Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 34/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 34/06

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 31.08.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.01.2006 hinsichtlich der Zinsen geändert:

Die zu erstattenden Kosten in Höhe von EUR 2.539,92 sind ab dem 26.09.2005 mit 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat am 02.09.2004 einer Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage des Klägers gegen die Beklagte stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Durch Urteil vom 24.02.2005 hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Berufung auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 26. September 2005 beantragt, die Gebühren und Auslagen erster und zweiter Instanz gegen die Beklagte festzusetzen; wegen des Inhalts des Antrags wird auf Bl. 169 - 171 d. A. Bezug genommen (Gesamtkostenforderung: 3.892,41 EUR einschließlich 16 % MWSt. "verzinslich ... mit 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz").

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat nach Anhörung der Beklagten dem Kläger durch Verfügung vom 16.11.2005 einen Hinweis hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruches sowie auf § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO gegeben. Hierauf ist keine Stellungnahme eingegangen.

Das Arbeitsgericht hat sodann durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.01.2006 die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten gem. §§ 104, 91 Abs. 1 ZPO auf 2.539,92 EUR festgesetzt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag sei überwiegend begründet. Unbegründet sei er in folgenden Punkten:

Parteireisekosten könnten nur in Höhe von 262,00 EUR geltend gemacht werden. Die Fahrt habe nicht mit dem Pkw, sondern mit der kostengünstigeren Bahn durchgeführt werden können.

Kosten für die Beauftragung eines Verkehrsanwalts in der zweiten Instanz sowie Fahrtkosten für die Besprechungen in der Kanzlei R... seien nicht erforderlich, da der Rechtsstreit bereits in der ersten Instanz in tatsächlicher Hinsicht geklärt gewesen sei.

Der Antrag sei ferner wegen der geltend gemachten Umsatzsteuer unbegründet, weil eine Erklärung gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht abgegeben worden sei.

Letztendlich sei der Antrag auf Verzinsung unzulässig gewesen, weil ein derartiger Anspruch nicht bestehe. Die Hinweise hinsichtlich der Verzinsung seien nicht beantwortet worden.

Gegen diesen dem Kläger am 18.01.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.01.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, die der Kläger wie folgt begründet:

1. Die Inanspruchnahme eines Verkehrsanwaltes auch in der zweiten Instanz sei notwendig gewesen, da er, der Kläger, sich mit neuem tatsächlichen Vortrag des Arbeitgebers in der Berufungsinstanz habe auseinandersetzen müssen.

2. Diese Gründe hätten mehrfache Besprechungen in der Kanzlei in R... notwendig gemacht.

3. Er erkläre, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne.

Er beantrage, die festgesetzten Kosten mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 15.02.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 11 RPflG, 572 ZPO). In der Sache ist sie nur zu einem geringen Teil gerechtfertigt.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist zu ändern, soweit der Antrag auf Verzinsung der zu erstattenden Kosten zurückgewiesen worden ist. Dem Antrag war jedenfalls teilweise stattzugeben, da der von dem Kläger fehlerhaft gestellte Antrag auf Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ein weitergehender Antrag gegenüber dem korrekten Antrag auf Verzinsung in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz war. Beide Anträge stehen nicht in einem "entweder-oder-Verhältnis", sondern der korrekte Antrag ist ein Minus gegenüber dem gestellten Antrag. Das Arbeitsgericht hätte den fehlerhaft gestellten Antrag überdies auch entsprechend auslegen können, da es gerichtsbekannt ist, dass der Zinsantrag oft fehlerhaft formuliert wird, obwohl nur die gesetzlichen Zinsen beansprucht werden sollen.

2. Im Übrigen ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Beschwerde sind unbegründet.

a) Hinsichtlich der Reisekosten des Klägers ist die Beschwerde unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß begründet ist. Das Arbeitsgericht hat Parteireisekosten in Höhe von 262 EUR zu Gunsten des Klägers festgesetzt. Aufgrund dessen wäre es Sache des Klägers gewesen, konkret darzulegen, ob und ggf. inwieweit seinem Antrag auf Erstattung der Reisekosten nicht stattgegeben worden ist oder ob er sich mit der Beschwerde gegen die Höhe der ihm der zuerkannte Reisekosten wenden will. Das lässt die Beschwerde nicht erkennen

b) Die Beauftragung eines Verkehrsanwaltes in der zweiten Instanz war auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht erforderlich (§ 91 Abs. 1 ZPO). Bereits aus dem Tatbestand des zweitinstanzlichen Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 11.08.2005 ergibt sich, dass die Beklagte entgegen der Darlegung des Klägers im Berufungsrechtszug keine wesentlich neuen Tatsachen vorgetragen hat.

c) Der Kläger kann auch keine Umsatzsteuerbeträge mehr geltend machen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag insoweit zu Recht zurückgewiesen, da der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises in der Auflage die entsprechende Erklärung gemäß § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abzugeben, bis zum Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht nachgekommen ist. Das Arbeitsgericht hat mit der Auflage seiner Hinweispflicht genügt. Eine Nachholung im Beschwerdeverfahren ist nicht mehr möglich.

Aus den dargestellten Gründen war die sofortige Beschwerde ganz überwiegend zurückzuweisen. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang zu tragen hat (§§ 97,92 Abs. 1 ZPO).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück