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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 151/05
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 55
ZPO §§ 114 ff.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist in dem Verfahren über die Festsetzung der aus der Staatskasse an den Anwalt zu zahlenden Vergütung (§ 55 RVG) an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch den Richter gebunden und nicht befugt, diese abzuändern oder zu korrigieren.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 151/05

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 11.10.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt B... werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.05.2005 und der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.04.2005 aufgehoben.

Dem Urkundsbeamten wird aufgegeben, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 03.02.2005 eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Kiel (5 Ca 305 d/04) eingereicht und am 21.05.2005 beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B... zu bewilligen. Die Klägerin hat sodann am 21.02.2005 eine weitere Klage auf Abrechnung und Auszahlung des Nettolohns (5 Ca 460 d/05) erhoben und wiederum beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B... zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin am 24.02.2005 der Klägerin in dem Rechtsstreit 5 Ca 305 d/05 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B... zu den Sätzen eines Kieler Anwalts beigeordnet. Zugleich hat es angeordnet, dass eine Ratenzahlung nicht stattfindet.

In dem Gütetermin am gleichen Tage in der Sache 5 Ca 460 d/05 hat das Arbeitsgericht zunächst die Verfahren 5 Ca 460 d/05 und 5 Ca 305 d/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B... und ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt.

Der Beschwerdeführer hat am 25.02.2005 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das Verfahren 5 Ca 305 d/05 und für das Verfahren 5 Ca 460 d/05 gestellt und zwar jeweils in Höhe der vollen Anwaltsvergütung.

Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle des Arbeitsgerichts Kiel hat durch Beschluss vom 08.04.2005 den Antrag auf Vergütungsfestsetzung in dem Rechtsstreit 5 Ca 305 d/05 antragsgemäß festgesetzt. Durch Beschluss vom 20.04.2005 hat er die in dem Rechtsstreit 5 Ca 460 d/05 die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten auf 20,30 EUR festgesetzt. Dabei ist er entgegen dem Antrag davon ausgegangen, dass die Klage 5 Ca 460 d/05 nicht getrennt erhoben worden ist, sondern im Wege der Klageerweiterung die Ansprüche geltend gemacht worden wären. Erstattungsfähig seien somit für beide Verfahren nach einem gemeinsamen zusammengerechneten Streitwert insgesamt 957,00 EUR. Hiervon abzuziehen sei der bereits am 08.04.2005 festgesetzte Betrag von 936,70 EUR.

Gegen diesen ihm am 25.04.2005 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25.04.2005 Erinnerung eingelegt. Er beruft sich darauf, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für beide Verfahren getrennt erfolgt sei. Im Kostenfestsetzungsverfahren könne die bereits getroffene Entscheidung des Gerichts nicht ins Gegenteil verkehrt werden.

Durch Beschluss vom 27.04.2005 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Richterin beim Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 30.05.2005 ihrerseits der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Beschluss sei rechtmäßig.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 56 Abs. 2 i.V.m § 33 Abs. 3 und 4 RVG). Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht abgeholfen. Der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.04.2005 ist aufzuheben. Der Urkundsbeamte durfte die Streitwerte der beiden Rechtsstreite nicht zusammenrechnen.

1. Der Urkundsbeamte ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass eine gesonderte Klageerhebung ohne besondere Gründe grundsätzlich mutwillig im Sinne von § 114 ZPO ist und die Bewilligung insoweit lediglich so erfolgen kann, als sei eine Klageerweiterung erfolgt (s. hierzu LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.09.2005 - 1 Ta 112/05 -). Die Richterin hätte demzufolge bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe prüfen müssen, ob die getrennte Klageerhebung aus besonderen Gründen sachlich gerechtfertigt war und falls das zu verneinen war, die Prozesskostenhilfe nur entsprechend eingeschränkt bewilligen dürfen.

2. Der Festsetzungsbeschluss ist dennoch aufzuheben, weil das Arbeitsgericht - entgegen dieser einschränkenden Bewilligungsregel - die Prozesskostenhilfe für beide Verfahren getrennt bewilligt hat. Auf dieser Grundlage ist über die Vergütungsfestsetzung zu entscheiden. Der Kostenbeamte ist nicht befugt, die richterliche Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu ändern oder zu korrigieren.

a) Der Urkundsbeamte ist nach überwiegender und richtiger Auffassung an den Inhalt und den Umfang der richterlichen Prozesskostenhilfebewilligung gebunden mit der Folge, dass sich seine Prüfungspflicht nicht hierauf erstreckt (z.B. OLG Zweibrücken, JurBüro 1995, 362; OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 1462; OLG München, Jur-Büro 1983, 1843; Gerold/Schmidt-von Eicken § 55 RVG Rz. 16 ff.; Hartmann § 55 RVG Rz. 24). Weder der Wunsch, dem Land keine unnötige Kosten entstehen zu lassen (so noch Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.06.1998 - 2 Ta 86/98 -; ähnlich LAG München, JurBüro 1996, 534) noch die grundsätzliche Verpflichtung des Urkundsbeamten, bei der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung die Pflicht zur kostensparenden Prozessführung zu berücksichtigen (so OLG Düsseldorf in st. Rspr. z.B. JurBüro 1990, 1654) können diese Bindung in Frage stellen. Das hieße nämlich, dass in dem Justizverwaltungsverfahren des § 55 RVG gerichtliche Entscheidungen nachgeprüft werden könnten (hierzu Gerold/Schmidt-von Eicken, a.a.O).

b) Für die Bindung des Urkundsbeamten an die richterliche Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sprechen auch rechtsstaatliche Gründe. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe stellt sich als begünstigender staatlicher Akt dar, durch den ein Vertrauensschutz begründet werden kann. Ein solcher Vertrauensschutz kann nicht ohne gesetzliche Grundlage beseitigt werden. Die Wahrnehmung der Interessen der Staatskasse sind in § 127 Abs. 3 ZPO geregelt und nicht dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen. Danach kann die Staatskasse sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Gerichts allein mit dem Ziel einlegen, die Anordnung von Monatsraten durch das Beschwerdegericht zu erreichen. Die Staatskasse kann sich hingegen nicht dagegen wehren, dass Prozesskostenhilfe für getrennt getrennte Prozesse bewilligt worden ist, obwohl eine Prozessverbindung geboten gewesen wäre (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 1996, 1428). Selbst eine Änderung des Prozesskostenhilfebeschlusses durch den Richter bedarf einer gesetzlichen Grundlage, wie sie etwa in § 319 ZPO bei offenbarer Unrichtigkeit der Entscheidung geregelt ist. Im Übrigen dürften die gleichen Einschränkungen gelten wie für die Rücknahme eines rechtswidrigen, den Bürger begünstigenden Verwaltungsakts (s. hierzu § 116 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz).

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Kiel hat aus diesen Gründen über den Festsetzungsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts entscheiden.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. für eine Zulassung der weiteren Beschwerde bestand kein Anlass.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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