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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 384/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, SGB X, BUrlG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 845 Abs. 2
ZPO § 850c
ZPO § 850c Abs. 4
ZPO § 850 i
ZPO § 850 i Abs. 1
BGB § 611
SGB X § 115
BUrlG § 7
ArbGG § 67
ArbGG § 67 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 2 Sa 384/05

Verkündet am 13.12.2005

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter ... sowie die. ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.06.2005 - 2 Ca 723 (3)/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu formuliert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 2.212,-- EUR brutto für die Zeit vom 08.03.2005 bis 22.05.2005 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 1 Urlaubstag in Höhe von 88,55 EUR brutto sowie restliches Nettogehalt in Höhe von 1.058,45 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2005 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 84 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungszahlung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 10.3.2003 als Zahntechniker beschäftigt gewesen. Nachdem der Beklagte am 05.07.2004 eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hatte, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage (3 Ca 2350/04 ArbG Lübeck). Die Parteien verglichen sich unter dem 10.01.2005 (Vergleich Bl. 6 d. A.) auf die ordentliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.08.2004. Der Beklagte verpflichtete sich, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen, bisher noch nicht gewährten Urlaub zu vergüten und an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 2.500 EUR zu zahlen.

Nach Aufforderung überreichte der Kläger Ende Januar 2005 dem Beklagten seine Lohnsteuerkarte. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2005 forderte der Beklagte von der Agentur für Arbeit Mitteilung, in welcher Höhe Gehaltsansprüche übergegangen seien. Die Bundesagentur antwortete nach Mahnung mit Schreiben vom 28.02.2005, bei der Beklagtenvertreterin am 01.03.2005 eingegangen, dass sie übergeleitete Gehaltsansprüche in Höhe von EUR 1.120,80 geltend mache. Bei den Lohnabrechnungen waren Pfändungen zu berücksichtigen. Der Beklagte zahlte an den Kläger am 23.05.2005 EUR 1.485,97.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe wegen Verzuges einen Zinsanspruch spätestens ab dem 07.02.2005. Eine Mahnung sei nicht erforderlich gewesen. Es seien zwei weitere, ihm noch für das Jahr 2004 zustehende Urlaubstage abzugelten. Bei dem in der Zeit vom 22.12.2003 bis zum 02.01.2004 gewährten Urlaub habe es sich um Resturlaub für das Jahr 2003 gehandelt. Am 21.05.2004 hätten alle Mitarbeiter ohne Anrechnung auf Urlaub frei bekommen. Deswegen dürfe der Beklagte diesen Tag nicht mitzählen. Bei den Abrechnungen für Juli und August 2004 seien die Pfändungsfreigrenzen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 2.614,98 EUR brutto für die Zeit vom 07.02.2005 bis zum 22.05.2005 zu zahlen,

2. an den Kläger Urlaubsabgeltung für zwei Tage in Höhe von EUR 177,10 brutto und

3. restliches Nettoentgelt in Höhe von EUR 1.220,68 nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 23.05.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er habe die Abrechnungen und Zahlung nicht schuldhaft verzögert. Er habe auf die Lohnsteuerkarte und die Mitteilung der Bundesagentur warten müssen. Der Urlaub des Klägers für 2003 sei am 31.12.2003 verfallen gewesen. Die Pfändungsbeträge habe sein Steuerberater zutreffend ermittelt.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 28.6.2005, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, verurteilt, an den Kläger Zinsen auf 2.212,00 EUR brutto für die Zeit vom 08.03.2005 bis zum 22.05.2005 zu zahlen, ferner dem Kläger Urlaubsabgeltung für 1 Urlaubstag in Höhe von 88,55 EUR brutto sowie restliches Nettogehalt in Höhe von 1.220,68 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Weiter trägt er vor, die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses sei gemäß dem gerichtlichen Vergleich ordnungsgemäß durch den Steuerberater S... erfolgt, nachdem der Kläger nach Aufforderung seine Lohnsteuerkarte übersandte und mit Datum vom 01.03.2005 seitens der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt wurde, in welcher Höhe diese übergeleitete Gehaltsansprüche geltend macht. Außerdem seien durch den Steuerberater des Beklagten vorliegende Pfändungen berücksichtigt worden und zwar in Höhe von € 969,13 sowie weiterer Zinsen in Höhe von € 89,21 (Zahnarzt D...) und in Höhe von € 1.058,45 (G... Krankenversicherung). Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe mit Datum vom 15.04.2005 den Steuerberater des Beklagten gebeten, die noch weiter geltend gemachten Kosten und Zinsen des Gläubigers bei den Abrechnungen sowie die Forderung des Gläubigers ...-Krankenversicherung AG zu berücksichtigen. Dies sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Fax vom 28.04.2005 mitgeteilt worden. Zudem seien die übergegangenen Ansprüche an die Bundesagentur für Arbeit ... zu berücksichtigen gewesen. Die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses sei mit Datum vom 27.04.2005 erfolgt. Mit Datum vom 18.5.2005 sei eine Nachberechnung vorgenommen worden. Die entwerteten Schuldtitel seien dem Kläger als Schuldner ausgehändigt worden. Dieser habe mit Datum vom 19.5.2005 eine Restzahlung von 1.485,97 EUR erhalten. Insgesamt seien zu seinen Gunsten Zahlungen in Höhe von € 4.723,56 vorgenommen worden, wobei bereits im Juli 2004 ein Teil der Vergütung in Höhe von € 278,85 netto an den Kläger geleistet worden sei. Der Beklagte habe schuldbefreiend für den Kläger an dessen Gläubiger geleistet. Dies habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt und dem Klageanspruch in Höhe von € 1.220,68 brutto zu Unrecht stattgegeben. Anderenfalls hätte der Kläger unberechtigt Leistungen erhalten, indem er zum einen die Vergütung durch den Arbeitgeber und zum anderen die entwerteten Schuldtitel erhielt. Dies könne nicht sein. Hilfsweise und höchstvorsorglich werde nochmalig gegenüber der ausgeurteilten Klageforderung in Höhe von € 1.220,68 Aufrechnung erklärt und zwar mit den an die Gläubiger des Klägers geleisteten Beträgen in Höhe von jeweils € 1.058,45 und € 1.058,34, mithin insgesamt € 2.116,79.

Der Steuerberater habe 2 unterhaltsberechtigte Kinder und die Ehefrau berücksichtigt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger gegenüber seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Somit ergebe sich ein höherer pfändbarer Betrag. Auch sei die Abfindung gesondert zu betrachten und unterliege in vollem Umfang der Pfändung.

Dem Kläger stehe auch nicht der eine zugesprochene Urlaubstag zu. Es sei und werde ausdrücklich bestritten, dass noch ein Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahre 2003 bestehe. Jedenfalls wäre er verfallen gewesen. Eine anderweitige Regelung sei nicht vereinbart worden. Es könne nicht vom Beklagten verlangt werden, dass er bei Gewährung eines jahresübergreifenden Urlaubs den Kläger darauf hinweise, dass bereits ein Anteil des Urlaubs aus dem Jahre 2004 enthalten ist.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.06.2005, Az. 2 Ca 723(3)/05, abzuändern, soweit das Arbeitsgericht Lübeck der Klage stattgegeben hat, und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses durch den Steuerberater S... sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Pfändungsfreigrenzen seien nicht eingehalten worden. Insgesamt seien ihm für die Monate Juli und August 1.220,68 EUR netto zu wenig ausbezahlt. Dieses Geld habe ihm zum Leben gefehlt. Auch der Abfindungsbetrag von 2.500 EUR, der mit der August-Abrechnung ausgezahlt wurde, unterliege dem Pfändungsschutz. § 850 i ZPO sei nicht einschlägig. Bei § 850 i ZPO handele es sich um eine Vorschrift zum Schutze des Schuldners. Ausnahmsweise ist es möglich, auch über die Pfändungsfreigrenzen hinaus dem Schuldner Gelder zu belassen. Im vorliegenden Fall berufe er sich lediglich darauf, dass ihm die ausgeurteilten Beträge innerhalb der regelmäßig geltenden Pfändungsfreigrenzen nicht hätten weggenommen werden dürfen. Die Pfändungsfreigrenzen seien vom Arbeitsgericht unter Einbeziehung der Unterhaltsverpflichtungen richtig ermittelt worden.

Der Beklagte könne sich gegenüber dem Kläger auch nicht darauf berufen, dass er schuldbefreiend gegenüber den Drittschuldnern für den Kläger geleistet habe. Ein Anspruch des Beklagten aus Bereicherungsrecht gegen den Kläger sei nicht gegeben. Hier sei im Rahmen eines eigenständigen Leistungsverhältnisses zur Erfüllung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse geleistet worden. Der Beklagte habe einen Rückzahlungsanspruch gegenüber den Drittschuldnern. Der Urlaub im Jahre 2003 sei nicht verfallen. Der zusammenhängende Urlaub vom 22.12.2003 bis 02.01.2004 sei Urlaub aus 2003 gewesen. Anders sei es für den Kläger nicht zu verstehen gewesen. Er habe nicht im Vorgriff auf das Jahr 2004 Urlaub nehmen wollen.

Soweit der Beklagte den Zinsanspruch in Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils angreife, habe er auch in der Berufungsbegründung hierzu nichts ausgeführt.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1.

Der Kläger hat aus dem beendeten Arbeitsverhältnis noch Restansprüche auf Vergütungszahlung, § 611 BGB, in Höhe von 1.058,45 EUR. Diese betreffen die Monate Juli und den halben August 2004. Bei der Berechnung der Restansprüche des Klägers ist von den von dem Steuerberater des Beklagten gefertigten Abrechnungen vom 18.5.2005 (Bl. 147, 148 d.A.) auszugehen, die der Kläger zum Bruttoentgelt nicht angegriffen hat.

Die Pfändbarkeit der Nettovergütung beurteilt sich nach § 850c ZPO. Dabei ist die Ehefrau des Klägers als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Ein Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO ist von den Gläubigern nicht herbeigeführt worden. Damit war von 3 Unterhaltsberechtigten auszugehen, wie auch geschehen.

Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger im Juli 2004 bereits eine Zahlung von 278,85 EUR, ferner Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für die Monate Juli und anteilig August i. H. v. 700,54 EUR (Juli) und 868,62 EUR (August) erhalten hatte. Diese Ansprüche sind insoweit gem. § 115 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen.

Für Juli errechnete sich eine gesamte Nettovergütung von 1.796,56 EUR. Bei 3 unterhaltsberechtigten Personen sind damit 36 EUR pfändbar. Außerdem durfte der Beklagte Arbeitslosengeld für Juli i. H. v. 700,54 EUR in Abzug bringen, nicht jedoch für August. Insoweit hat der Beklagte unberechtigt 868,62 EUR abgezogen. Angesichts der von ihm mit der Berufung hilfsweise erklärten Aufrechnung durfte dieser Betrag jedoch jedenfalls von dem vereinbarten Abfindungsbetrag abgezogen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt nämlich die Abfindung als einmalige Zahlung nicht dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO, sondern ist nach § 850i ZPO zu behandeln (BAG Urteil vom 13.11.1991 - 4 AZR 20/91 - NZA 1992,382). Der Kläger hat es aber unterlassen, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 850 i Abs. 1 ZPO zu stellen. Sein Vorbringen hierzu, er habe für den August 2004 nicht einmal den unpfändbaren Betrag zur Verfügung gehabt, kann nicht berücksichtigt werden. Zudem irrt der Kläger bei seiner Berechnung. Denn die vom Beklagten geschuldete Vergütung betraf nur den halben Monat August. Für den weiteren halben Monat hat der Kläger Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, die seinen und seiner Familie Lebensunterhalt sicherten.

Für August 2004 standen dem Kläger ohne Berücksichtigung der Abfindung 705,85 EUR netto zu. Hiervon sind 7,20 EUR pfändbar.

Entgegen der Auffassung des Beklagten können allerdings bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Restbetrags nicht beide Pfändungen berücksichtigt werden. Zutreffend ist auf die Pfändung des Zahnarztes D... (vom Beklagten bezeichnet als "Pfändung M...") geleistet worden. Hier ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Zustellungsnachweis vorgelegt worden. Ob tatsächlich eine Pfändung der G... Krankenversicherung erfolgt ist, ist nicht nachgewiesen. Auch in der Berufungsverhandlung konnte der Beklagte einen Beschluss mit Zustellungsnachweis nicht vorlegen. Der von ihm vorgelegte Beschluss vom 30.5.2005 bezeichnet den Schuldner falsch mit "V " statt "...". Zudem ergibt sich aus dem Zustellungsnachweis, dass der Beschluss wieder zurückgesandt worden ist. Hinzu kommt, dass dieser - unrichtige - Beschluss aus der Zeit nach der Auskehrung der Restbeträge an die Gläubiger und den Kläger stammt. Die mit dem Zahlungsverbot durchgeführte Vorpfändung ist am 1.4.2005 zugestellt worden. Hier wäre eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses innerhalb eines Monats, also bis spätestens 1.5.2005, erforderlich gewesen, § 845 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte durfte also bei der Auszahlung am 18.5.2005 die Forderung der ... Krankenversicherung nicht berücksichtigen. Insoweit hat er zu Unrecht an diese gezahlt und ist nicht von seiner Verpflichtung gegenüber dem Kläger freigeworden.

Es ergibt sich damit folgende Berechnung:

 Nettovergütung Juli 2004 1.796,56 EUR 
Zahlung lt. Abrechnung vom 15.7.2004278,85 EUR  
Arbeitslosengeld für Juli700,50 EUR 
Zahlung auf Pfändung D...36,00 EUR  
Zahlung an den Kläger360,91 EUR-1.376,26 EUR 
Restforderung für Juli 2004  420,30 EUR

Nettovergütung 1/2 August 2004||705,85| EUR Abfindung||2.500,00 EUR| Arbeitslosengeld für 1/2 August 2004|420,30 EUR|0| Zahlung auf Pfändung D...|933,13 EUR|0| Zinsen und Kosten Pfändung D...|89,21 EUR|0| Zahlung an den Kläger|1.125,06 EUR|-2.567,70 EUR|638,15 EUR Restforderung|||1058,45 EUR

2.

Der Kläger hat außerdem Anspruch auf Urlaubsabgeltung für einen restlichen Tag aus dem Jahr 2004 i. H. v. 88,55 EUR.

Der Beklagte war nicht berechtigt, den unstreitig am 2.1.2004 gewährten Urlaubstag auf den Erholungsurlaub des Jahres 2004 zu verrechnen. Es ist weder ersichtlich, dass der Kläger bereits im Jahr 2003 den vollen ihm zustehenden Erholungsurlaub erhalten hat noch kann der Beklagte sich darauf berufen, dass ein etwaiger Restanspruch verfallen sei. § 7 BUrlG besagt zwar, dass das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist und der Urlaub im jeweiligen Jahr genommen werden soll. Jedoch besteht auch die Möglichkeit der Übertragung ins erste Quartal des Folgejahres. Zwar muss eine Übertragung vom Arbeitnehmer noch im laufenden Urlaubsjahr gefordert werden. Dafür reicht aber jede Handlung aus, mit der er deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen (BAG Urteil vom 29.7.2003 - 9 AZR 270/02 - EzA BUrlG § 7 Nr. 111). Das hat der Kläger durch seinen Urlaubsantrag für die Zeit vom 22.12.2003 bis 2.1.2004 getan.

Dass der Kläger den vollen Urlaub für das Jahr 2003 erhalten hat, hat der Beklagte nicht rechtzeitig dargelegt. Erst in der Berufungsverhandlung hat er ein Konvolut von Unterlagen zum Nachweis dafür vorgelegt, dass der volle Urlaub im Jahr 2003 gewährt worden ist. Dieses Vorbringen kann aber nicht mehr berücksichtigt werden. § 67 ArbGG regelt das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung. In jedem Fall ist, soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässig ist, neuer Sachvortrag vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung vorzubringen. Erfolgt er später, ist er nur zuzulassen, wenn die Angriffs- und Verteidigungsmittel nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf dem Verschulden der Partei beruht, § 67 Abs. 4 ArbGG. Vorliegend wäre eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zu erwarten gewesen. Denn die Zulassung dieses Vorbringens hätte eine Vertagung erfordert, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, hierzu vorzutragen und im Bestreitensfall ggf. Zeugen zu laden.

3.

Soweit der Beklagte sich gegen die Verurteilung, Zinsen auch auf die Beträge zu zahlen, wendet, die an die Pfändungsgläubiger ausgekehrt worden sind, wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass auch insoweit ein Schaden beim Kläger zu bejahen ist, als er Zinsen auf die an die Gläubiger abgeführten Beträge begehrt. Denn die Pfändungsgläubiger haben ihrerseits Zinsen geltend gemacht, die dem Kläger auch in Rechnung gestellt worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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