Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 150/06
Rechtsgebiete: HGB, EGBGB, BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

HGB § 1 Abs. 2
HGB § 25
HGB § 25 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9 a.F.
BGB § 195 n.F.
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
BGB § 201 a.F.
BGB §§ 421 ff.
BGB § 422
BGB § 423
BGB § 424
BGB § 425 Abs. 1
ZPO § 308
ZPO § 314
ZPO § 319
ZPO § 729
ArbGG § 67
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 2 Sa 150/06

Verkündet am 04.07.2006

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 2.3.2006 - 3 Ca 1640 b/05 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung zu zahlen.

Der Kläger war in der Zeit vom 15.06. bis 17.12.2001 bei der Transportgesellschaft K. in K., ...straße ... als LKW-Fahrer beschäftigt. Das Unternehmen arbeitete mit einem LKW. Maßgeblich tätig war dort R. K., der Ehemann der Beklagten, der bereits am 10.1.2001 die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht ... (Az.: DR II .../01) abgegeben hatte. Dort hatte er angegeben, seinen Lebensunterhalt durch Transportfahrten und Aushilfsjobs zu finanzieren und kein Vermögen zu haben (Bl. 26 d.A.). Der Kläger war seinerzeit mit R. K. befreundet gewesen. Er war der einzige angestellte Fahrer. Ob R. K. unter dem Namen "B. ...gesellschaft" handelte, ist jetzt strittig. Der Kläger in diesem Arbeitsverhältnis nicht die volle vereinbarte Vergütung erhalten. Er hat deshalb am 20.12.2002 gegen R. K. vor dem Arbeitsgericht Elmshorn Klage erhoben (3 C 2749 b/02), mit der Abrechnung und Zahlung begehrt hat. Am 10.2.2003 ist ein Versäumnisurteil gegen R. K. verkündet worden, mit dem er verurteilt worden ist, dem Kläger Abrechnung für die Zeit vom 15.6.2001 bis 17.12.2001 zu erteilen und an ihn 1.789,52 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Dieses Versäumnisurteil ist am 25.2.2003 zugestellt worden (Bl. 17 der BA).

Die Beklagte hat am 22.4.2002 unter dem Namen "B...gesellschaft" eine Tätigkeit aufgenommen (Gewerbeauskunft Bl. 21 BA). Gegenstand ihrer Tätigkeit ist die Vermietung von Baumaschinen und Containern, Arbeiten mit Baumaschinen, Erdbau- und Abbrucharbeiten und Transporte. Für die Zeit vom 15.08.02 bis zum 15.06.03 hat sie von der Fa. M. Handel + Transport in ... einen LKW mit 2 gebrauchten Abrollcontainer Fabrikat MAN, 26.403 FNLC mit Hüffermann Spezialaufbau (Fahrzeug-Ident-Nr. ...), Baujahr 9/1997, gemietet (Bl. 39 d.A.). Eine Halteranfrage des Klägers bei der Zulassungsbehörde (Bl. 16 d.A.) vom 4.6.2003 ergab, dass am 6.5.2003 ein LKW mit dem amtlichen Kennzeichen: ... ist auf die Beklagte zugelassen war.

Am 13.10.2004 hat der Kläger die vorstehende Klage erhoben, mit der er geltend macht, die Beklagte sei durch Geschäftsübernahme Rechtsnachfolgerin von R.K. geworden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.789,52 EUR zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2002 zu zahlen

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin, für die durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 10.02.2003 Az.: 3 Ca 2749 b/02 ArbG Elmshorn titulierte Forderung des Klägers gegen R. K., ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie hafte nicht, da zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung das Arbeitsverhältnis des Klägers zu ihrem Ehemann bereits beendet gewesen sei. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt.

Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin für die durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 10.02.2003 Az.: 3 Ca 2749 b/02 ArbG Elmshorn titulierte Forderung des Klägers gegen R. K. , ...straße .., K. ist.

2. Dem Kläger ist Vollstreckungsklausel zu dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.02.2003 Az.: 3 Ca 2749 b/02 in Sachen B. gegen R. K. zur Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte G. K. zu erteilen.

Es hat ausgeführt, die Beklagte hafte nach § 25 HGB analog für die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes, da sie unter der Bezeichnung "B...gesellschaft" die Geschäfte weitergeführt habe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da er der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliege.

Gegen dieses am 10.3.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.4.2006 mit Fax und 12.4.2006 im Original Berufung eingelegt und diese am 19.4.2006 begründet.

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie Rechtsnachfolgerin für die titulierte Forderung des Klägers gegen ihren Ehemann sei und dem Kläger eine Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte zu erteilen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beklagte, was bestritten werde, durch die Verwendung der Firmenbezeichnung "B...gesellschaft" den Tatbestand des § 25 Abs. 1 HGB ausgelöst haben sollte, hätte dies lediglich die Wirkung einer kumulativen Schuldübernahme, würde also lediglich zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten neben der Haftung des Ehemannes führen. Auch in diesem Fall wäre die Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten aber in jedem Fall verjährt. Die Verjährungseinrede wiederhole sie. Das Versäumnisurteil gegen ihren Ehemann sei für sie nicht bindend, weil die Rechtskraft erst nach einer Firmenfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB eingetreten wäre. Im Verhältnis zu ihr sei durch die Klage gegen ihren Ehemann eine Hemmung des Anspruchs nicht eingetreten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus, dadurch, dass dem Kläger Vollstreckungsklausel jetzt auch gegen die Beklagte erteilt worden sei, entfalle die ursprüngliche Haftung des Ehemannes R. K. nicht. Im Ergebnis hafteten die Eheleute K. jetzt gesamtschuldnerisch. Die Beklagte hafte für die Verpflichtung ihres Ehemannes als Inhaberin der B...gesellschaft. Das bestreite sie letztlich nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten hafte der fortführende Geschäftsinhaber für die Verbindlichkeiten des bisherigen Firmeninhabers gem. § 25 HGB. Anderes könne auch nicht der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH entnommen werden. Unzutreffend sei, dass Verjährung des Anspruchs eingetreten sei. Die Verjährung sei durch die Erhebung der Klage gegen R. K. gehemmt gewesen und habe nicht am 9.5.2005 geendet. In der Verhandlung vom 9.11.2004 sei die Auffassung des Arbeitsgerichts erörtert worden, es sei eine Berichtigung des Versäumnisurteils gemäß § 319 ZPO möglich. Der entsprechende Antrag habe jedoch nicht Erfolg gehabt. Danach habe er, der Kläger, die Klage gegen die Beklagte fortgesetzt. Er habe das Verfahren also immer weiter betrieben.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

1.

So hat das Arbeitsgericht entgegen § 308 ZPO mit dem Ausspruch zu 2 mehr ausgeurteilt, als der Kläger überhaupt beantragt hat. Insoweit kann das Urteil ohnehin nicht Bestand haben.

2.

Aber auch im Übrigen ist das Urteil abzuändern.

2.1

Eine Haftung der Beklagten für die Verpflichtungen des R. K. gem. § 25 HGB analog kommt zwar in Betracht. Jedoch ist die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin i.S. des § 729 ZPO geworden, so dass eine Umschreibung des Versäumnisurteils nicht in Betracht kommt.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass gem. § 25 HGB der Erwerber eines Handelsgeschäftes auch für Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer hafte und dass die Vorschrift seit der Handelsrechtsreform vom 22.06.1998 grundsätzlich jeden Gewerbetreibenden trifft, gleichgültig, ob er im Handelsregister eingetragen ist, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 Abs. 2 HGB.

Voraussetzung einer Haftung nach § 25 HGB ist der Erwerb des Unternehmens und die Fortführung des Handelsgeschäfts unter derselben Firmenbezeichnung. Dabei genügt für die Erfüllung des Merkmals "Erwerb" jede Unternehmensübertragung und -überlassung (Baumbach/Hopt, Rn. 4 zu § 25 HGB). Erforderlich ist auch, dass das Handelsgeschäft fortgeführt wird. Es genügt die Fortführung des Handelsgeschäfts im wesentlichen Kern, wobei auch ein wesentlicher Unternehmensteil ausreichen kann (Baumbach/Hopt, Rn. 6 zu § 25 HGB). Dafür, dass die Beklagte das Unternehmen ihres Ehemannes fortgeführt hat, sprechen, dass sie unter derselben Anschrift im wesentlich gleichen Tätigkeitsfeld aktiv wird und dass sie weiterhin mit demselben LKW arbeitet.

Die Haftung des Erwerbers des Geschäfts eines Nichtkaufmannes kommt allerdings nicht, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist, unmittelbar nach § 25 HGB in Betracht (str., s. Baumbach/Hopt, Rn. 2 zu § 25 HGB, m.w.N.). Hier kann allenfalls eine Rechtsscheinhaftung bei Fortführung der Bezeichnung des Geschäftes greifen (Baumbach/Hopt, Rn. 6 zu § 25 HGB).

Die Rechtsscheinhaftung ist Teil der Vertrauenshaftung (Baumbach/Hopt, Rn. 9 zu § 5 HGB). Geschützt wird das Vertrauen des Vertragspartners in die Kontinuität des Unternehmens. Dies ist hier der Fall, da die Beklagte das Geschäft unter der Firmenbezeichnung "B...gesellschaft" weitergeführt und sich im Gewerberegister als Geschäftsführerin eintragen lassen hat. Die Beklagte hat zwar in der Berufungsverhandlung bestritten, dass ihr Ehemann bereits unter dem Namen "B...gesellschaft" tätig gewesen sei. Dieses Bestreiten ist allerdings neues Vorbringen, das nicht mehr berücksichtigt werden kann. Erstinstanzlich war diese Tatsache unstreitig, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, § 314 ZPO. In der Berufungsbegründung hat die Beklagte hierzu lediglich ausgeführt:

"Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte - was bestritten wird - durch die Verwendung der Firmenbezeichnung B...gesellschaft den Tatbestand des § 25 Abs. 1 HGB ausgelöst haben sollte, hätte dies lediglich die Wirkung einer kraft Gesetzes eintretenden kumulativen Schuldübernahme, würde also lediglich zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten neben der Haftung des Ehemannes führen."

Dies ist nicht so zu verstehen, dass die Beklagte die Kontinuität der Firmenbezeichnung bestreiten will, sondern, dass die die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB auf diesen Sachverhalt leugnet, wie auch aus dem folgenden Vortrag deutlich wird. Dass die Beklagte unter dem Namen "B...gesellschaft" tätig wird, ist unstreitig. Auch hat sie nicht ausdrücklich bestritten, dass ihr Ehemann zuvor unter derselben Firma handelte. Das erstmalige Bestreiten in der Berufungsverhandlung ist nicht mehr zulässig, § 67 ArbGG.

Jedoch ist die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin, sondern Gesamtschuldnerin mit ihrem Ehemann geworden, § 421 BGB. Denn der behauptete Übergang des Geschäfts hat bereits vor Erhebung der Klage gegen R. K. stattgefunden (BGH Urteil vom 08.05.1989 - II ZR 237/88 - NJW-RR 1989,1055).

2.2

Eine gegenüber der Beklagten bestehende Forderung ist indes bereits verjährt.

Die Arbeitslohnforderung des Klägers ist vor dem 31.12.2001 entstanden. Gem. § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB a.F. betrug die Verjährungsfrist 2 Jahre und begann mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war, § 201 BGB a.F.. Nach § 195 BGB n.F. beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung Anwendung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche. Statt der Unterbrechung durch eine Klage tritt die Hemmung der Verjährung ein, soweit der Umstand ab dem 1.1.2002 eintritt, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB. Läuft jedoch die Verjährungsfrist nach dem BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung früher ab, als die in der Fassung ab dem 1.1.2002, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der nach der bisherigen Fassung bestimmten Frist vollendet, Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB. Die Verjährungsfrist begann mithin mit dem 1.1.2002 zu laufen und endete, sofern nicht eine Hemmung eintrat, mit Ablauf des 31.12.2003.

Der Ablauf der Verjährungsfrist ist gegenüber der Beklagten nicht durch die Klage gegen R. K. gehemmt gewesen. Da die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin, sondern Gesamtschuldnerin mit ihrem Ehemann geworden ist, greifen die Regelungen der §§ 421 ff. BGB (BGH a.a.O.). Dies bedeutet, dass Erfüllung, Erlass und Verzug jeweils auch für die anderen Schuldner gilt, §§ 422 bis 424 BGB. Andere als die in §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten, § 425 Abs. 1 BGB. Das gilt auch für die Verjährung einschließlich der Hemmungs- und Neubeginnstatbestände. Sie entfalten Wirkungen nur gegenüber dem Gesamtschuldner, bei dem die Voraussetzungen dieser Tatbestände gegeben sind (Rüßmann in jurisPK-BGB, Rn. 12 zu § 425 BGB). Ebenso hat die Rechtskraft eines Urteils zwischen einem Gesamtschuldner und dem Gläubiger nur Einzelwirkung (Rüßmann, a.a.O., Rn. 16).

Auf die Frage, ob und wie lange die Verjährung gegenüber R. K. unterbrochen war, kommt es daher nicht an, ebenso wenig, ob der vorliegende Rechtsstreit zeitweise nicht betrieben worden ist und daher eine Hemmung endete. Denn die Verjährung war bereits vor Erhebung der Klage gegen die Beklagte eingetreten. Sie konnte nicht mehr gehemmt werden.

Das angefochtene Urteil ist daher abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück