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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 27.02.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 165/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 165/05

Im Beschwerdeverfahren

pp.

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 27.2.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt F. wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 22.6.2005 teilweise geändert. Der Wert des Vergleichs übersteigt den Gegenstandswert von 5.757,00 EUR um 1079,44 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Rechtsanwalt F. wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts.

Der Kläger hat am 21.4.2005, vertreten durch Rechtsanwalt F., Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte erhoben, die von den Rechtsanwälten B. und Kollegen vertreten worden ist.

Der Rechtsstreit ist der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 23.5.2005 beendet worden. Danach ist u.a. vereinbart:

Der Kläger wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den bisherigen Urlaubsanspruch unter Fortzahlung der üblichen Vergütung von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Etwaige Zwischenverdienste hat sich der Kläger nicht anrechnen zu lassen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 22.6.2005 den für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Wert auf 5.757,00 EUR festgesetzt und zugleich ausgesprochen, dass der Wert des Vergleichs diesen Betrag nicht übersteigt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingegangene Beschwerde von Rechtsanwalt F., mit der er einen über diesen Gegenstandswert hinausgehenden Vergleichswert für die Freistellung in Höhe der auf diesen Zeitraum entfallenden Vergütung erreichen will.

Das Arbeitsgericht hatte durch Beschluss vom 11.7.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde von Rechtsanwalt F. hat teilweise Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht für die Freistellungsvereinbarung keinen über den Gegenstandswert hinausgehenden Vergleichswert festgesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht nur eine Freistellung, sondern zugleich die Nichtanrechnung anderweitigen Verdienstes vereinbart wird, in der Regel ein Streitwert in Höhe von 25% des auf diesen Zeitraum entfallenden Verdienstes festzulegen (vgl. hierzu zuletzt LAG Schleswig Holstein, Beschluss vom 7.7.2005 - 2 Ta 142/05 - mit Nachw.). Hieran ist festzuhalten. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Falle ein über den Gegenstandswert von 5.757,00 EUR hinausgehender Vergleichswert in Höhe von 1079,44 EUR festzusetzen ist (25% von 4317,75 EUR).

Die weitergehende Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde zu 3/4 erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Gerold/Schmidt/v. Eicken, RVG, § 11 Rz. 79). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 11 Abs. 2 S. 6 RVG).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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