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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 24.07.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 117/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 117/08

24.07.2008

Im Beschwerdeverfahren

betreff Prozesskostenhilfe

in dem Rechtstreit

pp.

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 24.07.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 28.04.2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 10.04.2008 Klage auf Zahlung rückständiger Bruttovergütung erhoben. Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Im Gütetermin vom 28.04.2008 hat sie beantragt, ihr für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen; sie hat zugleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Im Gütetermin ist ein antragsgemäßes Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 28.04.2008 der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und zugleich den Antrag auf Rechtsanwaltsbeiordnung mangels Erforderlichkeit zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass es sich um eine einfach zu berechnende Forderung handele, für deren Geltendmachung nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts jedenfalls bis zum Gütertermin eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich sei. Es handele sich um eine einfach gelagerte Rechtsstreitigkeit, so dass eine Beiordnung nicht erforderlich im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO sei. Die Klägerin habe sich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts wenden können.

Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 26.05.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10.06.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Die Klägerin meint, der Beschluss des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Eine Beiordnung sei auch dann erforderlich, wenn man unterstelle, dass es sich bei dem Klagebegehren um eine einfach zu berechnende Forderung handele. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt hierzu vor: Die Klägerin habe sich als überdurchschnittlich geschäftsunerfahren und unterstützungsbedürftig gezeigt und habe vergeblich versucht, den Beklagten außergerichtlich zur Zahlung zu bewegen. Auf seine außergerichtliche Aufforderung zur Vertragserfüllung habe der Beklagte in einem Telefonat am 26.03.2008 Widerstand angekündigt. Der Klägerin sei bereits im Februar gekündigt worden. Im Übrigen habe er Schadenersatzansprüche, mit denen er die Aufrechnung erkläre. Aus diesen Äußerungen ergebe sich, dass die Klägerin einen streitigen Prozess zu erwarten gehabt habe. Dies werde durch den Terminsverlegungsantrag des Beklagten untermauert

Das Arbeitsgericht Flensburg hat durch Beschluss vom 12.06.2008 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Klägerin sei die Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts zumutbar gewesen. Es sei auch nicht belegt, dass seitens des Beklagten eine eindeutige Zahlungsverweigerung und die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen angekündigt worden sei. Aber auch in diesem Fall sei es für die Klägerin zumutbar gewesen, die Klage selbst zu erheben und ggf. bei einem Scheitern der Güteverhandlung einen Anwalt zu beauftragen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu Recht zurückgewiesen.

Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf Antrag ein Anwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere erscheint die Beiordnung eines Anwalts nicht erforderlich.

1. Die Beschwerdekammer hat sich bereits in ihren Beschlüssen vom 31.01.2003 - 1 Ta 7/03 -; vom 07.03.2003 - 1 Ta 61/03 -; vom 06.12.2004 - 1 Ta 149/04; vom 01.09.2005 - 1 Ta 155/05 - und vom 16.02.2006 - 1 Ta 248/05 -) zu der Frage geäußert, ob die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich ist, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Danach ist es dem Antragsteller in diesen Fällen grundsätzlich jedenfalls dann zuzumuten, ggf. die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht vorgerichtlich bestritten wird. In diesen Fällen erscheint der Arbeitgeber oft gar nicht und ergehen erfahrungsgemäß häufig - wie hier - Versäumnisurteile oder, wenn der Arbeitgeber erscheint, ergeht ein Anerkenntnisurteil oder es wird ein Vergleich über die Zahlung abgeschlossen oder nach Zahlung das Verfahren für erledigt erklärt. Für sachdienliche Anträge in diesen Fällen bedarf es jedenfalls im arbeitsrechtlichen Gütetermin aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber der rechtsunkundigen und nicht vertretenen Partei keiner anwaltlichen Hilfe. Ergeht kein Versäumnisurteil oder scheitert die Güteverhandlung, kann - wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - eine Beiordnung erfolgen. Dem hat sich die auch für Beschwerden zuständige 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts angeschlossen (Beschl. vom 11.07.2005 - 2 Ta 158/05 -). Hieran ist festzuhalten (LAG Schleswig-Holstein, zuletzt im Beschl. vom 28.02.2008 - 1 Ta 302/07 -).

2. Im vorliegenden Fall sind keine Besonderheiten erkennbar, die die Beiordnung erforderlich machen.

Der Klägerin war es zumutbar, zunächst die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und abzuwarten, ob sich die Beklagte im Gütetermin gegen die Klage verteidigt. Aus den Darlegungen der Klägerin im Beschwerdeverfahren ergibt sich nicht hinreichend, dass die Beklagte die Klageforderung konkret bestritten hat. Die Äußerungen deuten eher auf die übliche Verzögerungstaktik eines Arbeitgebers bei gerichtlicher Geltendmachung von Lohnforderungen hin. Das wird letztlich durch das Nichterscheinen der Beklagten im Gütetermin bestätigt.

Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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