidend aufgeführt worden ist, besagt nichts über die Stelle der Frau S. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Maßnahmekatalogs stand der Kläger noch in seinem ersten befristeten Arbeitsverhältnis. Auf S. 2 des Schriftsatzes vom 21.01.2005 führt das beklagte Land ausdrücklich aus, dass die Stelle der Angestellten S. erst "nach dem Bekanntwerden deren Verrentung" dauerhaft eingespart und demzufolge auch nicht neu besetzt worden sei.

Auch der angeführte Erlass des Finanzministers vom 09.01.2001 zur Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2001 lässt nicht ausreichend auf den mutmaßlichen Willen des beklagten Landes schließen, das Arbeitsverhältnis des Klägers auch im Falle des endgültigen Ausscheidens der Mitarbeiterin S. enden zu lassen. Nach dem Erlass müssen sich alle Personalmaßnahmen auf die Ziele des Stellenabbaukonzeptes der Landesregierung ausrichten. Neueinstellungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Einsparraten erbracht werden. Dies gilt auch für die Umwandlung von befristeten in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse (vgl. Anlage B 5 zum vorgenannten Schriftsatz des beklagten Landes Bl. 122 ff. d. A.). Das beklagte Land hat es jedoch verabsäumt darzulegen, dass beim St. die Einsparraten für das Haushaltsjahr 2001 bei Vertragsschluss am 26.09.2001 noch nicht erbracht waren und von daher eine Einbeziehung der Stelle der Mitarbeiterin S. zumindest in Betracht gekommen wäre.

Die - vorübergehende - Haushaltssperre vom 21.08.2001 gemäß § 41 LHO (Anlage B 6 zum vorgenannten Schriftsatz, Bl. 128 ff. d. A.) hätte ebenfalls nicht auf einen anderweitigen hypothetischen Parteiwillen schließen lassen. Die Stelle der Frau S. war mit ihrem endgültigen Ausscheiden nicht entfallen, sondern bestand nach dem Haushaltsplan fort. Ob ihre Wiederbesetzung unabdingbar nötig im Sinne des Haushaltserlasses war oder nicht, kann dem Vorbringen des beklagten Landes nicht hinreichend entnommen werden. Im Übrigen wurde die Stelle der Mitarbeiterin S. aus Bundesmitteln finanziert (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten = Bl. 120 d. A.). Schließlich ist die ergänzende Vertragsauslegung für den Fall des etwaigen künftigen vorzeitigen Ausscheidens der Mitarbeiterin S. vorzunehmen. Hierfür war aber der Haushaltserlass vom 21.08.2001 weitgehend ohne Bedeutung, da er nur eine zeitlich vorübergehende Geltungsdauer beanspruchte. Es kommt entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht darauf an, ob das beklagte Land überhaupt einen Vertrag abgeschlossen hätte, wenn es am 26.09.2001 Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterin S. gehabt hätte, sondern darauf, was die Parteien für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbart hätten, wenn sie ihn bedacht hätten.

Schließlich spricht gegen einen hypothetischen Auflösungswillen des beklagten Landes, dass ein solcher Wille keinen Niederschlag in der Befristungsabrede gefunden hat, obwohl die vertretene Mitarbeiterin S. bei Vertragsabschluss das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatte und seit über einem Jahr erkrankt war. Eine ausdrückliche Regelung hätte nahe gelegen, wenn das Land die Befristung auch auf den Fall des endgültigen Ausscheidens der Angestellten S. hätte erstrecken wollen.

Fehlen somit auch auf Seiten des Landes ausreichende Anhaltspunkte für eine ergänzende Vertragsauslegung in seinem Sinne, kam es nicht mehr auf die Frage an, ob dem Interesse des beklagten Landes angesichts des entgegenstehenden Interesses des Klägers nach Treu und Glauben der Vorrang gebührt hätte.

3.

Scheidet damit eine ergänzende Vertragsauslegung aus, wonach das Arbeitsverhältnis auch für den Fall des endgültigen Ausscheidens der Mitarbeiterin enden solle, kommt es nicht mehr darauf an, ob für eine solche Abrede ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 TzBfG bestanden hätte (vgl. BAG vom 05.06.2002, a. a. O.) und ob das Arbeitsverhältnis selbst bei wirksamer Beendigungsabrede gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, weil das beklagte Land dem Kläger die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitgeteilt hat (Eingang der Nachricht bei der OFD am 06.10.2003; Mitteilung an Kläger am 10.11.2003).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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