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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 09.09.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 207/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 54 Abs. 5 S. 4
Ein Fall des § 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG liegt auch dann vor, wenn die Parteien zwar in der Güteverhandlung erscheinen und Erklärungen abgeben, dann jedoch das Ruhen des Verfahrens beantragen, weil nach einer anderen Einsatzmöglichkeit für die Arbeitnehmerin gesucht werden soll. Dieser Fall ist dem vergleichbar, dass die Parteien den Ausgang eines Parallelverfahrens abwarten wollen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 207/05

Im Beschwerdeverfahren

betr. Fortsetzung des Verfahrens

in dem Rechtsstreit

hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 09.09.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.08.2005 - 4 Ca 2410/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 3.744 EUR

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit der eine Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt worden ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 21.09.1987 als Reinmachekraft beschäftigt. Sie wird in verschiedenen Objekten eingesetzt. Die Vergütung beträgt 7,68 EUR brutto je Stunde. Mit Änderungskündigung vom 28.07.2004 (Bl. 5 d. A.) sprach die Beklagte eine Kündigung zum 31.01.2005 wegen Objektverlustes aus und teilte mit, die wöchentliche Arbeitszeit verringere sich von 37,5 auf 25 Stunden. Mit der am 18.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Änderungskündigung angegriffen.

In der Güteverhandlung vom 03.09.2004 haben die Parteien übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom selben Tag das Ruhen angeordnet. Mit Schriftsatz vom 14.09.2004 haben die Klägerinvertreter zu einem rechtlichen Hinweis des Gerichts Stellung genommen. Die Fortsetzung des Verfahrens haben sie mit Schriftsatz vom 11.08.2005 beantragt. Nach Hinweis der Beklagtenseite auf § 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG hat das Arbeitsgericht den Termin vom 14.09.2005 aufgehoben. Mit Beschluss vom 23.08.2005 hat es den Antrag der Klägerin auf Fortführung des Verfahrens und Terminsbestimmung zurückgewiesen. Gegen diesen am 24.08.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 02.09.2005 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klage infolge des mehr als sechsmonatigen Ruhens des Verfahrens als zurückgenommen gilt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie dem Nichtabhilfebeschluss verwiesen.

Ergänzend wird ausgeführt:

Gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien zur Güteverhandlung nicht erscheinen oder verhandeln. Zwar waren beide Parteien erschienen und haben auch Erklärungen abgegeben. Sie haben aber dadurch, dass sie letztlich beantragt haben, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, zu erkennen gegeben, dass sie nicht ausreichend verhandeln wollten (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge Rnr. 51 zu § 54 ArbGG). Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund die Parteien das Ruhen des Verfahrens beantragt haben. Maßgeblich ist letztlich, dass das Gericht auf ihren Antrag hin das Ruhen angeordnet hat. In dieser Regelung liegt nicht eine Sanktion für die Untätigkeit der Parteien. Vielmehr handelt es sich um den Ausdruck des Beschleunigungsgrundsatzes des Arbeitsgerichtsgesetzes.

Soweit die Klägerin sich auf die Fundstelle in ErfK Rnr. 12 zu § 54 ArbGG bezieht, führt diese nicht zu einer anderen Betrachtung. In der genannten Kommentierung heißt es: "§ 54 Abs. 5 ist nicht (auch nicht analog) auf die Fälle des vom Gericht angeordneten Ruhens oder des Nichtbetreibens eines Verfahrens anzuwenden, wenn keine Säumnis der Parteien bestanden hat, wohl aber dann, wenn die Parteien vereinbaren, den Ausgang eines Parallelverfahrens abzuwarten und deshalb nicht zum Termin erscheinen." Entsprechend verhält es sich hier. Die Klägerin hat vorgetragen, es habe nach einer anderen Einsatzmöglichkeit gesucht werden sollen. Dies ist mit der Situation vergleichbar, dass die Parteien zunächst den Ausgang eines Parallelverfahrens abwarten. Die in der Kommentarstelle zitierte Entscheidung des LAG Saarland (Beschl. v. 09.06.2000 - 2 Ta 2/00 - NZA-RR 2000, 546) kann auch nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dort hatten die Parteien vereinbart, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, da nicht damit zu rechnen war, dass die Klägerin nach ihrer dreijährigen Beurlaubung das Arbeitsverhältnis überhaupt fortsetzen würde. Dann wäre der Rechtsstreit obsolet geworden. Vorliegend war die Situation aber eine andere: Die Parteien wollten die Gelegenheit nutzen, eine anderweitige Einsatzmöglichkeit der Klägerin zu prüfen. Eine Erledigung des Rechtsstreits wäre nur dann eingetreten, wenn beide Parteien sich darauf geeinigt hätten.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Die Wertfestsetzung ergibt sich unter Berücksichtigung der dreijährigen Vergütungsdifferenz, höchstens aber mit dem dreifachen Monatsgehalt.

Ende der Entscheidung

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