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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 134/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 134/05

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.12.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.06.2004 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat dem Kläger durch Beschluss vom 23.07.2001 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich angeordnet, dass der Kläger sich nicht an den Prozesskosten zu beteiligen hat.

Der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Neumünster hat durch Verfügung vom 23.12.2003 das Überprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO eingeleitet.

Der Kläger hat daraufhin am 01.03.2004 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

Der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Neumünster hat sodann durch Verfügungen vom 05.03. und 13.04.2004 den Kläger konkret aufgefordert, weitere Belege einzureichen. Durch weitere Verfügung vom 10.05.2004 hat es dem Kläger mitgeteilt, dass sich ein einzusetzendes Einkommen von 81,00 EUR ergibt. Dabei ist darauf hingewiesen, dass Kostenbeiträge für die S...-Bank und ... bank ... nicht berücksichtigt werden könnten, da diese erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstanden seien und daher nicht zu Lasten der Staatskasse geltend gemacht werden könnten. Das Arbeitsgericht hat sodann durch Beschluss vom 16.06.2004 den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 23.07.2001 dahingehend geändert, dass sich der Kläger an den Kosten der Prozessführung mit monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR zu beteiligen hat. Es hat dem Beschluss eine Berechnung beigefügt, aus der sich ein einzusetzendes Einkommen des Klägers in Höhe von 81,00 EUR ergibt.

Gegen diesen ihm am 25.06.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat daraufhin durch Verfügung vom 27.09. und 13.10.2004 dem Kläger aufgegeben, hinsichtlich der Kreditverpflichtung gegenüber der S...-Bank nähere Angaben zu machen und Unterlagen hinsichtlich der Kreditkosten gegenüber der XYbank beizubringen. Durch Verfügung vom 17.11.2004 ist der Kläger hieran erinnert worden. Er hat hierauf am 29.11.2004 weitere Belege eingereicht.

Durch Verfügungen vom 13.10.2004 und 29.11.2004 ist der Kläger hinsichtlich des Kredits bei der S...-Bank um weitere Angaben gebeten worden. Es sei nach wie vor nicht nachgewiesen, dass der neue Kredit den alten Kredit abgelöst habe. Es sei auch nicht ersichtlich, warum er überhaupt einen neuen Kredit habe aufnehmen müssen. Es sei anzugeben, weshalb ein Pkw für ihn dringend notwendig sei. Durch weitere Verfügung vom 18.02.2005 hat es weitere Unterlagen, insbesondere den aktuellen Bescheid des Arbeitsamtes angefordert und an die Erledigung dieser seiner Verfügungen durch Schreiben vom 20.04.2005 erinnert.

Nachdem diese Verfügungen unerledigt geblieben ist, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 26.05.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass der Kläger den zahlreichen Verfügungen, Nachweise und Erklärungen zu seinen Kreditverbindlichkeiten gegenüber der XYbank und der S...-Bank nachzureichen, nicht nachgekommen sei.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21.07.2001 zu Recht dahingehend abgeändert, dass der Kläger sich an den Kosten der Prozessführung mit monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR zu beteiligen hat. Es hat dabei zutreffend ein einsetzbares Einkommen des Klägers in Höhe von 81,00 EUR zugrunde gelegt.

1. Der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 ZPO geändert. Nach den genannten Vorschriften kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ändern oder aufheben, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Auf Verlangen des Gerichts hat die Partei eine entsprechende Erklärung abzugeben und auf Anforderung des Gerichts die Angaben glaubhaft zu machen. Der Kläger hat diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

2. Das Arbeitsgericht konnte die Kreditverpflichtungen des Klägers bei der S...-Bank für die Anschaffung eines PKW bei seiner Entscheidung nicht als besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat den Kläger insoweit durch seine Verfügungen vom 29.11.2004 und vom 20.4.2005 aufgefordert, entsprechend nähere Angaben zu machen. Der Kläger hat zwar einige der Verfügungen des Arbeitsgerichts erfüllt. Er hat es jedoch unterlassen, auf die zahlreichen Verfügungen des Arbeitsgerichts - trotz der Erinnerung durch das Arbeitsgericht - hinsichtlich der Kreditkosten bei der S...-Bank Näheres konkret vorzutragen. Das geht zu seinen Lasten.

Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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