Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 05.08.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 141 c/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 572 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 141 c/09

05.08.2009

In dem Beschwerdeverfahren

betr. Kostenfestsetzungsverfahren in dem Rechtsstreit

Tenor:

wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 3. Juni 2009 der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.07.2009 (52 Ca 810 d/08) aufgehoben und die Sache zur ordnungsgemäßen Nicht/Abhilfeentscheidung an das Arbeitsgericht Elmshorn zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 25. Mai 2009 hat das Arbeitsgericht Elmshorn die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 1.776,43 €, und zwar auf der Grundlage des Antrages des Klägers vom 6. März 2009. Dort beantragt der Kläger u. a. die Festsetzung der Verfahrensgebühr mit dem Faktor 1,6.

Der Beklagte hat gegen diesen ihm am 29. Mai 2009 zugestellten Beschluss am 3. Juni 2009 sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, zum einen sei ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, weil ihm die mit Schreiben der Klägervertreter vom 8. Mai 2009 vorgelegte Vollmacht nicht übersandt worden sei. Zum anderen dürfe die Verfahrensgebühr nicht mit 1,6 gem. Nr. 3200 VV RVG festgesetzt werden, sondern allenfalls mit 1,1 nach Nr. 3201 VV RVG.

Das Arbeitsgericht hat mit Verfügung vom 19. Juni 2009 der Beklagten eine Kopie der Vollmacht überlassen und im Übrigen mit Beschluss vom 24. Juli 2007 der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Nichtabhilfebeschluss enthält keine Begründung.

II.

Der Nichtabhilfebeschluss ist aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht Elmshorn zurückzugeben zur ordnungsgemäßen Nicht-/Abhilfeentscheidung.

Erachtet das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht gem. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO vorzulegen.

Neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, muss berücksichtigt werden. Es ist der Zweck des Abhilfeverfahrens, die kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn gebotene Korrekturen der Erstentscheidung möglicherweise durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können. Der Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist, darf nicht unter Berufung auf die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts ausgewichen werden. Grobe Verstöße gegen die Überprüfungspflicht können als wesentlicher Verfahrensmangel angesehen werden, der zur Aufhebung des Vorlagebeschlusses und zur Zurückweisung führen kann (Heßler-Zöller, ZPO § 572 Rd.-Nr. 7). Zwar kann das Beschwerdegericht auch nach einem fehlerhaften oder unzulässigen Abhilfeverfahren selbst in der Sache entscheiden. Es kann das Verfahren jedoch zur ordnungsgemäßen Abhilfe auch an die Ausgangsinstanz zurückgeben (Heßler-Zöller, ZPO § 572 Rd.-Nr. 4).

Zwar hat das Arbeitsgericht auf die Rüge des Beklagten diesem eine Ablichtung der Vollmacht übersandt. Das Arbeitsgericht hat sich aber nicht im Abhilfebeschluss auseinandergesetzt mit dem Vorbringen des Beklagten, die Verfahrensgebühr dürfe nicht 1,6, sondern nur 1,1 betragen. Das Arbeitsgericht hat daher wesentliches Vorbringen im Nichtabhilfebeschluss nicht zur Kenntnis genommen beziehungsweise sich damit nicht auseinandergesetzt, weshalb ihm dazu nunmehr noch Gelegenheit zu geben ist.

Ende der Entscheidung

Zurück