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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 151/04
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 151/04

In der Beschwerde

betr. Rechtsweg

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein am 15.07.2004 durch die Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.04.2004 - 4 Ca 2462/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 2.000,00 Euro

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.04.2004, mit dem dieses den Rechtsstreit an das Amtsgericht Oldenburg verwiesen hat.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist eingeleitet. Der Kläger ist Eigentümer des Ferienhofs F. in S.. Dieser Ferienhof ist Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Ländereien der Kläger im Wesentlichen verpachtet hat. Der Kläger selbst ist als Zollbeamter tätig. Er hatte den landwirtschaftlichen Betrieb von seinem Vater übernommen und ihn zunächst selbst bewirtschaftet. Im Haupthaus und einem der Wirtschaftsgebäude sind Ferienwohnungen errichtet. Für die hierzu aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten hat auch die Beklagte unterschrieben. Die Beklagte hat sich bereits seit 1974 um die Vermietung der neun Ferienwohnungen gekümmert. Sie nimmt telefonische Anfragen entgegen, versendet Prospektmaterial und bearbeitet die Buchungen der Gäste, die sie empfängt, betreut und von denen sie Barzahlungen entgegennimmt. Die Endreinigung der Wohnungen wird von der Beklagten unter Mithilfe einer Reinigungskraft durchgeführt. Sie ist auch für die Versorgung der Wohnungen mit sauberer Wäsche und deren Ausstattung zuständig. Die Beklagte ist auf den Mietvertragsformularen für die Gäste als Vertragspartnerin angegeben und im Gewerberegister als Vermieterin eingetragen. Die Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen sind von ihr bis Juni 2002 auf ein Konto des Klägers eingezahlt worden. Ab dem 01.06.1996 wurde die Beklagte von dem Kläger als Arbeitnehmerin geführt, sozialversichert und erhielt ein eigenes Monatseinkommen.

Im Mai 2002 ist der Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Beklagte hat ab Juli 2002 die Mieteinnahmen nicht mehr auf das Konto des Klägers abgeführt.

Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er Herausgabe der Mietverträge über die Vermietung der Ferienwohnungen erstrebt, Herausgabe der Buchungslisten für die Jahre 2003 und 2004 sowie von zwei Wohnungstürschlüsseln zu den vier Ferienwohnungen in der Scheune und den fünf Ferienwohnungen im Hauptgebäude. Er ist der Auffassung, zwischen den Parteien bestehe seit dem 01.06.1996 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte tritt dieser Auffassung entgegen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.04.2004 (Bl. 84 d. A.), auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, sich für die Anträge wie zu Protokoll vom 21.04.2004 gestellt, für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Oldenburg verwiesen. Gegen diesen am 24.06.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 06.07.2004 mit Fax und 07.07.2004 im Original eingelegte sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es für die Streitigkeit zwischen den Parteien so, wie zu Protokoll am 21.04.2004 beantragt, sachlich nicht zuständig ist.

Der Kläger hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte seine Arbeitnehmerin ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte von dem Kläger als Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Maßgeblich ist, ob ein Vertrag abgeschlossen worden ist, in dem vereinbart worden ist, dass eine bestimmte Arbeit geleistet werden soll. Dabei hängt die Einordnung des Vertragsverhältnisses von der tatsächlichen Ausgestaltung, nicht der Bezeichnung durch die Parteien ab. Im Wesentlichen ist Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen bei

- Einbindung in eine betriebliche Organisation,

- Weisungsgebundenheit,

- persönlicher Abhängigkeit.

Die Eingliederung in eine Arbeitsorganisation zeigt sich vor allem daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht zu Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und/oder Ort der Tätigkeit unterliegt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Vorgabe der Arbeitszeit nach Umfang und Lage. Dass der Kläger der Beklagten hier irgendwelche Vorgaben gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Es mag zwar im Rahmen der Vermietung von Ferienwohnungen bestimmte Sachzwänge geben, die die Durchführung von Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt fordern, wie z. B. Vornahme der Endreinigung nach Abreise der Gäste und vor Eintreffen der nächsten Gäste. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beklagte schon deshalb Weisungen des Klägers unterlegen hätte. Im Gegenteil ergibt sich aus der Akte, dass die Beklagte in der Gestaltung der Vermietung frei war. Sie ist sogar gegenüber den Feriengästen, d. h. den Mietern, als Vermieterin aufgetreten, hat also in eigenem Namen gehandelt. Demgegenüber können weder die Tatsache, dass die Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnungen auf ein Konto des Klägers eingezahlt wurden, noch die regelmäßigen Gehaltszahlungen und die Bezeichnung als Arbeitnehmerin gegenüber den Versicherungsträgern dazu führen, dass die Beklagte tatsächlich als Arbeitnehmerin einzuordnen ist. Im Gegenteil spricht hier alles dafür, dass die Beklagte die Dienste aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes erbracht hat. Für Streitigkeiten dieser Art sind aber die Arbeitsgerichte nach § 2 ArbGG sachlich nicht zuständig.

Das Arbeitgericht hat dementsprechend zutreffend den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Amtsgericht verwiesen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Gesichtspunkte, die die Zulassung einer Rechtsbeschwerde fordern, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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