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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 202/05
Rechtsgebiete: GKG, KSchG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2
1. Da die Intensität des Bestandschutzes für den Streitwert maßgeblich ist, ist nicht ohne weiteres der volle Wert gemäß § 42 Abs. 4 GKG anzusetzen, wenn das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht anwendbar ist. Sachgerecht ist es grundsätzlich, den Streitwert in Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Vergütung festzusetzen.

2. Etwas anderes mag gelten, wenn der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsschutzklage absolute Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung vorträgt.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 202/05

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 30.11.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt W... gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.07.2005 wird auf seinen Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger hat am 08.06.2005 Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung vom 30.05.2005, zugegangen am 02.06.2005, erhoben. Im Zeitpunkt der Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis etwas länger als ein Jahr bestanden. Auf das Arbeitsverhältnis ist im Übrigen das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG).

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im Gütetermin vom 05.07.2005 durch Beschluss in Höhe eines Bruttomonatsgehalts festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 01.08.2005 beim Arbeitsgericht Elmshorn eingegangene sofortige Beschwerde, in der Rechtsanwalt W. eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern fordert.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 22.08.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg. Die gem. § 33 RVG vorgenommene Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.

Das Arbeitsgericht hat den Wert für die gegen die Kündigung erhobene Klage zu Recht auf ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Ist auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG), ist es nicht angebracht, den Gegenstandswert gem. § 42 Abs. 4 GVG in voller Höhe, d. h. von drei Bruttomonatsgehältern, festzusetzen. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Streitwert nach dem Umfang des Bestandschutzes zu bemessen ist. So ist etwa, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung weniger als sechs Monate bestanden hat, andererseits aber grundsätzlich aber das Kündigungsschutzgesetz gem. § 23 Abs. 1 KSchG anzuwenden ist, ein Gegenstandswert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts angemessen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Kammern des Landesarbeitsgerichts (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 21.03.2001 - 5 Ta 124/00 -). Ist aber die Intensität des Bestandschutzes für den Streitwert maßgeblich, kann auch nicht ohne Weiteres der volle Wert gem. § 42 Abs. 4 GKG Anwendung finden, wenn das Kündigungsschutzgesetz gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 KSchG nicht anwendbar ist. Sachgerecht ist es grundsätzlich, den Streitwert in Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Vergütung festzusetzen. Kündigungsfrist wäre hier gem. § 622 Abs. 1 BGB der 30.06.2005. Etwas anderes mag gelten, wenn der Arbeitgeber in seiner Kündigungsschutzklage absolute Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung vorträgt, insbesondere etwa Tatsachen für die Sittenwidrigkeit der Kündigung darlegt oder die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats rügt. Das ist hier nicht der Fall.

Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die Beschwerdeentscheidung der Landesarbeitsgerichte in Streitwertsachen ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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