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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 18/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Ziff. 2
ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 18/04

In dem Beschlussverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in der Rechtssache

hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 20.02.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 10.12.2003 - 1 Ca 1507 c/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 531,28 EUR.

Gründe:

I.

Mit der am 19.08.2003 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die fristlose Kündigung des seit dem 18.07.2002 bestehenden Arbeitsverhältnisses gewandt. Gleichzeitig hat sie Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Verfügung vom 26.08.2003 ist die Klägerin aufgefordert worden, bis zum 26.09.2003 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege einzureichen. In der am 27.08.2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin angegeben, sie habe zwei Kinder, erhalte 308 EUR Kindergeld, die Tochter S... habe eigene Einnahmen in Höhe von 164 EUR. Weiter hat die Klägerin zu ihren eigenen Einkünften angegeben, "Arbeitslosengeld ist am 18.07.2003 beantragt". Die Klägerin hat weiter angegeben, sie habe Mietkosten in Höhe von 442,50 EUR. Belastungen hat sie nicht geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 29.08. aufgefordert, die Fragen zu "C", die in dem Formular nicht beantwortet waren, vollständig zu beantworten. Weiter sollte sie einen Nachweis über die Guthabenhöhe des Girokontos bis zum 26.09.2003 in Fotokopie einreichen und angeben und belegen, wovon sie zurzeit den Lebensunterhalt bestreite. Mit dem am 16.09.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schreiben hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe Arbeitslosengeld und Amtshilfe beantragt. Vom Sozialamt habe sie eine einmalige Zahlung von 100 EUR erhalten. Ansonsten lebe sie vom Unterhalt ihrer Tochter, Kindergeld und 600 EUR Existenzgründungszuschuss ihres Lebensgefährten. Die Rechnungen für September für Miete, Wasser und Strom seien noch nicht bezahlt, weil das Geld für den Lebensunterhalt benötigt werde. Beigefügt waren Kontoauszüge.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2003 haben sich die Parteien auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Am 29.10.2003 hat die Klägerin einen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld eingereicht. Danach erhält sie täglich 23,19 EUR.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.12.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt und Ratenzahlung in Höhe von 45 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie Berücksichtigung von Belastungen für Kraftfahrzeughaftpflicht, Vorauszahlung für Wasser und Abwasser, Strom, Heizöl, allgemeine Haftpflichtversicherung sowie Ratenzahlungen begehrt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend Ratenzahlung angeordnet.

Die Ermittlung des verfügbaren Einkommens hat das Arbeitsgericht anhand der von der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen vorgenommen. Da die Parteien sich auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hatten, hat das Arbeitsgericht zutreffend nicht mehr das Arbeitslosengeld, sondern das zur Verfügung stehende Nettoentgelt zugrunde gelegt, das sich aus dem Arbeitslosengeldbescheid vom 19.09.2003 mit wöchentlich 242,25 EUR ergibt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht bei den Wohnkosten auch lediglich die hälftigen Kosten der Miete mit 332,50 EUR zugrunde gelegt, da weitere Kosten von der Klägerin nicht belegt worden waren. Es ergibt sich somit folgende Berechnung:

Laufendes Einkommen netto 1.048,94 EUR Kindergeld 308,00 EUR 1.356,94 EUR abzüglich: Freibetrag für Erwerbstätige 158,00 EUR Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO für die Klägerin 364,00 EUR Freibetrag für das erste Kind 256,00 EUR abzgl. 164,00 EUR 92,00 EUR Freibetrag für das zweite Kind 256,00 EUR Kosten für die Unterkunft 332,50 EUR 1.202,50 EUR Es errechnet sich somit ein zu

berücksichtigendes Einkommen von 154,44 EUR.

Danach ergeben sich Raten in Höhe von 45 EUR.

Die von der Klägerin mit ihrer Beschwerde nachträglich geltend gemachten Kosten für Haftpflichtversicherung, Vorauszahlungsbescheid für Wasser und Abwasser, Strom, Heizöl, Kraftfahrzeughaftpflicht, Zahlung an Kreditreform und Rechtsanwälte G.../S... können nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin diese Kosten vor Abschluss des Rechtsstreits nicht geltend gemacht und auch nicht nachgewiesen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur die Ausgaben der Berechnung zugrunde gelegt werden können, die auch in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben sind. Ergeben sich aus eingereichten Kontounterlagen weitere Zahlungen, sind diese grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht auch aus der Formularerklärung ergeben. Das gilt schon deshalb, weil bei derartigen Zahlungen, die nicht im Formular erfasst sind, nicht sicher ist, dass es sich um laufende Belastungen handelt und auch um Zahlungen dieser Partei und auf welche Verpflichtung sie vorgenommen werden. Maßgebend ist die Erklärung der Partei. In der Erklärung hatte die Klägerin die genannten Kosten nicht aufgeführt.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass nunmehr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) mit Wirkung vom 31.01.2004 eingestellt werden sollten, handelt es sich um einen neuen Tatbestand, der ggf. eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO rechtfertigt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Partei eine neue Vordruckerklärung abgibt, in der sie auch darlegt, ob der Unterhalt des Kindes nunmehr auf andere Weise sichergestellt ist. Das ergibt sich nicht aus der Erklärung der Klägerin.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Wertfestsetzung ergibt sich für das Beschwerdeverfahren mit der Höhe der von der Klägerin zu erstattenden Kosten, das sind 531,28 EUR.

Ende der Entscheidung

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