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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 282/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 282/05

Im Beschwerdeverfahren

hat die erste Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... am 31.03.2006 als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 4.11.2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin/Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat am 16. September 2005 vor dem Arbeitsgericht Flensburg Kündigungsschutzklage sowie Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses erhoben. Am 26.9.2005 hat sie beantragt, ihr für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G. als Bevollmächtigten beizuordnen. Am 30.9.2005 hat die Beschwerdeführern eine von ihr ausgefüllte Erklärung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und am 31.10.2005 auf Anforderung des Arbeitsgerichts Kopie eines Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit F. über Bezug von Arbeitslosengeld sowie eine Lohnsteuerbescheinigung 2005 nachgereicht.

Auf dieser Grundlage hat das Arbeitsgericht Flensburg ein zu berücksichtigendes Einkommen von 261,50 € festgestellt und durch Beschluss vom 4.11.2005 der Klägerin für den ersten Rechtszug für die Anträge vom 16.9.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. als Prozessbevollmächtigten beigeordnet und zugleich angeordnet, dass sich die Beschwerdeführern mit monatlichen Raten von Euro 95,00 auf an den Prozesskosten zu beteiligen hat.

Wegen der Berechnung des Arbeitsgerichts wird auf den Berechnungsbogen/die Vermögensübersicht will (Blatt 11 des PKH - Beiheftes) Bezug genommen.

Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 14.11.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin zunächst Einwendungen hinsichtlich der Höhe des Freibetrages für sie, die Beschwerdeführern, erhoben, die vom Arbeitsgerichte durch Verfügung vom 16.11.2005 beantwortet worden sind. Die Beschwerdeführern hat sodann am 20.11.2005 mitgeteilt, dass sie sich ausweislich der in Kopie beigefügten Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - (Abl. Bl. 21 - 23 Akte) in der sog. Wohlverhaltensphase des Privatinsolvenzverfahrens befinde.

Am 29.11.2005 hat sodann die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung Beschwerde beim Arbeitsgericht eingelegt, der das Arbeitsgericht Flensburg durch Beschluss vom 12.12.2005 nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO); in der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

1. Das Arbeitsgericht Flensburg hat auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin korrekt ermittelt. Das ergibt sich aus dem Berechnungsbogen Bl. 11 des PKH Beiheftes. Einwendungen gegen diese Berechnung erhebt die Beschwerdeführerin nicht mehr.

2. Die Beschwerdeführern kann auch keine Änderung der Ratenzahlungsanordnung deswegen erreichen, weil sie sich in der so genannten Wohlverhaltensphase des Verbraucherinsolvenzverfahrens befindet. dieses Vorbringen ist verspätet (a.), rechtfertigt aber auch in der Sache keine Änderung der Ratenzahlungsanordnung (b.).

a. Im Prozesskostenbewilligungsverfahren sind nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn, für die Verspätung liegen ausreichende Entschuldigungsgründe vor (z.B. Beschlüsse vom 5.8.2005 - 1 Ta 91/05 - und vom 12.1.2004 - 1 Ta 271/03 - , jeweils mit Nachw.). Warum die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, dass sie sich im Rahmen des privaten Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 5.3.2004 in der sog. Wohlverhaltensphase befinde, ist nicht dargelegt.

b. Selbst wenn man den Einwand der Klägerin zuließe, hätte das nicht zur Folge, dass die Ratenzahlungsanordnung zu ändern wäre. Der Klägerin stehen nämlich auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die Pfändungsfreibeträge zur Verfügung.

Diese sind zu berücksichtigendes Einkommen. Durch die Pfändungsfreibeträge soll u.a. verhindert werden, dass Privatgläubiger zulasten der Allgemeinheit Ansprüche durchsetzen. Im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren geht es hingegen um die Bewilligung von Sozialleistungen, für die die besonderen Berechnungsregeln gemäß § 115 ZPO gelten.

Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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