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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 171/07
Rechtsgebiete: ZPO, UmwG


Vorschriften:

ZPO § 727
UmwG § 202
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 171/07

In dem Beschwerdeverfahren

Betrifft: Titelumschreibung

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 04.10.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.10.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin hat, vertreten durch Rechtsanwalt F..., am 17. November 2005 Klage gegen die Firma "M... GmbH", vertreten durch den Geschäftsführer ... D..., .K..., -wegen Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld - erhoben. Die Klage ist ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 6 d. A.) über den Geschäftsführer ... D... c/o C... GmbH, O..., zugestellt worden.

Durch Urteil vom 19.04.2006 hat das Arbeitsgericht gegen die M... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ... D... ein Urteil dahingehend erlassen, dass die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 440,20 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist eine entsprechende vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden. Er hat die vollstreckbare Ausfertigung unter Beifügung von Originalhandelsregisterunterlagen des Amtsgerichts Stralsund zurückgereicht und erklärt, die beklagte GmbH sei in eine KG umgewandelt worden mit der Bitte, den Titel entsprechend zu berichtigen; wegen des Handelsregisterauszuges wird auf Bl. 50 bis 52 d. A. Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat durch Schreiben vom 23.06.2006 darauf hingewiesen, dass eine Rechtsnachfolgeklausel im Sinne des § 727 ZPO nicht erteilt werden könne. Die M... GmbH sei durch Gesellschafterbeschluss durch formwechselnde Umwandlung in die neu errichtete M... KG geändert worden. Gemäß § 202 UmwG bestehe der formwechselnde Rechtsträger in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Zugleich hat das Arbeitsgericht angefragt, ob der Antrag dahingehend verstanden werden soll, dass die Anbringung eines klarstellenden Zusatzes gewollt sei.

Die Klägerin hat am 16.10.2006 über ihren Prozessbevollmächtigten die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils überreicht sowie einen Auszug aus dem Handelsregister der M... KG, wonach die Gesellschaft aufgelöst sei. Sie hat beantragt, den Titel zu berichtigen und auf den persönlich haftenden Gesellschafter ... J..., O..., umzuschreiben.

Durch Schreiben vom 17.10.2006 hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter einer KG bei deren Auflösung nicht Rechtsnachfolger der erloschenen Gesellschaft seien. Eine Umschreibung des Titels sei daher unzulässig. Es sei eine Klage gegen die Gesellschafter nötig.

Die Klägerin hat hierzu vorgetragen: Aus der Tatsache, dass aus einem, gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel keine Zwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter stattfinden könne, könne nicht zwangsläufig ein Verbot der Titelumschreibung geschlossen werden. Hierauf komme es aber letztendlich nicht an, da in dem hier vorliegenden, konkreten Fall Gesellschaft und Gesellschafter ein und dieselbe Person seien. Die Löschung der KG sei nicht etwa aufgrund von Vermögenslosigkeit oder anderen Faktoren erfolgt, sondern weil die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nicht mehr vorhanden sei. Sämtliche Gesellschaftsanteile von Kommanditisten und Komplementär seien auf ... J... übertragen worden. Es bestehe daher rechtlich eine Firma M... e.K., Inhaber ... J.... Insofern bedeute es einen überflüssigen Formalismus, nun zusätzlich Klage gegen Herrn ... J... erheben zu müssen.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat sodann durch Beschluss vom 24.10.2006 den Antrag auf Umschreibung des Titels auf den persönlich haftenden Gesellschafter ... J... zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

Nach Auflösung der KG hafteten die Gesellschafter zwar weiter, seien aber keine Rechtsnachfolger der erloschenen Gesellschaft. Eine Umschreibung des Titels sei daher unzulässig. Dabei sei unerheblich, welche Auflösungsgründe vorlägen, da einzig darauf abzustellen sei, dass die Personenhandelsgesellschaft aufgelöst worden sei.

Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.10.2006 zugestellten Beschluss, richtet sich die am 10.11.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und meint, dass Gericht gehe erkennbar von einem falschen Sachverhalt aus. Die Klägerin mache nicht Ansprüche gegen Herrn ... J... als nachhaftenden Gesellschafter nach einer aufgelösten Personenhandelsgesellschaft geltend. Vielmehr habe Herr ... J... die KG als Einzelfirma übernommen und sei insofern ihr Rechtsnachfolger. Sie sei bemüht, einen aktuellen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Stralsund zu erhalten, aus dem sich die Rechtsnachfolge ergebe. Tatsächlich sei die Rechtsnachfolge unstreitig. Es sei demzufolge nicht von einer "normalen" Auflösung der Gesellschaft auszugehen. Es sei hier lediglich ein Wechsel der Rechtsform von der KG zur Einzelfirma erfolgt. Die Sache sei nunmehr mittlerweile außerordentlich eilbedürftig. Herr J... und andere verantwortliche ehemalige Handelnde der Beklagten hätten in erheblichem Umfang Vermögenswerte zur Seite geschafft.

Durch Schreiben vom 16.11.2006 hat das Arbeitsgericht Neumünster der Beschwerdeführerin aufgegeben, die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Es sei urkundlich nachzuweisen, dass Herr ... J... Rechtsnachfolger der M... KG sei. Nach einer antragsgemäßen Fristverlängerung zur Vorlage der Urkunden zum Nachweis der Rechtsnachfolge, hat das Arbeitsgericht Neumünster mit Schreiben vom 27.03.2007 eine letzte Frist von einem Monat bewilligt.

Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt ist, hat das Arbeitsgericht Neumünster durch Beschluss vom 02.05.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Titelumschreibung lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe weder einen Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde erbracht, noch sei die Rechtsnachfolge offenkundig.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 567 Abs. 2 ZPO).

Der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Neumünster hat den Antrag auf Titelumschreibung zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.

Gemäß § 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass eine Titelumschreibung aus einem gegen die Gesellschaft (GmbH) erreichten Titel auf die Gesellschafter nicht zulässig ist. Die Gesellschafter sind nicht Rechtsnachfolger der Gesellschaft. Das Beschwerdegericht nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug. Das greift die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch nicht mehr an.

2. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Gesellschafter J... die Beklagte im Wege einer Vermögensübernahme übernommen hätte und wenn dies offenkundig ist oder durch öffentliche Urkunde oder beglaubigte öffentliche Urkunde nachgewiesen wird. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Offenkundigkeit ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat auch trotz entsprechender Ankündigung und mehrfach eingeräumter Fristverlängerung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts den Nachweis der Vermögensübernahme durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nicht erbracht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 97 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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