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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 97/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 97/06

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 31.08.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt B... wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 31.03.2006 teilweise geändert:

Der Streitwert wird auf 9.690,60 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt B..., am 06.12.2005 beim Arbeitsgericht Lübeck Klage erhoben auf Feststellung, dass sein bisher mit der Firma Möbel K..., ... K... Einrichtungshaus, bestehendes Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist, sowie auf Beschäftigung bei der Beklagten und auf Zahlung der Vergütung für Oktober 2005.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 31.03.2006 den Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren auf 7.267,95 EUR (3 Monatsgehälter) festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 05.04.2006 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 26.04.2006 Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Lübeck den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Wert auf 12.113,25 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdeführer hat hierzu vorgetragen:

Der Antrag zu 1. sei mit 3 Monatsgehältern zu bewerten. Der Beschäftigungsantrag zu 2. sei mit mindestens einem Monatsgehalt anzusetzen. Auch der Zahlungsantrag sei mit einem Monatsgehalt zu bewerten.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 11.05.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass zwischen allen Klageanträgen wirtschaftliche Identität bestehe. Unerheblich sei, ob ein Arbeitgeber gegen einen Klageanspruch andere Einwendungen geltend machen könne. Im Gegensatz zu einem Weiterbeschäftigungsantrag für die Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens gehe es hier um den Anspruch auf dauerhafte Beschäftigung bei der Beklagten infolge Betriebsübergangs. Wirtschaftlich sei es damit um Beschäftigung und die daraus resultierende Verpflichtung zur Zahlung des Lohnes gegangen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache ist sie teilweise gerechtfertigt.

1. Die Beschwerde ist begründet, soweit das Arbeitsgericht dem Beschäftigungsantrag zu 2. keinen eigenen Streitwert beigemessen hat. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts besteht zwischen dem Feststellungsantrag und dem Antrag auf Beschäftigung keine wirtschaftliche Identität.

Der Kläger hat im Hinblick auf den bestrittenen Betriebsübergang nicht nur ein Interesse an der Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses, sondern auch an seinem Recht auf Beschäftigung. Es handelt sich insoweit um ein eigenes Recht des Arbeitnehmers, dass er nur aufgrund eines entsprechenden Titels im Urteil durchsetzen kann. Es entspricht deswegen allgemeiner Auffassung, dass der allgemeine Beschäftigungsanspruch einen eigenen Streitwert hat und zwar in Höhe eines Bruttomonatsgehalts (vg. hierzu LAG München, Beschl. vom 12.09.2005 - 2 Ta 337/05 -). Anders zu beurteilen ist lediglich der Fall, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines schwebenden Kündigungsschutzprozesses einen Weiterbeschäftigungsantrag als sog. unechten Hilfsantrag stellt (z.B. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 14.01.2003 - 2 Ta 224/023 -). So liegt hier der Fall jedoch nicht.

2. Hingegen hat das Arbeitsgericht für den Zahlungsantrag zu Recht keinen gesonderten Streitwert festgesetzt. Insoweit gilt die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts entsprechend, wonach bei der Kündigungsschutzklage bis zu drei Monatsverdienste nicht streitwerterhöhend wirken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts sind im Rahmen der Kündigungsschutzklage Annahmeverzugslohnansprüche bis zur Dauer von drei Monaten mit dem gem. § 42 Abs. 4 für die Kündigungsschutz- bzw. Feststellungsklage festzusetzenden Streitwert abgegolten und nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vergl. hierzu LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 08.12.2004 - 1 Ta 199/04 - mit Nachw.; Beschl. vom 25.07.2005 - 1 Ta 128/05 -; s. hierzu auch BAG, Beschl. vom 10.12.2003 - 3 AZR 197/02 (A) -).

Hieran ist festzuhalten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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