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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 27.03.2001
Aktenzeichen: 8 Sa 550/00
Rechtsgebiete: HRG, BGB


Vorschriften:

HRG § 47
HRG § 48 III a.F.
BGB § 242
Zur Frage, ob bei wirksam befristetem Arbeitsverhältnis eines Hochschulassistenten infolge einer abweichenden praktischen Durchführung des Vertragsverhältnisses ein Anspruch auf Fortsetzung über das Befristungsende hinaus entstehen kann.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 550/00

verkündet am: 27. März 2001

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Halle vom 14.06.2000 - 10 Ca 1157/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist promovierter Physiker. Er war seit dem 27.02.1989 als Assistent an der Universität (im folgenden) beschäftigt. Mit Vertrag vom 03.09.1993 (Bl. 12 d.A.) lösten die Parteien das damals unbefristete Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des beklagten Landes zum 31.12.1993 auf und vereinbarten für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 ein befristetes Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Assistent.

Mit Schreiben vom 20.06.1996 an den Kanzler und den Prorektor der (Bl. 14 - 15 d.A.) beantragte der Dekan des Fachbereichs Physik die Stelle des zum 28.02.1997 ausscheidenden Leiters des Physikalischen Grundpraktikums nach einer haushaltsbedingten Sperrfrist von 3 Monaten unbefristet wieder besetzen zu können. Gleichzeitig schlug er im Namen des Fachbereichs den Kläger zur Besetzung vor. Unter dem 18.07.1996 beantragte der Dekan außerdem beim Personaldezernat der eine Verlängerung des am 31.12.1996 auslaufenden Arbeitsvertrages des Klägers für 3 Jahre bis zum 31.12.1999 mit der Begründung, dass der Kläger innerhalb dieses Zeitraums das Qualifikationsziel, nämlich die Habilitation auf dem Gebiet Angewandte Physik, voraussichtlich erreichen werde (vgl. Schreiben Bl. 55 f. d.A.). Mit Schreiben vom 29.08.1996 (Bl. 183 d.A.) teilte der Kanzler dem Dekan auf seinen Antrag vom 20.06.1996 mit, dass die beantragte Stelle (Leiter Physikalisches Grundpraktikum) freigegeben sei, aber der Haushaltssperre unterliege und ggf. beim Einstellungskorridor zu berücksichtigen sei. Zugleich bat er um Zusendung eines Textentwurfs für die Ausschreibung der Stelle und um Anfertigung einer Tätigkeitsbeschreibung.

Unter dem 02./20. September 1996 schloss der Kläger mit dem beklagten Land, letztvertreten durch den Kanzler der einen weiteren auf 3 Jahre befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1999 (Bl. 13 d.A.) als wissenschaftlicher Assistent im Sinne des § 48 HSchG LSA. Als Grund der Befristung wurde vereinbart:

- § 48 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 HG LSA, Tätigkeit i.S.d. § 48 Abs. 1 HG LSA, d.h. Dienstleistungen in Lehre und Forschung, verbunden mit eigener weiterer wissenschaftlicher Qualifizierung, Abschluss der Habilitationsschrift,

- Aus- und Weiterbildung wissenschaftlichen Nachwuchses.

Unter dem 26.02.1997 beauftragte der Dekan des Fachbereichs Physik den Kläger für die Zeit ab 01.03.1997 mit der Leitung des Physikalischen Grundpraktikums (Bl. 16 d.A.). Mit Urkunde vom 23.04.1997 wurde der Kläger vom Kanzler im Hinblick auf diese Funktion zum Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 29 Abs. 2 StrlSchVO bestellt (Bl. 17 d.A.). In der Folgezeit leitete er das Physikalische Grundpraktikum bis zu seinem Ausscheiden am 31.12.1999. Mit weiteren Schreiben vom 19.03.1997 (Bl. 192 f. d.A.), 23.03.1998 (Bl. 184 d.A.) und 08.03.1999 (Bl. 108 f. d.A.) beantragte der Dekan bei Personaldezernat und Prorektor jeweils vergeblich die unbefristete Übernahme des Klägers.

Mit seiner noch 1999 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages. Die von ihm ab dem 01.03.1997 tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Leiter des Physikalischen Grundpraktikums sei eine Dauerstellung und habe ihn zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen; sie sei mit seinem Habilitationsvorhaben zeitlich und inhaltlich nicht zu vereinbaren gewesen. Dies sei dem beklagten Land bereits bei Vertragsschluss bekannt gewesen.

Der Kläger hat - soweit in 2. Instanz noch von Bedeutung - beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 02.09.1996 nicht beendet worden ist.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.06.2000, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, dem Antrag des beklagten Landes gemäß abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Befristung gemäß § 48 HSchG LSA (wissenschaftlicher Assistent) wirksam sei. Das beklagte Land habe bei Abschluss des Vertrages auch nicht in zurechenbarer Weise die Erwartung beim Kläger geweckt, unbefristet als Leiter des Grundpraktikums weiterbeschäftigt zu werden. Auch nachfolgende Weisungen des Dekans oder die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten hätten das Arbeitsverhältnis nicht in ein unbefristetes umgewandelt.

Gegen das am 21.07.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.08.2000 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 18.10.2000 begründet. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass die von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Leiter des Physikalischen Grundpraktikums in Widerspruch zu dem vereinbarten Befristungsgrund, der Habilitation als wissenschaftlicher Assistent gestanden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.06.2000 - 10 Ca 1157/99 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 02.09.1996 nicht beendet worden ist.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze vom 18.10.2000 und 01.12.2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Befristung des Vertrages vom 02./20. September 1996 wirksam war und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.1999 beendet hat.

1.

Für die Frage, ob das Arbeitsverhältnis infolge wirksamer Befristung geendet hat, kommt es auf die Befristung des letzten Arbeitsvertrages vom 02./20. September 1996 an. Durch den vorbehaltlosen Abschluss dieses Vertrages haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, die künftig für ihre Vertragsbeziehung maßgeblich sein sollte. Es handelte sich nicht bloß um einen unselbständigen Annex zum vorausgegangenen Vertrag (BAG 20.01.1999 - 7 AZR 640/97 - = EZA § 620 BGB Nr. 160).

2.

Die Befristung des Vertrages vom 02./20. September 1996 bedurfte eines sachlichen Grundes. Auf das seit 1989 ohne zeitliche Unterbrechung bestehende Arbeitsverhältnis fand das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Dessen Schutz umgeht die Befristungsabrede. Im Hinblick auf die Vertragsdauer war ein sachlicher Grund auch nicht nach den Vorschriften des Beschäftigungsförderungsgesetzes entbehrlich.

3.

Maßgeblich für die Prüfung des sachlichen Grundes ist die Lage im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede. Entfällt der Befristungsgrund nachträglich oder ergibt sich später die Möglichkeit einer unbefristeten Beschäftigung, ist dies grundsätzlich unbeachtlich; der Arbeitgeber kann an der Befristungsabrede festhalten (ständige Rechtssprechung BAG aaO; BAG 27.01.1998 - 3 AZR 415/96 - EZA § 1 Zusatzversorgung Nr. 7; KR-Lipke Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 5. Aufl., § 620 BGB Rdnr. 153 - 157; ErfK/Müller-Glöge § 620 BGB Rdnr. 69 f., § 57 a HRG Rdnr. 17 f.). Es kommt an dieser Stelle insbesondere nicht auf die vom Kläger zitierte Rechtssprechung des BAG an, wonach für die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses dessen tatsächliche Durchführung maßgeblich ist. Diese Rechtssprechung betrifft die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses vom Dienstverhältnis (BAG 22.11.1995 - 7 AZR 248/95 - = APNr. 8 zu § 57 BHRG m.w.N.). Zur Feststellung eines sachlichen Grundes für die Befristung kann es nur auf die Lage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommen. Könnten spätere Änderungen nachträglich die ursprünglich wirksame Befristung entfallen lassen, wäre dies mit einem erheblichen Verlust an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verbunden (BAG GS 12.10.1960 - GS 1/59 = APNr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, seitdem ständige Rechtssprechung sowie ganz herrschende Meinung in der Literatur, vgl. RGRK-Dörner, § 620 BGB Rdnr. 146). Allerdings muss der sachliche Grund bei Vertragsschluss auch tatsächlich bestehen. Ein nur vorgeschobener Scheingrund genügt nicht.

4.

Bei Abschluss des Vertrages vom 02./20. September 1996 lag ein sachlicher Grund für die weitere 3-jährige Befristung des Arbeitsverhältnisses vor. Er folgt aus § 48 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 HRG, der (insoweit abschließend) einen gesetzlichen Sachgrund für eine um weitere 3 Jahre befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Assistenten im Angestelltenverhältnis regelt und auch auf die nachträgliche Befristung zuvor unbefristeter Assistentenverträge anwendbar ist (BAG 28.01.1998 - 7 AZR 656/96 - = APNr. 1 zu § 48 HRG). Dieser Sachgrund bestand bei Vertragsschluss im Hinblick auf das Habilitationsvorhaben des Klägers ohne Zweifel, wie aus dem Schreiben des Dekans des Fachbereichs Physik vom 18.07.1996 hervorgeht und schon das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass es daneben, d.h. zusäätzlich, die Möglichkeit einer unbefristeten Dauerbeschäftigung als Leiter des Physikalischen Grundpraktikums gab. Hierüber hatte das Land - möglicherweise vor dem Hintergrund eines Stellenüberhangs im Fachbereich Physik - noch keine Entscheidung getroffen, wie das Schreiben des Kanzlers vom 29.08.1996 sowie die Schreiben des Dekans vom 19.03.1997, 23.03.1998 und 08.03.1999 belegen.

Der Sachgrund war auch nicht nur zum Schein vorgeschoben, um den Kläger in Wahrheit unter dem Etikett einer befristeten Assistententätigkeit mit ganz anderen Aufgaben zu beschäftigen. Bei Vertragsschluss im September 1996 stand nicht fest, dass der Kläger ab 01.03.1997 dauerhaft oder vorübergehend die Leitung des Physikalischen Grundpraktikums übernehmen würde. Dies entsprach zwar dem Wunsch des Fachbereichs, der Dienstherr hatte aber gerade noch keine Entscheidung getroffen. Auch der Kläger selbst, der immerhin den Vertrag mitsamt der Befristungsabrede unterzeichnet hat, hat nicht vorgetragen, dass er in Wahrheit nicht beabsichtigt habe, Assistententätigkeiten zu verrichten und zu habilitieren.

Unabhängig davon hätte jedenfalls eine vorübergehende Übernahme der Leitungsaufgabe - etwa zur Überbrückung der 3-monatigen Haushaltssperre - mit den Aufgaben eines wissenschaftlichen Assistenten gemäß § 47 HRG in Einklang gestanden, wie der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung bestätigte. Dass der Kläger später tatsächlich ab dem 01.03.1997 durchgehend bis zum 31.12.1999 diese Aufgabe erfüllte und deshalb Abstriche an seinem Habilitationsvorhaben gemacht hat, bedeutet nicht, dass dies von vornherein beabsichtigt gewesen wäre und ändert daher nichts an der ursprünglichen Wirksamkeit der Befristung. Auf die Frage, ob das beklagte Land in Person des Kanzlers oder sonstiger zurechenbarer Weise von dieser Entwicklung Kenntnis erlangt hat, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.

5.

Auch aus der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses folgt schließlich nicht, dass dieses über den Befristungsablauf hinaus fortbesteht.

a)

Eine von der Befristungsabrede abweichende Vereinbarung zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Leiter des Physikalischen Grundpraktikums haben die Parteien nicht getroffen. Allein in der Beauftragung des Klägers mit dieser Aufgabe durch den Dekan liegt inhaltlich eine solche Erklärung nicht. Zudem vertritt der Dekan des Land nicht rechtsgeschäftlich, sondern ist lediglich im Rahmen des vertraglich Vereinbarten weisungsbefugt.

Selbst wenn darüber hinaus das beklagte Land in Person des Kanzlers oder eines sonstigen Vertretungsberechtigten gemäß der Behauptung des Klägers Kenntnis von der durchgehenden Übertragung dieser Aufgabe erhalten hat, folgt daraus keine rechtsverbindliche Zusage eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Zwar bedürfte diese als Abrede i.S.v. § 4 Ziffer 1 BAT-O, der kraft vertraglicher Vereinbarung Anwendung findet, zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform. In der Duldung einer bestimmten Tätigkeitsausübung liegt aber weder die rechtsgeschäftliche Einwilligung in die Umwandlung des befristeten Vertrages in ein Dauerarbeitsverhältnis noch die Zusage, ein solches nach Befristungsablauf begründen zu wollen (vgl. hierzu RGRK-Dörner, § 620 Rdnr. 149 m.w.N.). Davon geht der Kläger selbst aus (vgl. Berufungsbegründungsschriftsatz Seite 7 letzter Absatz). Deshalb ist in diesem Zusammenhang auch seine Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten ohne Bedeutung, zumal sie grundsätzlich abänderbar ist. Im Übrigen enthält der BAT-O keine Verpflichtung im Sinne der Nr. 4 SR 2 y BAT, wonach befristet beschäftigte Angestellte bei der Besetzung freier Dauerstellen vom Arbeitgeber zu berücksichtigen sind.

b)

In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings anerkannt, dass der Arbeitgeber trotz wirksamer Befristung unter ganz besonderen Umständen gehalten sein kann, das Arbeitsverhältnis auch über das Befristungsende hinaus unbefristet fortzusetzen (vgl. BAG 16.03.1989 - 2 AZR 325/88 - APNr. 8 zu § 1 BSchFG 1985; BAG 10.06.1992 - 7 AZR 346/91 - EZA § 620 BGB Nr. 116; BAG 14.09.1994 - 7 AZR 186/94 - = n.v.; RGRK-Dörner, § 620 Rdnr. 146 - 148; KR-Lipke § 620 BGB Rdnr. 214 - 228; APS/Backhaus, Großkommentar zum Kündigungsrecht 2000, § 620 BGB Rdnr. 216 - 234; ErfK/Müller-Glöge, § 620 BGB Rdnr. 70 und 130). Überwiegend wird die Verpflichtung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet, Einzelheiten sind jedoch ungeklärt (etwa Fürsorge, Vertrauensschutz, unzulässige Rechtsausübung etc.). Der Kläger macht geltend, in einer dem beklagten Land zurechenbaren Weise außerhalb seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit mit Aufgaben betraut worden zu sein, die mit dem Befristungsgrund in Widerspruch standen und ihn in seinem Habilitationsvorhaben behinderten. Damit ist der im Rechtsleben anerkannte Grundsatz angesprochen, dass widersprüchliches Verhalten rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 242 Rdnr. 55 f. sowie die zuvor angeführte Rechtssprechung und Literatur). Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, das Arbeitsverhältnis werde nach Ablauf der Befristung fortgesetzt werden. Allein die subjektive Erwartung des Arbeitnehmers genügt nicht. Der Arbeitgeber muss vielmehr bei Abschluss des befristeten Vertrages oder während seiner Dauer objektiv einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben (BAG 26.04.1995 - 7 AZR 936/94 - = APNr. 133 zu § 620 BGB). Das lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.

Das beklagte Land hat zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt, den Kläger unbefristet als Leiter des Physikalischen Grundpraktikums weiterzubeschäftigen. Obwohl dieser vom Fachbereich Physik vorgeschlagen war, hat es den Kläger gemäß dem Antrag des Dekans vom 18.07.1996 im Vertrag vom 02./20. September 1996 gerade als wissenschaftlichen Assistenten gemäß § 48 HSchG LSA befristet für weitere 3 Jahre eingestellt. Weiter hat es die Ausschreibung der Stelle des Leiters des Physikalischen Grundpraktikums betrieben und wiederholt weitere Anfragen des Fachbereichs Physik auf Übernahme des Klägers abschlägig beschieden.

Auch aus dem Umstand, dass er vom Dekan mit der Leitung des Physikalischen Grundpraktikums betraut und dies vom Kanzler der t - so der Kläger - gebilligt wurde, konnte der Kläger berechtigterweise nicht den Schluss ziehen, das Land werde ihn über den Ablauf der Befristung hinaus dauerhaft weiterbeschäftigen. Das wäre möglicherweise anzunehmen gewesen, wenn das Land den Kläger vollkommen außerhalb einer wissenschaftlichen Tätigkeit, etwa in der Verwaltung, eingesetzt hätte; denn dann hätte der Kläger schlechterdings nicht mehr anzunehmen brauchen, dass sich das Land weiterhin auf den vereinbarten Befristungsgrund einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent berufen wollte. So liegt es hier aber nicht. Auch als Leiter des Physikalischen Grundpraktikums hatte der Kläger ohne Zweifel wissenschaftliche Dienstleistungen i.S.v. §§ 47 Abs. 1 HRG, 48 Abs. 1 HSchG LSA zu erbringen. Diese waren auch dem angestrebten Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich, nämlich der vom Kläger geplanten Habilitation und der damit in der Regel zugleich angestrebten Aufgabe eines Professors. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 HRG gehört zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen insbesondere auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass ihm daneben entgegen § 47 Abs. 1 Satz 2 HRG keine seinem Fähigkeits- und Leistungsstand entsprechende ausreichende Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben worden sei, geschweige denn, dass dies dem Land bekannt geworden und von ihm in zurechenbarer Weise gebilligt worden sei. Auf eine Kenntnis des Dekans wird der Kläger insoweit kein Vertrauen gegründet haben können, da ihm die gegensätzliche Interessenlage von Fachbereich und Universitätsleitung nicht verborgen geblieben sein kann.

Schließlich steht auch die Zuordnung des Klägers zu dem jeweiligen Dekan nicht in Widerspruch zu § 47 Abs. 2 HRG. Die dort geregelte Zuordnung der wissenschaftlichen Assistenten zu Professoren, unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen zu erbringen haben, ist auch bei Zuordnung zum jeweiligen Dekan eines Fachbereichs gewährleistet.

Unter diesen Umständen ist die Annahme nicht gerechtfertigt, der Kläger hätte darauf vertrauen dürfen, dass sich das Land auf den ursprünglich wirksam vereinbarten Befristungsgrund nicht mehr berufen würde.

6.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG bestanden nicht.

Ende der Entscheidung

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