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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 614/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 812
BGB § 123 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 614/02

verkündet am: 17. Juni 2003

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Quecke als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Mehle und Altekrüger als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Halle vom 09.08.2002 - 7 Ca 913/02 - wird auf ihr Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, eine aufgrund eines Änderungs- und Auflösungsvertrages geleistete Abfindungszahlung der Klägerin wegen Verlustes des Arbeitsplatzes teilweise zurückzuzahlen.

Der Beklagte war bei der Klägerin seit dem 01.07.1992 beschäftigt. Am 02.02.2000 schlossen die Parteien einen "Änderungs- und Auflösungsvertrag" (Bl. 8 - 12 d.A.), wonach das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit Ablauf des 31.12.2001, d.h. nach knapp 23 Monaten, gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 20.000,00 DM brutto enden sollte. In § 5 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien:

"Klage- und Anfechtungsverzicht

§ 5

(1) Der Arbeitnehmer erklärt ausdrücklich, dass er auf Einreichung einer Klage gegen diesen Auflösungsvertrag beim zuständigen Arbeitsgericht Halle verzichtet und diesen Auflösungsvertrag auch nicht anfechten wird.

(2) Im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung aus dem hier erklärten Klage- und Anfechtungsverzicht durch den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber vonseinen einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag freigestellt. DemArbeitnehmer gehen in einem solchen Fall dann seine Ansprüche aus diesem Vertrag von Anfang an verlustig.Er ist dann insbesondere verpflichtet, bereits geleistete Abfindungszahlungen aus diesem Vertrag an den Arbeitgeber gemäß § 812 Abs. 1 BGB herauszugeben, wobei zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass die Bestimmungen des § 818 Abs. 3 BGB auf diesen Vertrag keine Anwendung (finden) sollen,...."

Nach Ablauf der vereinbarten Auslauffrist bis zum 31.12.2001 erhob der Kläger am 08.01.2002 beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis über den 31.12.2001 hinaus unbefristet fortbesteht (Arbeitsgericht Halle 1 Ca 86/02). Mit Schreiben vom 18.01.2002 erkannte die Klägerin und damalige Beklagte gegenüber dem Arbeitsgericht den Feststellungsantrag des Klägers an und erhob zugleich Widerklage auf Rückzahlung der bereits ausgezahlten Abfindung in Höhe von 10.225,84 € (= 20.000,00 DM). Außerdem forderte sie den Beklagten und damaligen Kläger zur Rückkehr an den Arbeitsplatz auf. Die Güteverhandlung vom 25.01.2002 blieb ohne Ergebnis. Im Anschluss daran kam es zu Gesprächen zwischen den Parteien. Weiterhin kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und damaligen Beklagten Dr. Thom und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt .... Der Inhalt der Gespräche ist zwischen den Parteien streitig. In dem mit Zustimmung der Parteien anberaumten zweiten Gütetermin am 01.03.2002 erklärte zunächst der Beklagte und damalige Kläger die Rücknahme seiner Klage und sodann die Klägerin und damalige Beklagte die Rücknahme ihrer Widerklage zu Protokoll.

Mit Schreiben vom 06.03.2002 an den Beklagten erklärte die Klägerin die Anfechtung des Änderungs- und Aufhebungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, da der Kläger offenbar von Anfang an den Abfindungs- und Auflösungsvertrag vom 02.02.2000 nicht habe einhalten wollen.

Mit ihrer am 19.03.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin nunmehr erneut von dem Beklagten Rückzahlung der geleisteten Abfindung in Höhe von 10.225,84 € verlangt. Sie hat geltend gemacht, dass der Beklagte sie bei Abschluss des Änderungs- und Auflösungsvertrages arglistig getäuscht habe, wie sich daraus ergebe, dass er nach Abschluss des Vertrages gegenüber der Klägerin mehrfach geäußert habe, dass er im Klagewege entgegen der vertraglichen Regelung versuchen werde, eine höhere Abfindung zu erlangen. Dieses Ziel habe der Beklagte auch mit seiner Feststellungsklage (1 Ca 86/02) verfolgt. Unstreitig hat der Beklagte und damalige Kläger den Vorschlag unterbreitet, den Rechtsstreit durch Erhöhung der Abfindung auf 25.000,00 DM beizulegen.

Außerdem hat die Klägerin die Klage auf § 5 des Änderungs- und Auflösungsvertrages gestützt. Der Kläger habe mit Erhebung der Feststellungsklage gegen die Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 dieses Vertrages verstoßen mit der Folge, dass der Abfindungsanspruch zurückzuzahlen sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.08.2002, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die auf Rückzahlung von 10.225,84 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte einen Anfechtungsgrund nicht dargetan habe und dass aus § 5 des Änderungs- und Aufhebungsvertrages eine Rückzahlungspflicht nicht folge, da die Auslegung des Vertrages ergebe, dass eine Rückzahlungspflicht nur bestehen solle, wenn die Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgreiche sei.

Gegen das ihr am 14.10.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.11.2002 eingelegte und - nach Verlängerung der Frist bis zum 14.01.2003 - am 14.01.2003 begründete Berufung der Klägerin. Die Berufung greift insbesondere die Auslegung des Änderungs- und Aufhebungsvertrages der Parteien durch das Arbeitsgericht an. Sie macht geltend, dass nach § 5 Abs. 2 die Rückzahlung der Abfindung bereits dann erfolgen sollte, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt gerichtlich angegriffen wurde. Nicht erforderlich sei, dass der Angriff erfolgreich sei, da in diesem Fall eine Rückzahlungspflicht sich ohnehin ergebe.

Im Zuge des vorausgegangenen Rechtsstreit sei zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Geschäftsführer Dr....nicht verabredet worden, dass der Beklagte und damalige Kläger die vereinbarte Abfindung nehmen und die Angelegenheit auf sich beruhen lassen solle, wenn er nicht weiterarbeiten wolle. Demgemäß sei auch nicht verabredet worden, dass der Beklagte und damalige Kläger seine Klage zurücknehmen werde und dann auch die Klägerin und damalige Beklagte ihre Widerklage zurücknehmen werde und die Angelegenheit erledigt sei.

Im Hinblick auf eine dem Kläger zustehende tarifliche Abfindung hat die Beklagte den Rückzahlungsanspruch in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2003 auf den übertariflichen Teil der Abfindungszahlung reduziert. Sie beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Halle - 7 Ca 913/02 - vom 09.08.2002 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.144,30 € nebst 5 % Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 16.03.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bestreitet, die Beklagte dahin getäuscht zu haben, dass er von Anfang an den Änderungs- und Aufhebungsvertrag nicht habe einhalten wollen. Darüber hinaus behauptet er, dass sich sein Prozessbevollmächtigter mit dem Geschäftsführer Dr....im Zuge des Rechtsstreits 1 Ca 86/02 Arbeitsgericht Halle dahin geeinigt hätten, dass es bei Rücknahme der Klage bei der vereinbarten Abfindung von 20.000,00 DM verbleiben solle. Hierüber habe sein Prozessbevollmächtigter einen Aktenvermerk in der Handakte gefertigt.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt ...und des Geschäftsführers der Klägerin Dr. ... als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 17.06.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des übertariflichen Teils der geleisteten Abfindung.

1.

Der Anspruch lässt sich nicht auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB nach erfolgreicher Anfechtung des Änderungs- und Aufhebungsvertrages stützen. Gründe, die die Klägerin zur Anfechtung ihrer auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärung berechtigen könnten, insbesondere eine arglistige Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB, hat die Klägerin nicht dargetan. Die Klägerin vermutet lediglich, dass der Beklagte von Anfang an den Vertrag nicht habe einhalten wollen. Tatsachen, die eine solche Feststellung treffen ließen, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

2.

Der Anspruch auf Rückzahlung des übertariflichen Teils der Abfindung lässt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 des Änderungs- und Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien stützen. Zwar haben die Parteien dort für den Fall der "Einreichung" einer Klage gegen den Auflösungsvertrag eine Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf die Abfindung vereinbart. Die Rückzahlungsvereinbarung ist auch wirksam und ihre Voraussetzungen waren nach Klageerhebung durch den Kläger eingetreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Parteien im Zuge der Verhandlungen über die Erledigung der vorausgegangenen Feststellungsklage 1 Ca 86/02 eine Abrede dahin trafen, dass dem Beklagten die vereinbarte Abfindung verbleiben solle, wenn er die damalige Klage zurücknehme. Der jetzigen Klägerin ist es daher verwehrt, vom Beklagten nach Rücknahme seiner vorausgegangenen Klage den übertariflichen Teil der Abfindung zurückzuverlangen.

a)

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 des Änderungs- und Aufhebungsvertrages war zunächst wirksam entstanden. Zwar ist die Vereinbarung aus § 5 Abs. 1 des Vertrages, wonach der Kläger auf die Einreichung von Klagen gegen die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verzichtet, unwirksam. Der Sache nach handelt es sich bei dem Vertrag mit einer Laufzeit von annährend 2 Jahren um einen Vertrag auf nachträgliche Befristung, der, wovon die Parteien selbst ausgehen, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eines sachlichen Grundes bedarf (BAG 7 AZR 48/99) und in Ermangelung eines solchen die Befristungs- bzw. Auflösungsvereinbarung unwirksam macht. Die Vereinbarung eines Klageverzichts in eine Befristungsabrede verstößt aber gegen zwingendes Recht, nämlich gegen das Umgehungsverbot des Kündigungsschutzrechts und ist damit unwirksam.

Gleichwohl ist es rechtlich wirksam, eine Abfindungsvereinbarung an die Bedingung zu knüpfen, dass ein Arbeitnehmer keine Klage erhebt. Dieses Ziel verfolgt die Regelung des § 5 des Änderungs- und Aufhebungsvertrages. Die Zusage einer Abfindung unter der Bedingung der Nichterhebung einer Klage ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie schafft einen Anreiz zum Klageverzicht, ohne den Arbeitnehmer in seiner Entscheidung und damit ggf. in seiner Berufsfreiheit oder in dem gesetzlichen Kündigungsschutz einzuschränken. Sofern das Bundesarbeitsgericht in Sozialplänen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber den Ausschluss von Abfindungsansprüchen im Falle einer Klage gegen die Kündigung für unwirksam erklärt hat (BAG 20.12.1983, AP Nr. 17 zu § 112 BetrVG 1972), spielt dies für den vorliegenden Fall keine Rolle. Die Unwirksamkeit einer solchen Sozialplanregelung folgt ausschließlich aus der begrenzten Regelungsmacht der Betriebspartner, die nicht individualrechtliche Kündigungsschutzpositionen der Arbeitnehmer beschränken darf. Den Arbeitsvertragsparteien selbst ist es jedoch unbenommen, eine solche Regelung zu treffen.

Mit der Klageerhebung trat die (auflösende) Bedingung ein, die zum Wegfall des Anspruchs auf die vereinbarte Abfindung führte. § 5 Abs. 2 knüpft den Wegfall des Abfindungsanspruchs ausdrücklich an den bloßen Tatbestand der "Einreichung" einer Klage gegen den Auflösungsvertrag. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts muss es sich dabei nicht um eine erfolgreiche Klage handeln. Eine solche Auslegung macht wenig Sinn, da in diesem Fall ohnehin die Abfindung zurückzuzahlen wäre. Auch die verbleibende Regelung, nämlich der Verzicht auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3) in § 5 Abs. 2 Satz 3 2. HS wäre im Hinblick auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die fortbestehenden Vergütungsansprüche ohne nennenswerte Bedeutung. Der Sinn der Abrede in § 5 des Änderungs- und Aufhebungsvertrages dürfte vielmehr dahin gehen, von vornherein einen Anreiz für die Nichterhebung jeder Klage zu geben, um der Ungewissheit des rechtlichen Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer eines Rechtsstreits aus dem Wege zu gehen. Das gilt auch für den Fall der späteren Rücknahme der Klage. Zwar ist in diesem Fall gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Es entspricht jedoch dem gerade festgestellten Sinn der vertraglichen Regelung nicht, diese prozessrechtliche Fiktion auch auf die materiell-rechtliche Vereinbarung der Parteien anzuwenden, wonach im Falle der bloßen Klageeinreichung der vertragliche Anspruch auf die Abfindung entfallen sollte.

b)

Der somit zunächst entstandene Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Abfindung gemäß § 5 Abs. 2 des Änderungs- und Aufhebungsvertrages ist jedoch im Zuge der Verhandlungen der Parteien, die zur Rücknahme von Klage und Widerklage in dem Vorprozess 1 Ca 86/02 führten, einvernehmlich zwischen den Parteien aufgehoben worden. Dies folgt aus dem Verhalten der Parteien, das zur Rücknahme von Klage und Widerklage führte.

Zur Überzeugung des Berufungsgerichts steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt... mit dem Geschäftsführer der Klägerin Dr....in einem Telefonat vom 18.02.2002 vereinbart hat, dass es bei der vereinbarten Abfindung in Höhe von 20.000,00 DM verbleiben solle, wenn der Kläger seine Klage zurücknimmt. Dies hat der Zeugein seiner Vernehmung vor Gericht bestätigt. Er hat ausgeführt, Herrn Dr.gesagt zu haben, dass die Klage nur zurückgenommen werden könne, wenn auch die Widerklage zurückgenommen werde. Es müsse sichergestellt werden, dass es bei der vereinbarten Abfindung bliebe. Hierauf habe Herr Dr. ...zustimmend geantwortet. Soweit der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung geäußert hat, nicht mehr genau zu wissen, ob er das nur gesagt oder gedacht habe, hat er dies im weiteren Verlauf der Vernehmung als Missverständnis klargestellt und gesagt, sich mit Sicherheit daran zu erinnern. Der Umstand, dass der Zeuge nicht im Wortlaut die zustimmende Äußerung des Geschäftsführers Dr. ...wiedergab, hat kein entscheidendes Gewicht. Esgenügt eine irgendwie geartete Zustimmungserklärung. Diese steht in Einklang mit der vom Zeugen... bekundeten vorausgegangenen Bemerkung des Geschäftsführers Dr. ... , dass es "diskutiert" werden könne, dass dem Kläger bei Rücknahme der Klage der Abfindungsbetrag verbleiben solle. Es steht weiterhin im Einklang mit dem Aktenvermerk des Zeugen ...in seiner Handakte, den er im Anschluss an das Telefonat mit dem Geschäftsführer Dr. ...gefertigt hat (Bl. 180 d.A.): "Nach Rücksprache mit Geschäftsführer ...keine weiteren Zugeständnisse Klagerücknahme dann vereinbarter Betrag." Schließlich passt in das Bild auch der weitere von Rechtsanwalt ...am selben Tag diktierte Vermerk über sein Gespräch mit dem Beklagten und damaligen Kläger, dass die Klage zurückgenommen werden könne, wenn die Gegenseite keine weiteren Zugeständnisse mache und es bei der vereinbarten Abfindungssumme verbleibe. Schließlich steht die Aussage des Zeugen ...in Einklang mit den tatsächlichen weiteren Ereignissen, nämlich insbesondere mit der Klagerücknahme und der unmittelbar darauf erklärten Rücknahme der Widerklagedurch die Prozessparteien des vorausgegangenen Rechtsstreits. Diese Prozesserklärungen machen nur Sinn vor dem Hintergrund, dass es bei der vereinbarten Abfindung verbleiben sollte. Anderenfalls wäre eine Rücknahme der Widerklage durch die Klägerin und damalige Beklagte nicht zu erklären.

Schließlich steht die Aussage des Zeugen ...auch in Einklang mit der übereinstimmenden Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des Gesprächs. Zwar hatte die Klägerin und damalige Beklagte den Feststellungsantrag anerkannt und den Kläger zur Rückkehr an den Arbeitsplatz aufgefordert. Dies hätte indessen weitere Gehaltszahlungen auf unbestimmte Zeit ausgelöst, während das Interesse der Klägerin und damaligen Beklagten gerade an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden hatte. Aus diesem Interesse hatte sie bereits einmal 20.000,00 DM zugesagt. Das Festhalten an dieser Vereinbarung war für die Klägerin und damalige Beklagte daher in diesem Zeitpunkt immer noch die mit Abstand wirtschaftlich günstigste Lösung. Die Personalkosten bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses hätten bereits zum 31.03.2003 die Höhe der Abfindung überstiegen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Klägerin und damalige Beklagte den Kläger durch Verweigerung der einmal vereinbarten Abfindungszahlung dazu drängen wollte, an den Arbeitsplatz zurückzukehren und sie - die Klägerin und damalige Beklagte - mit derartigen Personalkosten zu belasten.

Die Aussage des Geschäftsführers Dr. ...vermochte die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Zunächst bestätigte Dr. ..., dass im Anschluss an die Güteverhandlung am 25.01.2002 Gespräche im Gerichtsgebäude stattgefunden hätten. Eine vom Kläger ins Gespräch gebrachte erhöhte Abfindung habe man abgelehnt, jedoch einen weiteren Anruf in der Sache nicht ausgeschlossen. Der Zeuge vermochte jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts den Inhalt des nachfolgenden - unstreitigen - Telefonats mit Rechtsanwalt ... zu schildern. Auch nach mehreren Ansätzen und Aufforderungen (vgl. Bl. 5 unten - 6 unten des Vernehmungsprotokolls vom 17.06.2003, Bl. 185 - 186 d.A.) vermochte der Zeuge den Gesprächsverlauf nicht zusammenhängend wiederzugeben. Er teilte Umstände und Überlegungen mit, die vorgelagert waren oder um das Telefonat herumkreisten. Auch auf mehrfachen Vorhalt des Gerichts sagte er zum Ablauf des Gesprächs schließlich allein, dass es "überhaupt kurz" gewesen sei und mit der Bemerkung des Rechtsanwalts ...geendet hätte wie: "Na dann sehen wir weiter". Mehrfach hat der Geschäftsführer jedoch mit Nachdruck betont, dass er nicht gesagt habe, dass dem Beklagten und damaligen Kläger die Abfindung verbleiben könne. Diese Beteuerung erfolgte ohne Besinnung auf einen konkreten Gesprächsablauf und dessen Wiedergabe. Auch soweit Geschäftsführer Dr. ...im weiteren Verlauf seiner Vernehmung "mit Bestimmtheit" ausschloss, dass über Klage und Widerklage gesprochen worden sei, erfolgte dies nicht aus einer Anknüpfung an den konkreten Gesprächsablauf heraus. Hierfür spricht schon der Folgesatz, wonach "solche Details... grundsätzlich Sache des stellvertretenden Geschäftsführers...." seien. Es handelte sich wohl eher um eine Schlussfolgerung. Das Gleiche gilt für die anschließende Beteuerung des Zeugen, dass ein Zusammenhang zwischen der Rücknahme der Klage und der Widerklage in dem Gespräch nicht hergestellt worden sei. Der Geschäftsführer konnte auch auf Vorhalt des Gerichts nicht deutlich machen, aus welcher Interessenlage heraus die Klägerin und damalige Beklagte auf einer Rückkehr des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz hätte beharren sollen. Es blieb für die Kammer unklar, in welcher Weise man auf Seiten der Klägerin und damaligen Beklagten einen "Präzedenzfall" hätte herbeiführen wollen. Bei Rückkehr des Beklagten und damaligen Klägers an den Arbeitsplatz wäre die Rückzahlung der Abfindung unproblematisch gewesen. Auch der Gesichtspunkt der Planungssicherheit trägt nicht, da diese sowohl bei Rückkehr des Klägers an den Arbeitsplatz als auch bei Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 20.000,00 DM gewährleistet gewesen wäre. Insgesamt vermochten die Angaben des Geschäftsführers Dr. ... daher die Überzeugung der Kammer von der Wahrheit der Behauptung des Beklagten und damaligen Klägers nicht zu erschüttern.

Auch die nachfolgende erneute klageweise Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs mit dem vorliegenden Rechtsstreit spricht nicht gegen das gefundene Beweisergebnis. Sie beruhte ursprünglich auf der nachfolgenden Anfechtungserklärung der Klägerin und damaligen Beklagten. Die Anfechtung wurde maßgeblich damit begründet, dass der Kläger in Wahrheit von Anfang an den Änderungs- und Auflösungsvertrag nicht habe einhalten wollen. Dies stellt einen neuen und andersgearteten Gesichtspunkt dar und steht der Abrede in dem Telefonat vom 18.02.2002 nicht entgegen.

3.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung Revision i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht.

Ende der Entscheidung

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