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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 102/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 114
ArbGG § 111 Abs. 2
ArbGG § 111 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 102/08

09.07.2008

in dem Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 09.07.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.04.2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger/Beschwerdeführer hat als Auszubildender am 30.01.2008 beim Arbeitsgericht Lübeck Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich beantragt ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. zu bewilligen. Er hat zuvor den Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 1 ArbGG angerufen, der bei Klageerhebung noch nicht entscheiden hat.

Er hat zugleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. zu bewilligen.

Durch Verfügung vom 01.02.2008 hat das Arbeitsgericht Lübeck auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen, da der Schlichtungsausschuss noch nicht entschieden habe. Außerdem hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Prozesskostenhilfevordruck unvollständig ausgefüllt worden sei und Belege fehlten. Der Kläger hat sodann am 18.02.2008 Belege nachgereicht.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 28.04.2008 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Klage unzulässig gewesen sei, da der Schlichtungsausschuss nicht vorher angerufen worden sei.

Zudem sei der PKH-Vordruck unvollständig ausgefüllt. Es fehlten Belege. Die Einnahmen des Klägers im Bereich E seien nicht lesbar. Es sei auch unklar welche sonstigen Einnahmen der Kläger habe (wovon lebe er?). Für Einnahmen und Sozialbeträge fehlt es an Nachweisen. Es fehlten ein Nachweis über den Stand des Girokontos und einer für die Abzahlungsverpflichtung.

In diesem Beschluss richtete sich die am 15.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene "Beschwerde", die der Kläger wie folgt begründete:

Die Klage sei lediglich vorsorglich eingereicht worden. Es sei eine Lohnabrechnung übermittelt worden, aus der die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ersichtlich sei. Es sei auch eine Kopie des letzten Kontoauszugs des Klägers (Stand 04.02.2008) mit Schriftsatz vom 15.02.2008 eingereicht worden.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 16.05.2008 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat dies wie folgt begründet:

Die Klage sei unzulässig gewesen. Die wirtschaftlich denkende Partei wird in diesem Fall ein Anwalt auf eigene Kosten mit einer vorsorglichen Klagerhebung nicht beauftragen. Hinsichtlich des Zeugnisantrages gelte dasselbe.

Zudem fehlten Angaben (allerdings insoweit nicht angemahnt) zu den Verhältnissen der unterhaltgewährenden Eltern.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.

Gemäß § 114 ZPO ist Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten und nicht mutwillig hat. Die (vorsorglich) vor der Entscheidung des Schlichtungsausschusse erhobene Klage war nicht nur ohne Erfolgsaussicht, sondern auch mutwillig, da sie nicht nur unzulässig, sondern auch überflüssig war. Gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG ist eine Klage unzulässig, wenn nicht zuvor ein bei der zuständigen Kammer gebildeter Schlichtungsausschuss eingeschaltet worden ist oder ein bereits angerufener Schlichtungsausschuss noch nicht entschieden hat. Es fehlt dann an einer Prozessvoraussetzung. Die Klageerhebung war auch nicht zur Fristwahrung erforderlich, da § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG eine eigenständige Klagefrist nach der Entscheidung des

Schlichtungsausschusses regelt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht deswegen angenommen, dass eine wirtschaftlich denkende Partei eine derartige Klage nicht erhoben hätte. Dann kann für eine solche Klage auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Aus den dargelegten Gründen kann offen bleiben, ob der Antrag auch aus anderen Gründen zurückzuweisen war.

Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.



Ende der Entscheidung

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