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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 18.07.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 152/05
Rechtsgebiete: RVG, Vergütungsverzeichnis zum RVG


Vorschriften:

RVG § 45
Vergütungsverzeichnis zum RVG Nr. 3001
Vergütungsverzeichnis zum RVG Nr. 3401
Vergütungsverzeichnis zum RVG Nr. 3402
Vergütungsverzeichnis zum RVG Nr. 3104
Erfolgt die Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst für einen Zeitpunkt nach Durchführung des Termins und findet nicht noch ein erneuter Termin statt, so ist dem beigeordneten Rechtsanwalt nicht die Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 152/05

Im Beschwerdeverfahren

hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 18.07.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.05.2005 - 1 Ca 3592/04 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägervertreter wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Der Kläger hat am 19.10.2004 Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners der Klageschrift zu bewilligen. Zugleich hat er angekündigt, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nachzureichen. In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2004 hat der für die Klägervertreter erschienene Rechtsanwalt H. beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe auch für seine Terminswahrnehmung in Untervollmacht zu bewilligen. Die Parteien haben sodann einen Vergleich abgeschlossen, in dem der Kläger sich den Widerruf durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 23.11.2004 vorbehalten hat. Der Vergleich ist bestandskräftig geworden.

Mit dem am 23.11.2004 ab 16.48 Uhr bei Gericht eingegangenen Fax hat der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit verschiedenen Unterlagen eingereicht. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25.11.2004 dem Kläger ab dem 23.11.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. in Untervollmacht und Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Ratenzahlung ist nicht angeordnet worden.

Mit dem Prozesskostenhilfeerstattungsantrag vom 19.01.2005 hat der Rechtsanwalt B. beantragt, 1.444,32 EUR sowie weitere 2.507,69 EUR festzusetzen. Hierin waren auch die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts enthalten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat am 08.03.2005 zugunsten des Rechtsanwalt B. 647,51 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Bl. 34 d. PKH-Heftes verwiesen. Gegen diesen am 16.03.2005 zugestellten Beschluss hat der Rechtsanwalt B. mit Fax vom 30.03.2005 "Beschwerde, hilfsweise jedes erdenkliche Rechtsmittel" eingelegt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 25.05.2005, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 26.05.2005 die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Rechtsanwalt B. am 14.06.2005 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde des Rechtsanwalt B. hat nicht Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass das Arbeitsgericht die Vergütung unzutreffend festgesetzt hat.

Nach § 45 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, § 48 Abs. 1 RVG. Maßgeblich für die Festsetzung ist mithin Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss des Arbeitsgerichts. Nach dem Beschluss vom 25.11.2004, der von dem Kläger nicht angegriffen worden ist, ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab dem 23.11.2004 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits Gebühren für die Terminswahrnehmung angefallen. Ein weiterer Termin ist nicht durchgeführt worden. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht zutreffend eine Terminsgebühr nicht in Ansatz gebracht. Die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr hingegen sind zu Recht festgesetzt worden.

Soweit der Rechtsanwalt B. auch die Gebühren des unterbevollmächtigten Rechtsanwalt H. in Rechnung gestellt hat, stehen ihm diese Gebühren nicht zu, § 45 Abs. 1 gewährt dem als Unterbevollmächtigten beigeordneten Rechtsanwalt einen eigenständigen Anspruch. Dementsprechend hat der Rechtsanwalt H. seine Vergütung gesondert abgerechnet und erhalten.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 56 Abs. 2 S. 2 RVG.

Ende der Entscheidung

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