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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 08.08.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 162/05
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 19
ZPO § 122 Abs. 1
ZPO § 122 Abs. 3
Macht eine Partei, der im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden war, später geltend, die neben der Kostenerstattung der Landeskasse geleisteten Zahlungen hätten dem Prozessbevollmächtigten nicht zugestanden und seien von ihm zu erstatten, so ist dies nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 19 BRAGO (jetzt § 11 RVG)festzustellen, da es sich um einen außergebührenrechtlichen Einwand handelt.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 162/05

Verkündet am 08.08.2005

In dem Beschwerdeverfahren

pp.

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 08.08.2005 durch die Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13. Juni 2005 - 2 Ca 783 e/04 - abgeändert:

Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass dem Klägervertreter die mit Kostenrechnung vom 10. Juni 2004 geltend gemachte Vergütung in Höhe von 2.351,52 EUR nicht zusteht, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Klägervertreter gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem festgestellt worden ist, dass ihm eine mit Kostenrechnung vom 10. Juni 2004 geltend gemachte Vergütung nicht zusteht.

Mit der am 8. April 2004 erhobenen Klage hatte sich der Kläger gegen eine Kündigung gewandt und außerdem Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Die Beklagte hat ihrerseits Widerklage erhoben, weil sie der Auffassung war, der Kläger sei für das Zustandekommen eines Schadens bei einem Bauvorhaben verantwortlich. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2004 hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Unterlagen hatte er bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht. Nachdem der Kläger am 7. Juli 2004 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses mit Belegen eingereicht hatte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2004 dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt.

Mit Datum vom 10. Juni 2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger eine als "Endabrechnung" bezeichnete Kostenrechnung mit der Rechnungsnummer R 0000308/04 erteilt, die unter Berücksichtigung eines Prozesskostenhilfeanteils von 1.383,88 EUR mit einer Endsumme von 2.351,52 EUR abschließt. Dem beigeordneten Rechtsanwalt, der in seinem Antrag erklärt hat, er habe Vorschüsse und sonstige Zahlungen nicht erhalten, sind aus der Staatskasse 1.383,88 EUR erstattet worden.

Mit dem am 18. April 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Kläger beantragt, gem. § 19 BRAGO festzustellen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt K... die mit Kostenrechnung vom 10. Juni 2004 geltend gemachte über den aus der Staatskasse erstatteten Beitrag hinausgehende Vergütung nicht zusteht. Das Arbeitsgericht hat diesem Antrag mit Beschluss vom 13. Juni 2005 stattgegeben. Gegen diesen am 15. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter am 29. Juni 2005 mit Fax sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die statthafte Beschwerde hat Erfolg.

Der Kläger kann nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 19 BRAGO Feststellung verlangen, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt die Gebühren aus der Rechnung vom 10. Juni 2004 nicht zustehen.

§ 19 BRAGO, der hier noch anzuwenden ist, sieht vor, dass die gesetzliche Vergütung, die dem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten zusteht, auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt wird. Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Die von dem Kläger beantragte negative Festsetzung ist abzulehnen, da die von ihm gegen den Anspruch des Prozessbevollmächtigten gemachten Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art sind.

Einwendungen sind dann gebührenrechtlich, wenn geltend gemacht wird, die geforderte Vergütung sei nach den Vorschriften der BRAGO einschließlich der in Bezug genommenen sonstigen Gebührenvorschriften nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden. Nicht gebührenrechtlich sind hingegen alle Einwendungen und Einreden, die auf Vorschriften des allgemeinen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Auftraggeber und Anwalt gestützt werden (Gerold/Schmidt/von Heicken, Rdnr. 30 zu § 19 BRAGO).

Der vom Kläger geltend gemachte Einwand ist nicht gebührenrechtlicher Art. Der Kläger bezieht sich auf § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, dem zufolge die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Hierbei handelt es sich um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts. § 122 ZPO betrifft zwar die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts, ist aber keine gebührenrechtliche Vorschrift. Vielmehr werden generell die Wirkungen der Prozesskostenhilfe geregelt.

Dass der Kläger Einwände außerhalb des Gebührenrechts geltend macht, wird dadurch besonders deutlich, dass die Verfahrensbeteiligten darüber streiten, ob der Kläger selbst oder seine Ehefrau Zahlungen auf diese Rechnungen erbracht hat und dass der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juli 2005 ausführt, er bestehe auf Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlungen. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass letztlich Streit zwischen den Parteien darüber besteht, ob der Kläger überhaupt verpflichtet ist, seinem Prozessbevollmächtigten über den von der Staatskasse erstatteten Betrag hinaus weitere Zahlungen zu leisten, ob die bereits geleisteten Zahlungen, seien sie nun vom Kläger oder seiner Ehefrau erbracht, dem Prozessbevollmächtigten zugestanden haben und ob er ggf. einen Anspruch hat, diese zurückzufordern. Diese Frage geht weit über das Kostenfestsetzungsverfahren hinaus.

Zweck des Festsetzungsverfahrens ist es, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Außerhalb dieser Zielsetzung liegende sonstige Streitigkeiten zwischen den Parteien werden nicht mit entschieden. Materiell-rechtliche Einwendungen werden nicht berücksichtigt. Bei den Einwendungen des Klägers handelt es sich aber genau um derartige Einwendungen.

Auf die Beschwerde des Klägervertreters hin ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen. Der Kläger mag seine vermeintlichen Ansprüche beim ordentlichen Gericht im Wege einer Klage geltend machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Dabei ist das Verfahren gebührenfrei, § 19 Abs. 2 BRAGO. Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren über den Antrag keine Gebühr.



Ende der Entscheidung

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