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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 81/07
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
RVG § 33 Abs. 9
BRAGO § 10 Abs. 3

Entscheidung wurde am 08.08.2008 korrigiert: das Verkündungsdatum wurde korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 81/07

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 21.06.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. D. gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.11.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Betriebsrat hat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D., am 26.04.2006 ein Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Antrag, der Antragsgegnerin / Beteiligten zu 2. aufzugeben, ein weiteres Betriebsratsmitglied in Vollzeit, und zwar Frau G., von der beruflichen Tätigkeit ab sofort freizustellen.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 31.08.2006 den Antrag zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 20.11.2006 hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit auf 4.000,00 EUR festgesetzt und dies auf § 23 Abs. 3 RVG gestützt. Gegen diesen ihm am 23.11.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.11.2006 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangene Beschwerde, durch die der Beschwerdeführer erreichen möchte, dass der Gegenstandswert auf mindestens 12.000,00 EUR festgesetzt wird. Er beruft sich darauf, dass es sich um eine besondere Bedeutung mit erheblicher wirtschaftlicher und ideeller Auswirkung handele. Der Beschwerdeführer bezieht sich insoweit auf Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 13.12.2005 - 1 Ta 269/05 und vom 09.12.2005 - 2 Ta 266/05 -.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 12.02.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der betriebsverfassungsrechtlichen Position und der Rechtsprechung sei der Regelsatz angemessen. Gründe, die für eine Erhöhung sprechen, seien nicht vorgetragen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung aller Kammern des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz stets um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, soweit es nicht im Einzelfall um beziffert oder bezifferbare Anträge geht (grundsätzlich LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 05.10.1987, LAGE § 8 BRAGO Nr. 10; Beschl. vom 17.06.2003 - 1 Ta 81/03 -; Beschluss vom 23.09.2005 - 1 Ta 218/05 -). Die wirtschaftlichen Auswirkungen in einer betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzung sind hingegen unbeachtlich. Streitig zwischen den Betriebsparteien ist ihr betriebsverfassungsrechtliches Verhältnis, die wirtschaftlichen Auswirkungen sind lediglich Folge des Verfahrens (LAG Schleswig-Holstein, a.a.O.).Das gilt auch für den Antrag auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds. Der Gegenstandswert ist demzufolge gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen.

2. Das Arbeitsgericht hat auf dieser Grundlage den Gegenstandswert zu Recht auf den Ausgangswert in Höhe von 4.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung liegt im Rahmen des billigen Ermessens. Zwar kann der Gegenstandswert nach Lage des Falles höher oder niedriger festgesetzt werden. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache. Da beide Voraussetzungen hier nicht festzustellen sind, ist der Gegenstandswert zutreffend mit dem Ausgangswert festgesetzt. Die vom Beschwerdeführer zitierten beiden Beschlüsse des Beschwerdegerichts sind nicht einschlägig. In beiden Fällen handelt es sich um einen Antrag der Arbeitgeberseite, die verweigerte Zustimmung zur Beschäftigung einer Leiharbeitnehmerin zu ersetzen sowie festzustellen, dass die vorläufige Beschäftigung aus sachlichen Gründen unbedingt erforderlich war.

Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 97 ZPO entspr.). Die Kostenfreiheit für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren hat nicht zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren, in dem ein Rechtsanwalt eines der Beteiligten eine sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung gem. § 10 Abs. 3 BRAGO (ab 1.7.2004: §33 Abs. 3 RVG) einlegt, ebenfalls kostenfrei wäre (; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.12.2005 - 2 Ta 264/05 -); LAG Köln, Beschluss vom 19.5.2004 - 10 Ta 79/04 - LAG-Report 2004, 344). Das Verfahren ist gem. § 33 Abs. 9 RVG nur für den Antrag, nicht für die Beschwerde gebührenfrei.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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