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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 121/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
GKG § 48 Abs. 1
ZPO §§ 3 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 121/06

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 21.11.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. S... gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.03.2006 bzw. 18.04.2006. wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, hat Klage gegen zwei Abmahnungen vom 26. und 27.09.2005 erhoben. In der Abmahnung vom 26.09.2005 wurde dem Kläger in drei Fällen die Verletzung seiner Anzeigepflichten im Krankheitsfall vorgeworfen, die andere Abmahnung betraf einen einzelnen Vorfall.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 23.03.2006 und gleichlautendem Beschluss vom 18.04.2006 den Streitwert gem. §§ 42 Abs. 4 GKG, 3 ff. ZPO auf zwei Bruttomonatsgehälter von EUR 5.845,82 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. S....

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 06.06.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt.

1. Die Beschwerde richtet sich insgesamt nur gegen einen Beschluss. Das ergibt sich daraus, dass die Streitwertbeschlüsse vom 23.03.2006 und 18.04.2006 einen Streitwert in gleicher Höhe festsetzen. Warum das Arbeitsgericht trotz des Streitwertbeschlusses vom 18.03.2006 noch einen Streitwertbeschluss mit gleicher Streitwertfestsetzung am 18.04.2006 erlassen hat, ist für das Beschwerdegericht nicht nachvollziehbar. Dem zweiten Beschluss kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr hätte das Arbeitsgericht bereits nach Einlegung der ersten sofortigen Beschwerde gegen den ersten Beschluss über die Nichtabhilfe entscheiden müssen und hätte dabei die Gründe für die erfolgte Festsetzung begründen können.

2. Die Festsetzung als solche ist nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat zu Recht für jede Abmahnung ein Bruttomonatsgehalt als Gegenstandswert zugrunde gelegt. .

a) Gemäß § 48 Abs. 1 GKG richten sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder für die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies bedeutet, dass nach § 3 ZPO der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. Dass das Arbeitsgericht das ihm hier zustehende Ermessen unzutreffend ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass eine Abmahnung den Zweck hat, den Empfänger der Abmahnung - Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - darauf hinzuweisen, dass der Abmahnende eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten sieht und ihn zu warnen, dass ggf. im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen ist. Hieraus folgt, dass die Wertfestsetzung an den Vorschriften für die Rechtsstreitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, § 42 Abs. 4 GKG, auszurichten ist. Denn eine Abmahnung stellt die Vorstufe zu einer Kündigung dar. Es kann hierbei nicht statisch von einer Größenordnung von einem oder zwei Monatsverdiensten ausgegangen werden. Auch ein halbes Monatsgehalt kann angemessen und ausreichend sein (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.07.2005, 2 Ta 170/05 -; Beschluss vom 06.07.2004 - 6 Ta 28/94 -; Beschluss vom 12.03.1997 - 6 Ta 44/97 -; Beschluss vom 13.12.2000 - 6 Ta 168/00 -).

b) Dass hier Besonderheiten eine über ein Bruttomonatsgehalt hinausgehende Bewertung verlangen, ist nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Beklagte in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtwidrigkeiten rügt, führt nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit dem Arbeitsgericht an. Gegenstand des Verfahrens ist auch in diesem Fall eine Abmahnung, was schon daraus ersichtlich wird, dass die Abmahnung zurückzunehmen ist, wenn auch nur einer der Vorwürfe unzutreffend ist.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 33 Abs. 9 RVG entbehrlich. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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