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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 244/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Wird einer Partei vom Arbeitsgericht ausnahmsweise eine Nachfrist zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Schluss der Instanz gegeben, ist von der Partei zu fordern, dass sie bei der Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besondere Sorgfalt walten lässt. Sie kann bei offenkundigen Unvollständigkeiten nicht mehr mit einer entsprechenden Auflage des Arbeitsgerichts rechnen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 244/07

10.01.2008

Im dem Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 10.01.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.08.2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger/ Beschwerdeführer hat, vertreten durch Rechtsanwalt vom E., am 05.07.2007 Klage erhoben und zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Gütetermin am 17.08.2007 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Das Arbeitsgericht hat zugleich dem Kläger Gelegenheit gegeben, das ordnungsgemäß ausgefüllte PKH-Formular nebst Mitteln zur Glaubhaftmachung binnen einer Woche nachzureichen.

Am 23.08.2007 ist daraufhin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingegangen, die am Ende mit einem Stempel des Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen Unterschrift versehen ist; wegen des Inhalts dieser Erklärung wird auf Bl. 4/5 des PKH-Beiheftes Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 29.08.2007 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig sei, insbesondere habe der Kläger das PKH-Formular aber nicht persönlich unterschrieben.

Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 04.09.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04.09.2007 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Der Kläger meint, dass es zulässig sei, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von seinem Prozessbevollmächtigten ausgefüllt worden sei. Soweit die Erklärung unvollständig sei, habe das Arbeitsgericht unterlassen, eine entsprechende Auflage an ihn zu erteilen.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 13.09.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass das Prozesskostenhilfeformular eigenhändig unterschrieben werden müsse. Eine Ausnahme gebe es nur dann, wenn feststehe, dass die Erklärung von dem Gesuchsteller stamme und dieser zur Richtigkeit der Angaben stehe. Diese Ausnahme läge hier nicht vor.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist keine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst dann zulässig gestellt, wenn eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) eingereicht wird. Das kann grundsätzlich nur bis zum Schluss der Instanz geschehen. Allerdings kann das Gericht - wie hier - ausnahmsweise eine Nachfrist setzen, die dann jedoch eingehalten werden muss. Der Kläger hat diese Frist zwar eingehalten. Die von seinem Prozessbevollmächtigten nachgereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist jedoch nicht ordnungsgemäß. Das geht zu seinen Lasten.

2. Wird einer Partei ausnahmsweise eine Nachfrist zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Schluss der Instanz gegeben, ist von der Partei zu fordern, dass sie bei der Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besondere Sorgfalt walten lässt. Sie kann bei offenkundigen Unvollständigkeiten nicht mehr mit einer entsprechenden Auflage des Arbeitsgerichts rechnen. So liegt hier der Fall. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist unter "G" hinsichtlich der Höhe der Konten unvollständig, aber, was noch schwerwiegender ist, unter "sonstige Vermögenswerte" überhaupt nicht ausgefüllt. Diese Mängel sind derart offenkundig, dass nicht mit einer Auflage gerechnet werden konnte.

3. Die sofortige Beschwerde war bereits aus diesen Gründen zurückzuweisen, ohne dass es darauf ankam, ob die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben werden muss. Das dürfte der herrschenden Meinung entsprechen (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachse, Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfe Rz. 131; Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe Rz. 429; BFH, Beschluss vom 24.04.2001 - XB 56/00; LAG Hamm, Beschluss vom 30.12.2005 - 4 Ta 555/05 -).

Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht. Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob der Erklärungsvordruck eigenhändig von dem Antragsteller unterschrieben werden muss, war nicht entscheidungserheblich.

Ende der Entscheidung

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