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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 174/05
Rechtsgebiete: RVG, GKG, BGB


Vorschriften:

RVG § 33
GKG § 42 Abs. 4
BGB § 613 a
Wendet sich ein Arbeitnehmer mit seiner Klage gleichzeitig gegen eine Kündigung des bisherigen Arbeitgebers und erstrebt er mit einem weiteren Antrag Feststellung, dass mit dem Erwerber ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis fortbestehe, ist der Streitwert gemäß § 42 Abs. 4 GKG lediglich einmal festzusetzen. Ziel des Rechtsstreits ist die Feststellung des Fortbestehens dieses Arbeitsverhältnisses, so dass lediglich ein Streitgegenstand vorliegt (Anschluss an LAG Schl.-Holst. Beschl. v. 12.04.2005 - 1 Ta 85/04 - LAG-Report 2005, 223).
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 174/05

Im Beschwerdeverfahren

betr. Wertfestsetzung

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 28.07.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.05.2005 - 4 Ca 814 b/05 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Klägervertreter wenden sich gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.

Der Kläger hatte mit Datum vom 15.04.1998 einen Arbeitvertrag mit dem Beklagten zu 2. abgeschlossen, demzufolge er an der ...-Tankstelle des Beklagten zu 2. beschäftigt werden sollte. Er bezog eine Vergütung von zuletzt 1.830 EUR brutto zzgl. Arbeitgeberanteil zur vermögenswirksamen Leistung von 19,94 EUR und einem weiteren Betrag von 100 EUR, gesamt 1.949,94 EUR. Diese Vergütung wurde für Februar 2005 von dem Beklagten zu 2. abgerechnet (Bl. 10 d. A.). Der Beklagte zu 1. kündigte mit Schreiben vom 30.03.2005 das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2005 (Bl. 9 d. A.).

Mit der am 15.04.2005 erhobenen Klage hat der Kläger Feststellung verlangt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 30.03.2005 nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, sowie Verurteilung des Beklagten zu 1. zur Zahlung von 119,04 EUR netto nebst Zinsen. Gegen den Beklagten zu 2. begehrte er Feststellung, dass zwischen ihm und zwischen dem Kläger ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis fortbestehe, ferner Verurteilung des Beklagten zu 2. auf Zahlung von 119,04 EUR netto. Bei diesem Betrag (Anträge zu 2. und 4.) handelt es sich um den Rest der Vergütung für März 2005.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2005 verglichen sich die Parteien streitbeendend dergestalt, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Beklagten zu 1. mit Ablauf des 31.05.2005 ende, die Beklagten an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 2.500 EUR zahlen, der Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis bis zum 31.05.2005 abrechne und sich ggf. ergebende Nettobeträge an den Kläger zahle, der Kläger dem Beklagten zu 1. eine Trittleiter herausgebe und der Beklagte zu 2. dem Kläger ein Zeugnis mit Beendigungsdatum vom 28.02.2005 erteile. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom selben Tag den Wert des Streitgegenstandes auf 5.967,51 EUR für Klage und Vergleich festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Klägervertreter am 25.05.2005 Beschwerde eingelegt, mit der sie Festsetzung in doppelter Höhe begehren. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Klägervertreter hat nicht Erfolg. Die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden.

Die Wertfestsetzung richtet sich, da es sich um eine Bestandsstreitigkeit handelte, nach § 42 Abs. 4 GKG. Danach ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. In der Regel wird angesichts der Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr der Höchstbetrag anzusetzen sein. Vorliegend kommt dies jedoch nicht in Betracht. Zwar deutet die unterschiedliche Formulierung der Anträge und die Anträge zu 1. und 3. gegen zwei verschiedene Beklagte darauf hin, dass die Klage tatsächlich zwei Streitgegenstände haben könnte. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall.

Der Begriff des Streitgegenstandes ist ein rein prozessualer. Maßgeblich ist das Rechtsschutzbegehren. Dieses wird in der Regel durch die Anträge und den Sachvortrag bestimmt. Zu berücksichtigen ist dabei aber immer, welches Ziel sich letztlich hinter dem Rechtsschutzbegehren verbirgt. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass Ziel der Klage letztlich war, dass der Kläger Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehrte. Das wird im vorliegenden Fall dadurch deutlich, dass der Kläger zwar zunächst in der Klage einen Betriebsübergang bestritt, sodann aber mit dem Schriftsatz vom 21.04.2005 vorgetragen hat, ein Betriebsübergang habe stattgefunden. Es ist daher vorliegend in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12.04.2005 (- 1 Ta 85/04 - LAG-Report 2005, 223) davon auszugehen, dass auch hier der Kläger das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses erstrebte. Die Festsetzung durch das Arbeitsgericht ist daher zutreffend erfolgt.

Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 33 Abs. 9 RVG entbehrlich.



Ende der Entscheidung

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