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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 610/02 E
Rechtsgebiete: BAT/AOK-Ost


Vorschriften:

BAT/AOK-Ost § 22
BAT/AOK-Ost § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 610/02 E

verkündet am: 08. Juli 2003

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Quecke als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Lindner und die ehrenamtliche Richterin Näther als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Halle vom 12.08.2002 - 7 Ca 4876/01 E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft vertraglicher Vereinbarung der BAT/AOK-Ost Anwendung. Seit dem 01.01.1998 wird die Klägerin nach Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1 a zu diesem Tarifvertrag vergütet.

Seit dem 01.11.1999 wird die Klägerin bei unveränderter Vergütung als s.g. Rückstandssachbearbeiterin eingesetzt. Die Klägerin ist dem Fachbereich Beitragseinzug zugeordnet, dem die Eintreibung rückständiger Beiträge obliegt. Zusammen mit den weiteren Fachbereichen "Versicherungen" und "Beitrag" gehört er zum s.g. Aktionsfeld "Versicherung/Beiträge", das seinerseits dem Geschäftsbereich "Markt" zugeordnet ist. Zu den Aufgaben des Fachbereiches Beitragseinzug gehören

- die Führung des Rückstandsfalls

- die Vorbereitung und Einleitung von Einzugsmaßnahmen

- die Zusammenstellung und Geltendmachung von Forderungen gegenüber Arbeitsämtern und Verwaltern

- die Führung von Gesprächen und Verhandlungen mit Schuldnern bzw. Vertretern

- die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen

- die Vorbereitung der zivilrechtlichen Geltendmachung von Ansprüchen

- der Einzug von zivilrechtlichen Forderungen

- die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte bzw. Vollstreckungshandlungen

- Vergleiche im Rahmen der Verbraucherinsolvenz

- Weiterverfolgung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren und

- die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen.

Für jede der vorgenannten Einzelaufgaben existieren detaillierte Handlungsanleitungen sowie ein umfangreicher Formularapparat (vgl. Bl. 102 - 146 d.A.). Im Fachbereich sind 19 Rückstandssachbearbeiter beschäftigt, die von einem Sachgebietsleiter geführt werden.

Mit Schreiben vom 06.10.2000 verlangte die Klägerin vergeblich Höhergruppierung in die VG 8 mit Wirkung vom 01.11.1999.

Mit ihrer am 18.12.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt sie den Anspruch weiter und begehrt hilfsweise Eingruppierung in die VG 7. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.08.2002, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin für sich reklamierte Fallgruppe 3 der VG 8 (Angestellte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben) nur für hochqualifizierte Sachbearbeiter mit speziellen Aufgaben, die in ihrer Schwierigkeit über die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VG 7 hinausgingen, offen stehe. Auch die in Fallgruppe 2 b der VG 7 genannte "Sachbearbeitung mit umfassenden Aufgaben" liege nicht vor, da die Klägerin nur einen Ausschnitt aus den für die Sachbearbeitung in ihrer Sparte in Frage kommenden Aufgaben bearbeite. Auch die allgemeinen Merkmale der VG 7 (gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen) und der VG 8 (zusätzlich besondere Verantwortung) seien nicht dargelegt. Schließlich könne die Klägerin sich auch nicht im Hinblick auf andere Sachbearbeiter ihres Fachbereiches, die nach VG 8 vergütet werden, auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, da weder erkennbar sei, dass diese Sachbearbeiter die gleichen Aufgaben verrichteten und noch im Übrigen Anhaltspunkte für eine bewusste Besserstellung dieser Sachbearbeiter durch die Beklagte bestünden.

Hiergegen richtet sich die am 13.11.2002 eingelegte und - nach Verlängerung der Frist bis zum 20.01.2003 - am 20.01.2003 begründete Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des Tarifvertrages bilde. Es handele sich um eine hochqualifizierte und besonders verantwortungsvolle Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl von Insolvenzen und die Bedeutung der Rückstandssachbearbeitung für die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Die Klägerin bearbeite Beschwerden und Widersprüche und nehme Gerichtstermine wahr. Ihre Tätigkeit erfordere Kenntnisse im Beitragsrecht sowie in weiteren sozialrechtlichen Vorschriften, im Insolvenzrecht, im allgemeinen Zivilrecht, im Strafrecht sowie im jeweiligen Prozessrecht. Zumindest sei die Klägerin jedoch nach VG 7 einzugruppieren. Aus ihrer Sicht müsse sie zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben Kenntnisse aus dem allgemeinen Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsrecht sowie dem Vertragsrecht aufweisen. Die durchschnittliche Einarbeitungszeit einer Rückstandssachbearbeiterin betrage ein Jahr. Auch der Katalog ihrer Aufgaben belege, dass umfassende Fachkenntnisse zu ihrer Ausführung erforderlich sind. Die selbstständige Leistung ergebe sich aus der unterschriftsreifen Bearbeitung der jeweiligen Rückstandsakte. Schließlich hält die Klägerin auch daran fest, dass ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 6 gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, da die Beklagte eine Reihe von Mitarbeitern, die die gleiche Tätigkeit ausübten, nach VG 8 vergüte. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 12.08.2002 - 7 Ca 4876/01 E - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.1999 Vergütung nach VG 8, hilfsweise VG 7 nach der Vergütungsordnung zur Anlage 1 des BAT/AOK-Ost zu zahlen und die sich hieraus ergebenden Differenzbeträge einschließlich Sonderzahlungen zwischen den VG 6 und 8, hilfsweise 7, seit dem 01.11.1999 nachzuzahlen und die Differenzbeträge mit 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2001 zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist mit ihrer Tätigkeit weder in VG 8 noch in VG 7 eingruppiert. Auch steht ihr aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein entsprechender Anspruch nicht zu.

I.

Die Klage ist als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zulässig.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Eingruppierung in die VG 8 des BAT/AOK-Ost, den die Parteien einzelvertraglich vereinbart haben, weder aus diesem Tarifvertrag noch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu.

a)

Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zu § 22 BAT/AOK-Ost. Der Tarifvertrag hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut:

"Vergütungsgruppe 5

Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Kenntnisse erfordern, z.B.

1. Angestellte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die

- Sachverhalte bearbeiten oder

- Abrechnungen sachlich prüfen oder

- Zahlungen sachlich feststellen.

...

Vergütungsgruppe 6

Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse oder mindestens zu 1/3 selbstständige Leistungen erfordern, z.B.:

1. Angestellte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die

- Sachverhalte bearbeiten oder

- Abrechnungen sachlich prüfen oder

- Zahlungen sachlich feststellen

wenn sie sich durch ihre Leistungen aus der VG 5 herausheben.

...

Vergütungsgruppe 7

Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern, z.B.

...

2. Angestellte der VG VI Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben oder mit umfassenden Aufgaben

...

Vergütungsgruppe 8

Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind, z.B.:

...

3. Angestellte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben

..."

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der VG 8 weder nach ihrem allgemeinen Tatbestandsmerkmalen noch nach dem Fallbeispiel Nr. 3.

...

aa)

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass ihre Gesamttätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilde. Nähere Tatsachen zur Begründung dieser Rechtsmeinung hat sie nicht dargelegt. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn die Gesamttätigkeit der Klägerin in dem für sie günstigsten Fall einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet, ist die Eingruppierung in die VG 8 nicht gerechtfertigt.

bb)

Bei der Tätigkeit der Klägerin handelt es sich nicht um "Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben" im Sinne des Fallbeispiels 3 der VG 8.

Haben die Tarifvertragsparteien ergänzend zu den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen Beispielstätigkeiten aufgeführt, so ist der Arbeitnehmer bereits dann in der Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn er unter ein Beispiel fällt. Erfüllt der Arbeitnehmer keine der Beispielstätigkeiten, ist auf die allgemeinen Merkmale der begehrten Vergütungsgruppe zurückzugreifen (BAG Urteil vom 15.06.1994 - 4 AZR 327/93, AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT-Krankenkassen). Die Klägerin erfüllt die Anforderungen der VG 6 Ziffer 1. Als Angestellte im Beitragseinzugsbereich ist sie damit befasst, Sachverhalte zu bearbeiten. Sie hebt sich durch ihre Leistungen aus der VG 5 BAT/AOK-Ost heraus. Nach der Protokollnotiz zum Fallbeispiel 1 der VG 6 ist dies in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit der Fall.

Es fehlt jedoch an der in VG 8, Fallbeispiel 3 geforderten "Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben". Während sich die Sachbearbeitertätigkeit nach VG 6 Fallbeispiel 1 auf gewöhnliche Sachbearbeitung beschränkt, zugleich aber die Mitarbeiter sich durch ihre Leistungen aus der Eingangsvergütungsgruppe 5 herausheben, handelt es sich bei der tariflichen Tätigkeit nach VG 8 Fallbeispiel 3 um ihrer Art nach besondere Sachbearbeitung. Als unbestimmter Rechtsbegriff lässt sich die "Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben" nur mit Blick auf die allgemeinen Tarifmerkmale der VG 8 auslegen, nicht aber aus sich heraus (BAG vom 15.06.1994, aaO), zumal der BAT/AOK-Ost seinem tariflichen Regelwerk nicht die allgemeine Vorbemerkung vorangestellt hat, wonach das jeweilige Tätigkeitsmerkmal "Oberbegriff" nicht zu prüfen sei, wenn ein Beispiel erfüllt ist. Eine Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben muss daher mit einer besonderen Verantwortung verbunden sein. Dass dies auf die Tätigkeit der Klägerin zutrifft, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.

Es ist nicht zu erkennen, wodurch sich die Tätigkeit der Klägerin von dem üblichen Zuschnitt einer Sachbearbeitertätigkeit im Hinblick auf die erforderliche besondere Verantwortung heraushebt. Die Tätigkeit der Klägerin ist geprägt durch eine detaillierte Handlungsanleitung sowie einen umfassenden Formularapparat. Es handelt sich durchweg um standardisierte, typische Massenfälle, atypische Einzelfallentscheidungen treten - soweit ersichtlich - nicht auf. Die Klägerin vertritt auch nicht die Beklagte vor Gericht, sondern tritt lediglich als (sachkundige) Zeugin auf, die über den Umfang etwaiger Hinterziehung von Sozialabgaben anhand der von ihr geführten Rückstandsakten Aussagen tätigt. Dies ist nicht zu vergleichen mit dem selbstständigen Auftreten und Verhandeln vor Gericht als Vertreter einer Partei. Die von der Klägerin bearbeiteten Widersprüche hat sie inhaltlich nicht näher dargelegt. Dem Vorbringen der Beklagten entsprechend kann daher der Entscheidung nur zugrunde gelegt werden, dass es sich um typische und standardisierte Widerspruchsfälle im Rahmen von Vollstreckungsakten handelt, die für sich das Merkmal der Verbundenheit mit einer besonderen Verantwortung nicht erfüllen, zumal die Klägerin nicht selbst entscheidet. Verhandlungen mit Schuldnern kann die Klägerin nur im Rahmen enger Richtlinien führen; auch insoweit handelt es sich um standardisierte typische Fälle. Auch in der Insolvenz von Beitragsschuldnern hat die Klägerin lediglich dem letztlich entscheidenden Beitragsausschuss Zuarbeiten zu leisten.

Allgemein sind bei der Rückstandssachbearbeitung die Tätigkeiten im Wesentlichen vorgegeben. Nach außergerichtlicher Abmahnung werden öffentlich-rechtliche Forderungen im Wege eines Vollstreckungsersuchens an die entsprechende Abteilung der Beklagten weiterverfolgt, privatrechtliche Forderungen im Wege eines Mahnbescheides. Ratenzahlungsvereinbarungen können nur im detailliert vorgegebenen Umfang getroffen werden. Eine Entscheidung darüber, welche Forderungen niedergeschlagen werden, trifft nicht die Klägerin, sondern der Sachgebietsleiter. Die Tätigkeit der Klägerin unterscheidet sich nicht von derjenigen ihrer 18 weiteren Kolleginnen und Kollegen in der Rückstandssachbearbeitung. Der Umstand, dass wegen der in den neuen Bundesländern hohen Anzahl von Insolvenzen die Rückstandssachbearbeitung für die Beklagte wirtschaftlich von besonderer Bedeutung ist, rechtfertigt die Eingruppierung in VG 8 nicht. Hierfür fehlt der Klägerin der erforderliche Entscheidungsspielraum; dass ein hoher Forderungsausfall sich wirtschaftlich bei der Beklagten negativ niederschlägt, ist Folge einer allgemeinen Wirtschaftskrise und steht nicht in der Verantwortung der Klägerin.

Damit kann die Klägerin weder aus dem konkreten Fallbeispiel der Ziffer 3 der VG 8 noch aus deren allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen eine entsprechende Eingruppierung verlangen.

b)

Ein Anspruch auf Vergütung nach VG 8 folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen der Klägerin mit im Wesentlichen gleicher Tätigkeit gemäß der VG 8 vergütet. Dies beruht jedoch nicht auf einer bewussten Besserstellung und Vorteilsgewährung durch die Beklagte, woran ein Gleichbehandlungsgrundsatz anknüpfen könnte, sondern - unstreitig - auf der in den letzten Jahren durchgeführten Fusion der beklagten ... In den zuvor rechtlich selbstständigen ... waren die Tätigkeiten unterschiedlich eingruppiert worden. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte tatsächlich - wie sie vorgetragen hat - beabsichtigt, diese Mitarbeiter zurückzugruppieren. Ob diese historisch unterschiedliche Ausgangslage eine Perpetuierung der unterschiedlichen Vergütung rechtfertigt, braucht dabei nicht entschieden zu werden.

2.

Auch der Hilfsantrag auf Eingruppierung in die VG 7 kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin erfüllt insoweit weder das Tätigkeitsbeispiel der Ziffer 2 der VG 7 ("umfassende Aufgaben") noch die allgemeinen Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe ("gründliche und umfassende Fachkenntnisse"). Insoweit hat die Klägerin in der Berufungsinstanz keine wesentlich neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Es wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen sowie auf die Entscheidungen des BAG vom 17.01.1996 (4 AZR 494/94, ZTR 1996, 336 ff.), auf die das Gericht die Parteien mit Beschluss vom 19.05.2003 hingewiesen hat.

Die Klägerin ist in dem zentralisierten Fachbereich "Beitragseinzug" tätig. Ihr Aufgabenbereich ist auf diese Tätigkeit fokussiert. Eine zusätzliche Bearbeitung von Leistungsfällen, wie sie in dem der Entscheidung des BAG vom 17.01.1996 zugrunde liegenden Fall gegeben war, obliegt der Klägerin nicht. In rechtlich zweifelhaften Fällen entscheidet der Fachbereichsleiter bzw. die Fachbereichsleiterin.

In Bezug auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der VG 7 BAT/AOK-Ost soll dahinstehen, ob die Tätigkeit der Klägerin selbstständige Leistungen erfordert (verneinend für die Rückstandssachbearbeitung in einer Ortskrankenkasse BAG vom 17.01.1996, aaO). Aus dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass ihre Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert. Angesichts der Engführung aller denkbaren Fälle durch umfangreiche Handlungsanleitungen und Formulare, der Gleichförmigkeit und Typik der auftretenden Fälle lässt sich nicht die Feststellung treffen, dass die Klägerin "nahezu vollständige" bzw. "fast alles einschließende" Fachkenntnisse benötigt (so Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 6, 1984, Seite 365 zum Stichwort "umfassend").

3.

Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin die Ausschlussfrist des § 70 BAT/AOK-Ost auch schon für die Zeit ab dem 01.01.1999 gewahrt hat.

III.

Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht.

Ende der Entscheidung

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