Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 192/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 192/05

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 30.11.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.08.2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin/Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat am 03.06.2005 Zahlungsklage erhoben. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt nach eigenen Angaben 750,00 EUR. Die Klägerin fordert mit ihrer Klage Gehalt für die Monate März und April 2005. Die Klägerin hat zugleich beantragt, ihr für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Kieler Rechtsanwalts zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin am 20.06.2005 der Klägerin für die Anträge in der Fassung vom 10.06.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich angeordnet, dass eine Ratenzahlung nicht stattfindet. Den Antrag auf Beiordnung hat es zurückgewiesen. Aus der Sicht des Gerichts handele es sich bei der Zahlungsklage um eine einfache Sache, die eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erfordere.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18.07.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Die Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass sie keinerlei juristische Grundkenntnisse habe und ihr weder bekannt sei, dass zur Durchsetzung der Ansprüche ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht in Kiel zu führen sei noch das beim Arbeitsgericht die Rechtsantragstelle bestehe und habe sich aus diesem Grunde an ihren Prozessbevollmächtigten gewandt. Es entspreche im Übrigen einem Verfassungsgebot, die bedürftige Partei bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche nicht schlechter zu stellen als eine nicht bedürftige Partei. Es sei auch europarechtlich verankert, dass in allen Mitgliedstaaten einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines geeigneten Rechtsanwalts zu bewilligen sei. Es verbiete sich auch jede Differenzierung danach, ob der zu Grunde liegende Sachverhalt umfangreich und nicht umfangreich oder schwierig sei. Im Übrigen sei der Rechtsstreit für sie, die Beschwerdeführerin, von existentieller Bedeutung.

Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 09.08.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass auch Verfassungs- und Europarecht aus Sicht des Gerichts nicht erforderten, dass die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO keine Anwendung mehr finde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für die Zahlungsklage der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung liegen nicht vor.

1. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist - soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist - einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

a) Nach ständiger Rechtsprechung der beiden für Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren zuständigen Kammern des Landesarbeitsgerichts (zuletzt Beschluss vom 21.10.2005 - 1 Ta 190/05-, vom 04.04.2005 .- 1 Ta 132/05 - und Beschluss vom 27.06.2005 - 2 Ta 156/05-, jeweils mit Nachw.) ist die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Dem Antragsteller ist es grundsätzlich jedenfalls dann zuzumuten, ggf. die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht vorgerichtlich bestritten wird und die Gegenseite nicht durch einen Anwalt vertreten ist. In diesen Fällen ergehen - wie auch im vorliegenden Fall - erfahrungsgemäß häufig Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile. Für den Antrag auf Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils bedarf es jedenfalls im arbeitsrechtlichen Gütetermin keiner anwaltlichen Hilfe. Ergeht kein entsprechendes Urteil oder scheitert die Güteverhandlung, kann - wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - eine Beiordnung erfolgen. Hieran ist festzuhalten.

2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass zur Änderung dieser Rechtsprechung.

a) Diese Rechtsprechung widerspricht weder Verfassungsrecht noch europarechtlichen Vorgaben. Welche Vorgaben dieser konkret sein sollen, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Derartige Verstöße sind aber auch für die Beschwerdekammer nicht erkennbar. Die Regelung in der ZPO über die Beiordnung eines Anwalts verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen europarechtliche Vorschriften. Danach ist zu unterscheiden: Ist die Gegenseite nicht durch einen Anwalt vertreten, setzt die Beiordnung eines Anwalts voraus, dass diese erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Anders ist es hingegen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Die Grundsätze der Waffengleichheit gebieten (nur) in diesem Fall, dass eine Beiordnung unabhängig davon zu erfolgen hat, ob diese erforderlich ist (§ 121 Abs. 3 ZPO). Folgte man der Auffassung der Beschwerdeführerin, wäre entgegen der Regelung in § 121 Abs. 2 ZPO stets ein Anwalt beizuordnen, ohne dass es auf die Erforderlichkeit der Beiordnung ankäme. Das wiederum setzte voraus, dass diese Regelung gegen höherrangiges Recht insbesondere Verfassungs- oder Europarecht verstößt. Das ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar. Es gibt weder einen verfassungsrechtlichen Grundsatz noch eine europarechtliche Regelung, wonach in jedem Rechtsstreit unabhängig von der Erforderlichkeit stets ein Anwalt beizuordnen ist.

b) Es sind auch keine Besonderheiten für eine hiervon abweichende Entscheidung erkennbar. Dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen sind, muss der Beschwerdeführerin bekannt sein. Sie hätte demzufolge entweder das Arbeitsgericht aufsuchen oder sich dort telefonisch nach dem weiteren Vorgehen erkundigen können.

Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

Zurück