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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 239/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117
ZPO § 121 Abs. 2
Die Beifügung von Belegen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO ist - anders als die Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Prozesskostenhilfeantrag. Aus § 118 Abs. 2 ZPO ergibt sich vielmehr, dass es Sache des Gerichts ist, dem Antragsteller ggf. aufzugeben, seine Angaben durch Vorlage von Belegen glaubhaft zu machen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 239/04

Beschluss

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 25.07.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Ostrowicz als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin/Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.11.2004 aufgehoben.

Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B... erneut zu entscheiden.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 14.10.2004, vertreten durch Rechtsanwalt B..., Zahlungsklage gegen den Beklagten erhoben und zugleich beantragt, ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu gewähren und Rechtsanwalt B... als Rechtsanwalt beizuordnen. Sie hat am 20.10.2004 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Belege eingereicht.

Im Gütetermin am 01.11.2004 ist der Beklagte mit einem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt L., aufgetreten. Auf ein entsprechendes Anerkenntnis ist ein Anerkenntnisurteil ergangen.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 11.11.2004 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B... zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich, da der Fall materiellrechtlich und prozessual einfach gelagert sei. Der Beklagte habe den verlangten Betrag auch ohne Erörterung der Sach- und Rechtslage sofort anerkannt. Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei zurückzuweisen, da nach den Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten nicht überstiegen.

Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.11.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.11.2004 bei Arbeitsgericht Lübeck eingegangene sofortige Beschwerde, in der die Antragstellerin sich auf den Grundsatz der Waffengleichheit beruft. Noch in der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte anwaltlich argumentieren lassen, die Klägerin bekomme "gar nichts", wenn sie den Vergleich nicht abschließe. Die Sach- und Rechtslage sei mithin keineswegs für sie, die Klägerin, einfach gewesen.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 23.11.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sei. Dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit trage die Regelung des § 11a ArbGG Rechnung. Ein entsprechender Antrag sei jedoch nicht gestellt worden. Im Übrigen sei wegen des Fehlens der Belege gem. § 117 Abs. 2 davon auszugehen, dass ein wirksamer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht gestellt worden sei.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.

1. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B... zu Unrecht zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts eine Beiordnung eines Anwalts grundsätzlich nicht erforderlich ist, soweit es sich um einfach liegende Forderungen handelt. In diesem Fall ist es dem Kläger zumutbar, entweder die Rechtsantragstelle aufzusuchen und dort eine Klage zu Protokoll zu geben oder persönlich im Gütetermin aufzutreten. Das gilt jedoch nicht, wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist. In diesem Fall ist gem. § 121 Abs. 2, letzte Alt. ZPO von der Erforderlichkeit stets auszugehen. So liegt hier der Fall. Die Beklagte hat sich vorgerichtlich und auch im Gütetermin durch einen Anwalt vertreten lassen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte auch nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass der Antrag wegen fehlender Belege nicht wirksam vor Abschluss der Instanz gestellt worden ist. Wirksamkeitsvoraussetzung für den Antrag von Bewilligung auf Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich die Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese hat die Antragstellerin rechtzeitig vor Abschluss der Instanz eingereicht. Zwar hat gem. § 117 Abs. 2 ZPO der Antragsteller dem Erklärungsvordruck gleich entsprechende Belege beizufügen. Die Beifügung der Belege ist jedoch kein Formerfordernis des PKH-Gesuchs. sondern dient der Glaubhaftmachung (Zöller/Philippi, § 118 ZPO Rz. 19). Wie sich aus § 118 Abs. 2 ZPO ergibt, ist es grundsätzlich Sache des Gerichts, dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachreichung von Belegen zu geben, soweit dies für erforderlich gehalten wird. Das ist hier unterblieben.

Aus den dargelegten Gründen war der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck aufzuheben. Das Arbeitsgericht hat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts über den Antrag erneut zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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