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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 159/08
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 3
SGB XII § 90
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 159/08

09.12.2008

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 09.12.2008 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.07.2008 - 1 Ca 479 d/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hatte am 18.04.2008 Zahlungsklage erhoben und gleichzeitig Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt. Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist ein Sparkonto mit einem Guthaben von 15.000 EUR vorhanden. Das Arbeitsgericht hat im Hinblick auf dieses Guthaben mit Beschluss vom 07.07.2008 Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen richtet sich die am 08.08.2008 eingelegte sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Die Klägerin macht geltend, es handele sich um Ausbildungskosten für ihre Kinder, die sie treuhänderisch verwalte.

Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe im Hinblick auf das vorhandene Sparguthaben versagt.

Gem. § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII schützt das Vorhandensein kleinerer Barbeträge. Die sich aus der VO zu § 90 SGB XII ergebende Grenze ist hier weit überschritten. Die Klägerin ist daher in der Lage, das vorhandene Sparguthaben für das Führen des Rechtsstreits einzusetzen.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass es sich bei dem Sparguthaben um Ausbildungskosten für die Kinder handele, das sie lediglich treuhänderisch verwahre, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Unterstellt, dieser Vortrag trifft zu, hat Klägerin doch dieses Sparguthaben in ihr Vermögen eingegliedert. Es steht ihr zur Verfügung und sie ist darüber verfügungsberechtigt.

Dieses Vorbringen der Klägerin ist auch nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen. Es ist weder ersichtlich, wie alt die Kinder sind, woher das Geld stammt noch welche Ausbildung die Kinder absolvieren. Alles das hat die Klägerin nicht angegeben.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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