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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 52 e/09
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, BetrVG, RVG


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
GKG § 42 Abs. 4
BetrVG § 103
BetrVG § 103 Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 52 e/09

08.04.2009

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 08.04.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.02.2009 - 1 BV 61 a/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens war der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Nachdem das Betriebsratsmitglied und die Arbeitgeberin in dem Verfahren 1 Ca 2128 a/08 einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen hatten, erklärten die Beteiligten dieses Verfahren für erledigt. Am 29.01.2009 hat das Arbeitsgericht das Verfahren eingestellt.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf 4.313,66 € festgesetzt. Bei seiner Festsetzung ist es unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27.04.2007 (1 Ta 178/06) von der zweifachen Bruttomonatsvergütung des Betriebsratsmitglieds ausgegangen.

Hiergegen richtet sich die am 27.02.2009 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, den Streitwert des Verfahrens auf 6.470,49 € festzusetzen. Er meint, in analoger Anwendung des § 42 Abs. 4 GKG seien als Wert des vorliegenden Verfahrens 3 Bruttomonatsgehälter des Betriebsratsmitglieds in Ansatz zu bringen. Bei rechtskräftiger Zustimmungsersetzung im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG stehe bindend fest, dass die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt sei. Bei rechtskräftiger Ablehnung der Zustimmung sei eine dennoch ausgesprochene Kündigung ohne weiteres unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 04.03.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 33 Abs. 3 RVG). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Arbeitsgericht bei der Bemessung das ihm zustehende Ermessen nicht ausreichend gewahrt hat. Vielmehr hat es sich an der aktuellen Rechtsprechung der Beschwerdekammer orientiert (vgl. Beschluss vom 27.04.2007 - 1 Ta 178/06 -).

1. Der Gegenstandswert in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen nach § 23 Abs. 3 RVG zu bestimmen, weil es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. Bei der Festsetzung ist von einem Gegenstandswert in Höhe von 4.000,-- €, der nach Lage des Falles niedriger oder höher sein kann, auszugehen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeiten der Sache , die Dauer des Verfahrens, weiterhin die objektiv zu beurteilende Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten . Hiervon ist auch in einem Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG auszugehen. Daran hält die Kammer bei nochmaliger Prüfung fest. Der Hinweis auf die Vorgreiflichkeit für ein nachfolgendes Kündigungsschutzverfahren und die Beteiligteneigenschaft des betreffenden Betriebsratsmitglieds ändern grundsätzlich nichts daran, dass es im Beschlussverfahren (nur) um die kollektive Mitwirkung des Betriebsrats an einer beabsichtigten Kündigung geht und nicht um die Wirksamkeit der Kündigung selbst. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Kündigung betrifft keine vermögensrechtlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, denn die Mitbestimmungsrechte bezwecken ausschließlich, dass der Arbeitgeber nicht allein, sondern nur unter Beteiligung des Betriebsrats als Vertreter der Belegschaft Entscheidungen über den Verbleib von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb treffen kann. Der Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied sollen durch § 103 BetrVG bei der unbefangenen Amtsausübung geschützt werden.

2. Auch wenn danach für die Festsetzung des Gegenstandswerts grundsätzlich von dem in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG genannten Hilfswert von 4.000,-- € auszugehen ist, kann nach Lage des Falles die Vorgreiflichkeit des Verfahrens nach § 103 BetrVG für einen nachfolgenden Kündigungsschutzprozess bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden. Dem wird genügt, wenn in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG als Gegenstandswert zwei Monatsgehälter festgesetzt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Hilfswert von 4.000,-- € als Untergrenze nicht unterschritten wird. Durch die Festsetzung eines zwei Bruttomonatsgehältern entsprechenden Betrages kommt hinreichend zum Ausdruck, dass die Prüfung im Verfahren nach § 103 BetrVG und im (späteren) Kündigungsschutzverfahren nicht völlig identisch sind. Insbesondere bezieht sich die Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Verfahren nach § 103 BetrVG nicht auf alle möglichen Unwirksamkeitsgründe der Kündigung.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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