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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 202/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 202/06

im Ordnungsgeldverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 02.02.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27.06.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Flensburg hat den Beklagten zum Gütetermin am 27.06.2006 ordnungsgemäß persönlich geladen. Der Beklagte ist zum Termin nicht erschienen. Das Arbeitsgericht Flensburg hat daraufhin im Termin gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von Euro 200,00 festgesetzt.

Gegen diesen Ordnungsgeldbeschluss wendet sich die "Beschwerde" des Beklagten.

Sein Prozessbevollmächtigter hat zur Begründung vorgetragen:

Den Beklagten treffe kein Verschulden. Sein Mandant habe am Vortage fernmündlich mit ihm Rücksprache gehalten und nachgefragt, ob er zu dem Termin am 27.06.2006 persönlich erscheinen müsse. Leider habe er an diesem Montag, den 26.06.2006, seinen ersten Arbeitstag nach Urlaubsrückkehr gehabt. Daher habe er dem Beklagten in dem Telefonat mitgeteilt, dass er vom persönlichen Erscheinen entbunden sei. Aufgrund dessen sei der Beklagte der mündlichen Verhandlung ferngeblieben.

Das Arbeitsgericht Flensburg hat durch Beschluss vom 08.09.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass es den Beklagten nicht entlaste, wenn er von seinem Anwalt die falsche Auskunft erhalten habe, die persönliche Ladung missachten zu dürfen.

II.

Die "Beschwerde" ist als sofortige Beschwerde zulässig (§ 380 Abs. 3 ZPO entsprechend). Sie ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat gegen den Beklagten zu Recht ein Ordnungsgeld wegen seines Nichterscheinens im Gütetermin am 27.06.2006 verhängt.

Die Voraussetzungen für eine Verhängung des Ordnungsgeldes liegen vor (§§ 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte war ordnungsgemäß geladen. Er hat auch in seiner Beschwerde keine Entschuldigungsgründe dargelegt, die seine Abwesenheit rechtfertigen. Die persönlich geladene Partei kann sich nämlich auf die falsche Auskunft ihres Rechtsanwalts, die persönliche Ladung missachten zu dürfen, nicht berufen. Verlässt sie sich hierauf, liegt eigenes Verschulden vor (Zöller/Greger, § 141 ZPO Rdz. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 141 ZPO Rdz. 40).

Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Rahmen des Ermessens des Arbeitsgerichts und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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